Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Grundsicherung bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Höhe der Regelbedarfsstufe während einer Abwesenheit aus einer Maßnahme der stationären Eingliederungshilfe

 

Orientierungssatz

Ein volljähriger alleinstehender Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme in einer stationären Einrichtung aufgenommen ist, erhält als notwendigen Lebensunterhalt neben den Leistungen durch die Einrichtung Leistungen nur nach der Regelbedarfsstufe 3. Das gilt auch für Zeiten des vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung (hier: Besuch bei Angehörigen).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe für Tage der Abwesenheit von der dezentralen Wohngruppe im Wege des Überprüfungsverfahrens.

Die am 00.00.1967 geborene Klägerin erhält seit dem 01.12.2008 Leistungen der stationären Eingliederungshilfe im Haus D. Sie lebt in einer dezentralen Wohngruppe, bestehend aus drei erwachsenen Frauen. Die drei Wohngruppenbewohnerinnen wirtschaften untereinander für sich selbstständig. Leistungserbringer der stationären Eingliederungshilfe sind die v. C Anstalten C1. Bisher wird zwischen den Beteiligten allgemein eine Praxis geübt, wonach für Tage der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung, hier also der dezentralen Wohngruppe, ein Beitrag in Höhe des täglichen Regelsatzes, den die Einrichtung vom Kostenträger erhält, vom Leistungserbringer direkt an die Klägerin erstattet wird. Dieser Regelsatz bei stationärer Eingliederungshilfe, den der Leistungserbringer erhält, ist nach der Regelstufe 3 bemessen.

Am 28.04.2010 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bisherigen Bescheide. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2010 unter Hinweis auf die Bestandskraft der Bescheide ab. Eine Rücknahme nach § 44 SGB X sei nicht möglich, da weder das Recht falsch angewandt worden sei noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Dagegen erhob die Klägerin unter dem 15.06.2010 Widerspruch. Die Höhe der monatlichen Zahlungen bei Abwesenheit sei zu niedrig. Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2010 berechnete die Beklagte die Leistungen auf Grundsicherung für die Zeit neu. Die Klägerin habe vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 einen monatlichen Anspruch auf Grundsicherung in Höhe von 738,48. Ab dem 01.07.2010 bis zum 30.06.2011 belaufe sich der Anspruch auf monatlich 806,24 Euro. Für die Zeit ab dem 01.07.2010 werde pro Tag der Abwesenheit ein Betrag in Höhe von 6,34 Euro durch die Einrichtung ausgezahlt. Den Berechnungen wurde der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zugrundegelegt. Bei der Berechnung des Betrags von 6,34 wurde der Regelsatz des Haushaltsangehörigen zugrundegelegt, der Barbetrag während der stationären Leistung mit 96,93 Euro von den 287 Euro Regelsatz in Abzug gebracht. Daraus ergab sich ein nicht ausgekehrter Regelsatz von 190,07. Dieser durch 30 Tage dividiert, ergibt die 6,34 Euro. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids vom 28.09.2010 und den Berechnungsbogen auf Bl.219 der Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin unter dem 19.10.2010 Widerspruch. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 03.05.2011 wurde die Grundsicherung ab dem 01.01.2011 wegen der Erhöhung des Barbetrags zum 01.01.2011 neu berechnet. Nun wurde ein Betrag von 6,42 Euro je Abwesenheitstag festgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2011 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.05.2010 und vom 28.09.2010 zurück. Die Nettoauszahlungsbeträge von 6,21 Euro ab dem 01.12.2008 und von 6,34 Euro ab dem 01.07.2009 und von 6,42 Euro ab dem 01.01.2011 seien zutreffend festgesetzt worden. Heimbewohner erhielten generell einen Regelsatz in Höhe von 80% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Die Klägerin führe in der betreuenden Einrichtung keinen eigenen Haushalt. Deshalb sei der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in der Einrichtung zutreffend zugrundegelegt. Folglich könne auch bei Abwesenheit rechnerisch dieser Anteil zugrundegelegt werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Festsetzung von lediglich 6,34 Euro je Abwesenheitstag sei rechtswidrig. Sie lege der Berechnung nicht den Regelsatz von 100% sondern von 80% zugrunde, da die Beklagte der Auffassung sei, dass im Rahmen eines stationären Aufenthaltes lediglich Anspruch auf den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen bestehe. Der Beklagten sei zwar einzuräumen, dass ein Heimbewohner, der keinen eigenständigen Haushalt führe und damit auch keine Generalunkosten der allgemeinen Haushaltsführung habe, grundsätzlich nur als Haushaltsangehöriger zu qu...

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