Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung entstanden sind und die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig entstehende Kosten zu übernehmen hat.
Die Klägerin zu 1), geboren am 00.00.1973, und der Kläger zu 2), geboren am 00.00.1972 sind verheiratet und bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Beim Kläger zu 2) wurde in der Vergangenheit Zeugungsunfähigkeit diagnostiziert.
Die Beklagte hat bei den Klägern bis zum Jahre 2005 drei Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach der Intracytoplasmatischen Spermieninjektionsmethode (ICSI) teilweise finanziert. Alle drei Versuche verliefen erfolglos, wobei die letzte Behandlung im Dezember 2003 bei Prof. Dr. A, Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, C, Österreich, stattfand.
Im Dezember 2005 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Übernahme von Kosten einer erneuten ICSI-Behandlung. Sie gaben an, dass aufgrund einer privat finanzierten vierten ICSI-Behandlung es zu einer Eileiterschwangerschaft bei der Klägerin zu 1) gekommen sei. Dies führe nun dazu, dass die Beklagte neue ICSI-Versuche mitfinanzieren müsse.
Mit Bescheid vom 09.01.2006 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Kosten einer erneuten ICSI-Behandlung nicht übernommen werden könnten. Eine Eileiterschwangerschaft führe lediglich dazu, dass diese nicht auf die Höchstzahl angerechnet werde und damit grundsätzlich ein erneuter Anspruch auf einen zweiten oder dritten Versuch bestünde. Bei den Klägern sei eine solche Maßnahme jedoch bereits dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden.
Hiergegen haben die Kläger mit der Begründung Widerspruch eingelegt, die Auslegung der Beklagte verstoße gegen geltendes Recht. Im vierten ICSI-Versuch sei eine klinische Schwangerschaft eingetreten, die einen Anspruch auf drei neue Behandlungen begründe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 als unbegründet zurück. Sie beruft sich insbesondere auf Ziffer 8 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung"). Danach bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine weitere Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn bereits drei ICSI-Versuche erfolglos gewesen seien.
Am 21.03.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass die im vierten ICSI-Versuch eingetretene Eileiterschwangerschaft einen Anspruch auf weitere, von der Beklagten mitfinanzierte, ICSI-Versuche begründe. Die gesetzliche Vermutung der fehlenden Erfolgsaussicht sei widerlegbar. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die dritte ICSI- Behandlung nicht in Deutschland, sondern in Österreich stattgefunden habe. Nach der geltenden Rechtslage dürften jedoch ICSI-Behandlungen nur bei zertifizierten Ärzten durchgeführt werden. Die Beklagte dürfe sich deshalb nicht auf die bisher von ihr mitfinanzierten drei erfolglosen ICSI-Behandlungen berufen. Vom 24.03.2006 bis zum 22.05.2006 begaben sich die Kläger bei der E Klinik in C1 in ärztliche Behandlung. Bei der fünften ICSI-Behandlung kam es zum Eintritt einer Schwangerschaft bei der Klägerin zu 1). Den Klägern wurden hierfür Kosten in Höhe von insgesamt 4.098,83 EUR in Rechnung gestellt. Einen erneuten Antrag der Kläger vom April 2006 auf Kostenübernahme wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2006 zurück. Am 09.01.2007 hat die Klägerin zu 1) ein Kind entbunden.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 sowie des Bescheides vom 02.05.2006 zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.048,92 EUR nebst 4 % Zinsen hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte gegenüber den Klägern als Gesamtschuldner verpflichtet ist, Kosten für drei weitere ICSI-Behandlungs- versuche zu 50 % zu tragen, soweit die weiteren Voraussetzungen nach § 27 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass selbst nach einer erfolgreichen Geburt kein Anspruch der Kläger auf eine teilweise Finanzierung für drei neue ICSI-Behandlungen bestünde. Die Kläger dürften sich nicht darauf berufen, dass ein Versuch in Österreich stattgefunden habe. Zum damaligen Zeitpunkt hätten sich die Kläger selbst für eine derartige Behandlung entschieden. Zuvor habe die Beklagte die Voraussetzungen des § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausdrücklich geprüft und bejaht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ...