Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Orientierungssatz
1. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach § 7 Abs. 1 SGB 2 vom Bezug der Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Damit unterfällt ein Asylbewerber, dessen Asylverfahren nicht abgeschlossen ist und der noch kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 SGB 2.
2. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Die nach dem Aufenthaltstitel differenzierende Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Gesetzgeber überschreitet sein Ermessen nicht, wenn er bei dem Umfang der von der Allgemeinheit zu tragenden Sozialleistungen unterscheidet zwischen Personen, die sich dauernd rechtmäßig in Deutschland aufhalten und solchen, bei denen diese Frage noch nicht abschließend geklärt ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern zu 2) bis 7) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zustehen.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger zu 1), die am 17.07.1962 geborene Klägerin zu 2), der am 00.00.1987 geborene Kläger zu 3), der am 00.00.1988 geborene Kläger zu 4), der am 00.00.1990 geborene Kläger zu 5), der am 00.00.1993 geborene Kläger zu 6) und der am 00.00.1999 geborene Kläger zu 7) beantragten am 05.11.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Asylverfahren der Kläger zu 2) bis 7) waren nicht abgeschlossen. Die Kläger zu 2) bis 7) besaßen deshalb nur eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) und keine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 Grundsicherungsleistungen in folgender Höhe:
Vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2005 394,01 EUR, vom 01.02.2005 bis zum 30.04.2005 394,13 EUR monatlich.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 24.01.2005 Widerspruch mit der Begründung ein, es seien lediglich Leistungen für den Kläger zu 1) ausgezahlt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 25.07.2005 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, soweit die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger zu 2) bis 7) abgelehnt worden sei, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig.
Der Kläger zu 1) sei unstreitig als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II und beziehe seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Die von der Beklagten für die Leistungsversagung bei den Klägern zu 2) bis 7) herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB II gelte seinem Wortlaut nach nur für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger zu 1) unstreitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 SGB II erhielten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebten.
Bei der Klägerin zu 2) handele es sich um die nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau, bei den Klägern zu 3) bis 7) um die gemeinsamen Kinder, die zusammen mit den Eltern in einem Haushalt lebten.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a beziehungsweise Nr. 4 SGB II gehörten sie eindeutig zur Bedarfsgemeinschaft. Sie hätten daher gemäß § 7 Abs. 2 SGB II Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die von der Beklagten als anspruchsvernichtend zitierte Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB II habe darauf keinerlei Auswirkung. Dieser beziehe sich lediglich auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, also den Hauptleistungsberechtigten. Wäre § 7 Abs. 1 SGB II auch auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft anzuwenden, so könnten aufgrund der dort genannten weiteren Voraussetzungen auch keine Personen unter 15 Jahren Leistungen beziehen, was die folgenden Absätze ad absurdum führen würde.
Einen Leistungsausschluss für zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehörende Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus § 7 Abs. 1 SGB II ableiten zu wollen, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Der Gesetzeswortlaut gebe dies nicht her. Wäre dies vom Gesetzgeber so beabsichtigt gewesen, so hätte der Ausschlusstatbestand, wie beispielsweise für Rentner und Auszubildende, an anderer Stelle eingefügt werden können.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 07.12.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 zu verurteilen, den Klägern zu 2) bis 7) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zw...