Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in der Fassung des Bescheides vom 01.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Nachforderungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2008 sowie Säumniszuschläge geltend macht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 461.889,58 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von 461.889,58 Euro für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2012. Streitig ist insbesondere, ob auf Grund geänderter Arbeitsverträge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wurden.
Der Kläger ist ein freier Träger der Evangelischen Jugendhilfe und Jugendberufshilfe. Für die Dienstverhältnisse der zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klägers gelten über einzelvertragliche Bezugnahmen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchen in Deutschland (AVR) bzw. der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von X (BAT/KF) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Kläger vereinbarte für die Zeit ab 01.06.2005 mit diversen Arbeitnehmern eine Änderung der Gehaltsstruktur. Künftig wurden danach Teile des Gehalts als steuerfreie oder nur pauschal zu besteuernde Sachbezüge und Leistungen gewährt, namentlich Gutscheine, Waren oder Dienstleistungen von Dritten im Wert von monatlich 44,00 Euro, Kostenerstattung für die private Internet-Nutzung mit einem privaten PC im privaten Umfeld in Höhe von monatlich 50,00 Euro, Erholungsbeihilfen, Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer für 15 Arbeitstage monatlich, Essensgeldzuschuss, Zuschuss für Kinderbetreuung sowie Unterstützungsleistungen in Krankheitsfällen.
Die Vereinbarung über die Gewährung dieser Leistungen erfolgte über eine Neuausfertigung der bestehenden Dienstverträge. Darin ist - auszugsweise, hier beispielhaft für ein den AVR unterliegendes Dienstverhältnis - folgendes geregelt:
"§ 1
[N.N.] wird ab dem [...] auf unbestimmte Zeit als [...] beschäftigt. Die Ermittlung von Betriebszugehörigkeitszeiten erfolgt eines Eintrittsdatums vom [...; Datum des tatsächlichen Eintritts].
§ 2
Soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen enthält, sind Inhalt des Dienstvertrages: Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung [...].
§ 3
[N.N.] ist bekannt, dass aufgrund des Einspardrucks und der wirtschaftlichen Situation des Dienstgebers (als Sanierungsbeitrag) vom AVR abweichende Vergütungsregelungen gelten.
[N.N.] wird in [...] eingruppiert. Der sich danach ergebende monatliche Bruttobetrag wird um einen monatlichen Abzug in Höhe von [...] EUR reduziert.
[...]
§ 4
[N.N.] erhält ferner monatliche Zusatzleistungen gemäß beigefügter Anlage, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass die Gewährung der Zusatzleistungen von persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist und sich die Zusatzleistung bei Veränderung von persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen verändern kann.
Bei Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der gemäß Anlage 1 gewährten Zusatzleistungen verpflichtet sich der Dienstgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen. Sollte die Gewährung entsprechender Zusatzleistungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, richtet sich die monatliche Vergütung ab dem Monat, der dem Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen folgt, nach den Bestimmungen des AVR.
Sollte der Mitarbeiter die vom Dienstgeber gewährten Zusatzleistungen des Abs. 1 nicht mehr wünschen, hat er dieses dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen. Nach Eingang der schriftlichen Anzeige richtet sich die monatliche Vergütung ab dem Monat, der der schriftlichen Anzeige folgt, nach den Bestimmungen des AVR.
[...]"
In der genannten Anlage zum Dienstvertrag sind die sog. Zusatzleistungen im Einzelnen benannt und beschrieben.
Weiter wurden Zusatzvereinbarungen folgenden Inhalts getroffen:
"Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird oder wegen Befristung endet, verpflichtet sich der Dienstgeber im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld, an [...] für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, einen Betrag in Höhe von [...] EUR zu zahlen. [...]"
Vom 24.06.2013 bis zum 04.07.2013 führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Nach Anhörung des Klägers im Rahmen der Schlussbesprechung vom 04.07.2013 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.2013 vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge und...