Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt einer Umschulungsmaßnahme als Heilerziehungspfleger. medizinische Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Zu den medizinischen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Umschulungsmaßnahme.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 verpflichtet, die Umschulung des Klägers zum Heilerziehungspfleger bei der J. in N. beginnend ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu fördern und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Kostenübernahme für eine Umschulung als Heilerziehungspfleger bei der J. für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000.
Der Kläger hat ursprünglich den Beruf des Bäckers gelernt (1979 bis 1982). In der Zeit von 1993 bis 1995 absolvierte er eine Umschulung zum Industriekaufmann und bildete sich im Zeitraum März 2008 bis Mai 2009 zum Fachkaufmann für Marketing mit IHK-Abschluss weiter. Im Zeitraum September 2012 bis Februar übte der Kläger eine Tätigkeit als Betreuer in einer Einrichtung für autistische Jugendliche ("Z.") aus. In der Zeit vom 15.02.2017 bis 29.02.2020 war er als Werbetechniker und Paketfahrer beschäftigt. Bei einem Sturz im Dezember 2017 zog der Kläger, dem im Jahr 2014 ein künstliches Hüftgelenk links bei Coxarthrose implantiert worden war, sich eine periprothetische Schaftfraktur des linken Femurs zu. Nach operativer Versorgung der Verletzung absolvierte der Kläger eine orthopädische Anschlussheilbehandlung. Aus der Reha wurde er ausweislich des Reha-Entlassungsberichts im Februar 2018 zunächst als arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen, bei erhaltenem Leistungsvermögen für diese Tätigkeit von sechs Stunden und mehr. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausüben. Arbeiten ausschließlich mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Gelände, häufiges Treppauf- und -abgehen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, mehr als gelegentliches Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren Lasten, bodennahe Tätigkeiten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten im Kriechen oder Hocken seien nicht mehr möglich.
Am 01.04.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 25.09.2019 bewilligte die Beklagte die beantragten Leistungen dem Grunde nach. Um über Art und Umfang der Leistungen entscheiden zu können, sei zunächst ein Beratungsgespräch erforderlich. Am 00.00.0000 erfolgte ein Beratungsgespräch des Reha-Beraters der Beklagten mit dem Kläger. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte der Kläger, eine Ausbildung zum Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger machen zu wollen. Der Reha-Berater der Beklagten dokumentierte das Beratungsgespräch wie folgt (auszugsweise):
"Herr X. kommt mit dem festen Ansinnen auf eine Ausbildung zum Erzieher bzw. Heilerziehungspfleger in meine Beratung. Hierdurch beabsichtigt er, auf eine Anstellung von 2012 bis 2015 aufbauend, eine Anstellung in einer Einrichtung für autistische Jugendliche bekommen zu können. Dieses Vorhaben wurde ihm aus 2 Gründen als nicht realisierbar dargestellt, einerseits sind beide Berufsvorstellungen nicht zu 100 % mit seinem Leistungsbild kompatibel, andererseits sind beide Richtungen mit 36-monatiger Ausbildungsdauer nicht im Rahmen unserer Höchstförderungsdauer. Zudem berichtet der Versicherte, dass seine Schulabschlüsse laut eigener Recherche nicht ausreichend sind für die beiden Ausbildungsrichtungen. Dem Versicherten wurde alternativ die Teilnahme an einer regionalen Integrationsmaßnahme in Aussicht (mit oder ohne kaufmännischen Qualifizierungsanteil) gestellt, wo er via Praktika infrage kommende Arbeitgeber von seiner Leistungsfähigkeit überzeugen kann. Herr X.. betont, dass er den kaufmännischen Bereich nicht anstrebt und sich von Integrationsmaßnahmen keinen Erfolg verspricht."
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000 die Übernahme von Bewerbungskosten und erforderlichen Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen sowie dem Grunde nach einen Eingliederungszuschuss für den Fall des Zustandekommens eines mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnisses. Über den konkreten Anspruch, die Dauer und die Höhe des Eingliederungszuschusses könne erst entschieden werden, wenn der Arbeitsplatz konkret in Aussicht stehe.
Der Kläger beantragte am 08.01.2020 die Förderung einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger im Rahmen einer Teilnahme an der kostenfreien schulischen Ausbildung am A. Berufskolleg in N.. Dort sei das Ausbildungsziel innerhalb von 24 Monaten zu erreichen.
Die Beklag...