Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Zulässigkeit der endgültigen Festsetzung auf Null bei nachträglicher Berücksichtigung von bedarfsdeckendem Einkommen
Orientierungssatz
1. Wurden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im Bescheid für den Leistungsempfänger erkennbar zunächst nur in vorläufiger Höhe festgesetzt, kann der Leistungsanspruch nachträglich bei Vorliegen von bedarfsdeckendem Einkommen (hier: aus selbständiger Tätigkeit) durch endgültige Entscheidung auch auf Null festgesetzt werden. Die zuvor ausgezahlten Leistungen sind in diesem Fall an den Grundsicherungsträger zu erstatten.
2. Einzelfall zur endgültigen Festsetzung einer Grundsicherungsleistung nach Berücksichtigung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Tenor
Der Bescheid vom 05.06.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2014 wird teilweise aufgehoben soweit durch ihn ein Betrag von mehr als 2.208,00 EUR zur Erstattung durch die Klägerin festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchsverfahren zu 30 % und für das Klageverfahren zu 10 %.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsentscheidung bezüglich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Klägerin erhielt auf einen entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin mit Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre beiden Kinder (geborenen 00.00.2000 und 00.00.2003) für September 2013 bis Februar 2014 bewilligt. Ein drittes Kind (geboren 00.00.1988) erhielt nach Vollendung des 25. Lebensjahres bereits keine Leistungen mehr in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin. Bei der Leistungsgewährung wurden die Regelbedarfe in gesetzlicher Höhe berücksichtigt sowie Unterkunftskosten von 429,75 EUR warm (¾ ausgehend von insgesamt 573,00 EUR warm). Die Bewilligung erfolgte als vorläufige Bewilligung von Leistungen. Entsprechend war der Bescheid mit der Überschrift "vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" überschrieb. Die Vorläufigkeit begründete der Beklagte mit Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit. Der Bescheid enthielt Hinweise auf eine abschließende Entscheidung, dass diese erfolge wenn das abschließende Einkommen feststehe und dass vorläufig zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten sind.
Bei der vorläufigen Bewilligung ging der Beklagte von einem Einkommen der Klägerin von 615,00 EUR aus und rechnete nach Abzug des Freibetrages von 203,00 EUR einen Betrag von 412,00 EUR monatlich leistungsmindernd auf den Anspruch an. Weiterhin wurde das Kindergeld von je 184,00 EUR für die beiden Kinder sowie für das jüngste Kind Unterhaltsvorschuss von 180,00 EUR monatlich leistungsmindernd berücksichtigt. Die Höhe des vorläufigen Einkommens aus Selbstständigkeit entnahm der Beklagte den Angaben der Klägerin welche einen prognostischen Gewinn von 3.682,92 EUR im Bewilligungsabschnitt angab. Die Klägerin erhielt vorläufig Leistungen ausgehend von 219,88 EUR Regelbedarf mit Mehrbedarf für Alleinerziehende und 143,25 EUR Kosten der Unterkunft.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 erfolgte eine Änderung der Bewilligung für Januar und Februar 2014. Nunmehr wurden der Klägerin 234,49 EUR Regelbedarf und weiterhin 143,25 EUR Kosten der Unterkunft bewilligt. Der Bescheid enthielt die Begründung, dass die Änderung auf der Neufestsetzung der Regelbedarfe beruht. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid mehrere nummerierte Hinweise. Unter der Nummer 4 ist aufgeführt, dass soweit die Leistungen bisher vorläufig bewilligt wurden die Vorläufigkeit bestehen bleibt und überzahlte Beträge zurückzuzahlen seien.
Mit Bescheid vom 11.12.2013 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Betriebskostenabrechnung 2012 vom 20.08.2013 in Höhe von 983,42 EUR. Die Bewilligung erfolgte ohne Vermerk zur Vorläufigkeit und Angabe zum Zeitraum für den die Leistung gewährt wurde.
In der Folgezeit reichte die Klägerin eine abschließende Erklärung zu den Einnahmen und Ausgaben ihrer Selbständigkeit von September 2013 bis Februar 2014 ein. Hierin gab sie Einnahmen von 12.911,30 EUR und Ausgaben von 2.913,88 EUR an und errechnete einen Gewinn von 9.997,42 EUR. Der Beklagte ermittelte nach Durchsicht der Ausgabenaufstellungen der Klägerin Ausgaben von 3.057,61 EUR bei identischen Einnahmen.
Mit Bescheid vom 05.06.2014 setzte der Beklagte die Leistungen für die Klägerin und die beiden Kinder für September 2013 bis Februar 2014 auf 0,00 EUR fest. Hierbei ging er von anrechenbaren Einkommen der Klägerin von monatlich 1.642,31 EUR abzüglich 330,00 EUR Freibetrag aus. Von der Klägerin forderte er eine Erstattung von zusammen 3.495,28 EUR Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträgen zur Kranken- und Pf...