Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für eine alternative Krebstherapie.

Die am 00.00.1965 geborene und am 00.00.2007 verstorbene Frau N T-V (nachfolgend: Versicherte) war bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert. Daneben bestand für sie eine subsidiäre Beihilfeberechtigung aufgrund ihrer Tätigkeit für das Land I. Der Kläger war ihr Ehemann und ist Alleinerbe.

Im Januar 2005 wurde bei der Versicherten ein Ovarial-Karzinom (FIGO-Stadium III b) mit multiplen Metastasierungen diagnostiziert. Im September 2005 wurden zwei Tumore, die Eileiter, die Gebärmutter und die Gallenblase operativ entfernt. Eine sich anschließende Chemotherapie mit Taxol und Carboplatin vertrug die Versicherte nach Angaben des Klägers nicht, sodass diese wegen Nebenwirkungen abgebrochen wurde.

Die Versicherte wandte sich an den Arzt für Naturheilverfahren und Chirotherapie H T und schloss mit diesem im November 2005 einen mündlichen Behandlungsvertrag. Grundlage war ein Therapie- und Kostenplan des Arztes T vom 18.11.2005. Herr T wies die Versicherte darauf hin, dass er nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei.

Ende Dezember 2005 wandte sich die Versicherte an die Beklagte und überreichte den Therapie- und Kostenplan vom 18.11.2005. Sie bat um Kostenerstattung der seit dem 01.12.2005 angefallenen Behandlungskosten. Der Behandlungsplan umfasste unter anderem eine Ozontherapie, Regeneresen des Knochenmarks und der Nebennieren, Vitamin-C-Infusionen, eine Fiebertherapie, Infusionen mit "Ukrain", lokale Hyperthermie und Infusionen mit "Laetrile". In der Folgezeit übersandte die Versicherte Rechnungen, aus denen hervorging, dass die Behandlung bereits am 15.11.2005 begonnen wurde.

Mit Bescheid vom 02.05.2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die Sauerstofftherapie ab.

Im Juli 2006 wurde der Behandlungsplan um die Gabe von Leber-Peptiden erweitert.

Dr. X vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam in seiner Stellungnahme vom 09.08.2006 zu der Einschätzung, vorrangig vor der Sauerstofftherapie sei eine kontinuierliche onkologische Überwachung und Therapie.

Daraufhin lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2006 erneut ab, die Kosten für die Ozon-Sauerstoff-Therapie zu übernehmen. Sie begründete dies damit, es handele sich um eine außervertragliche Behandlungsmethode, deren therapeutischer Nutzen medizinisch-wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe die Ozon-Sauerstoff-Therapie beurteilt und negativ bewertet.

Hiergegen hat die Versicherte Widerspruch eingelegt.

Im April 2007 und Juli 2007 beantragte Herr T im Namen der Versicherten bei der Beklagten die Umstellung der Chemotherapie und die Kostenübernahme für eine "Aktive Patienten-Spezifische Immuntherapie (APSI)". Hierbei handelte es sich nach seinen Angaben um eine Tumor-Vaccine-Herstellung.

Im Juli 2007 schlossen das Land I und die Versicherte eine Vereinbarung, wonach sich das Land zur Gewährung einer Beihilfe für die biologische Krebstherapie des Herrn T verpflichtete. Im Gegenzug erklärte sich die Versicherte bereit, Kostenerstattungsansprüche gegenüber ihrer Krankenkasse gerichtlich geltend zu machen. Zuvor hatte das I Amt für Versorgung und Soziales die Beihilfefähigkeit der biologischen Krebstherapie mit Schreiben vom 02.05.2007 befürwortet.

Dr. I (MDK) führte in seinem Gutachten vom 17.12.2007 aus, eine Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung könne sozialmedizinisch nicht befürwortet werden. Die Hyperthermie, die Colon-Hydrotherapie und die Ozon-Therapie seien vom GBA aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden. Eingesetzte Medikamente seien zum überwiegenden Anteil nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wie z. B. "Ukrain". Zahlreiche zur Anwendung gekommene Präparate seien durch die Regelungen der Arzneimittelrichtlinien von der Kostenübernahme ausgeschlossen, so z. B. die Organpräparate der Firma S. Hinsichtlich der Anwendung von Vitaminpräparaten fehle es in den Unterlagen an Belegen für eine Vitaminmangelsituation. Andere Präparate seien apothekenpflichtig, jedoch nicht rezeptpflichtig. Ausnahmetatbestände nach den Arzneimittelrichtlinien lägen nicht vor. Bei einem derartig fortgeschrittenen Tumorstadium könne das Therapieziel nur die Verzögerung des Krankheitsverlaufes sein. Die Chemotherapie sei bereits nach dem ersten Zyklus abgebrochen worden. Es bestünden jedoch umfassende Möglichkeiten Nebenwirkungen einer Chemotherapie erträglicher zu gestalten. Neben den von der Versicherten angewandten Präparaten gäbe es noch mehrere Medikamente, die in Deutschland zur Behandlung des Ovarialkarzinoms zugelassen seien. Mit der Anwendung dieser Chemotherapeutika bestünden umfangreiche Erfahrungen, sodass unter Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Einsatz dieser Medikamente bei der Versicherten infrage käme.

Mit Bescheiden v...

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