Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Verzinsung bei Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag nach § 116 Abs 2 SGB 6. vollständiger Leistungsantrag
Orientierungssatz
1. Die rechtliche Beziehung zwischen Rentenanspruch und Zinsanspruch spricht dafür, einen als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation als vollständigen Rentenantrag iS von § 44 Abs 1 SGB 1 zu behandeln. Der Zinsanspruch aus § 44 SGB 1 ist von seiner rechtlichen Konstruktion her ein akzessorischer Nebenanspruch zu dem jeweiligen Hauptanspruch (Rentenanspruch). Das heißt, er ist von diesem abhängig und teilt deswegen dessen Schicksal. Da die Fiktion des § 116 Abs 2 SGB 6 schon ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation hinsichtlich des Hauptanspruchs, also hinsichtlich des Anspruches auf Rente als (vollwertiger) Antrag anzusehen ist, muß dies konsequenterweise ebenfalls für den von dem Hauptanspruch abhängigen Zinsanspruch gelten. Diese Auffassung, dass Hauptanspruch und Zinsanspruch hinsichtlich der Anforderungen, die an die Vollständigkeit eines Antrages zu stellen sind, gleich zu behandeln sind, vertritt auch das BSG im Zusammenhang mit einer ähnlich gelagerten Streitfrage (vgl BSG vom 28.02.1990 - 2 RU 41/89 = SozR 3-1200 § 44 Nr 1.
2. Az beim LSG Essen: L 14 RJ 86/00.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger stellte am 08.02.1994 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, den die Beklagte ablehnte. Hiergegen erhob er Klage beim Sozialgericht Detmold, die unter dem Aktenzeichen S 8 (1) RJ 34/95 geführt wurde.
Noch während des Klageverfahrens stellte der Kläger am 07.05.1997 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach Auswertung eines in dem gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab dem 01.06.1997. Hiergegen erhob er erfolglos Widerspruch und anschließend Klage vor dem Sozialgericht Detmold, die unter dem Aktenzeichen S 8 RJ 44/98 geführt wurde. Zur Begründung trug er vor, die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit hätten bereits früher vorgelegen und der Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation vom 08.02.1994 sei gemäß § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in einen Antrag auf Rente umzudeuten. In dem Klageverfahren mit dem Aktenzeichen SG Detmold S 8 (1) RJ 34/95 schlossen die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 18.06.1998 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit des Klägers ab dem 23.11.1994 als eingetreten anzunehmen und dementsprechend Rente zu gewähren. Aufgrunddessen bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.12.1994, wobei sie entsprechend der Vorschrift des § 116 Abs. 2 SGB VI den Antrag vom 08.02.1994 als Rentenantrag zugrundelegte.
Noch mit Datum vom 19.10.1998 erteilte sie einen Bescheid über die Verrechnung aufgelaufener Beträge. In diesem Bescheid führte sie aus, die Nachzahlung erhöhe sich um den errechneten Zinsbetrag. Dieser Zinsbetrag belief sich entsprechend einer Mitteilung vom gleichen Datum auf DM 1.446,00 bei einem zugrunde gelegten Verzinsungsbeginn im Dezember 1997 und einem Verzinsungsende im Oktober 1998. Gegen den Bescheid legte der Kläger wiederum Widerspruch ein, wobei er zur Begründung geltend machte, ihm stehe die Erwerbsunfähigkeitsrente ab Dezember 1994 zu. Die Leistung müsse daher auch ab diesem Zeitpunkt verzinst werden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1999 zurück. Geldleistungen seien nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen, aber nicht eher als sechs Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger. Bei Fehlen eines Antrages beginne die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Der Antrag des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 08.02.1994, der nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente zu werten sei, könne in Bezug auf die Rentenleistung nicht als vollständiger Leistungsantrag angesehen werden, weil er naturgemäß nicht alle für die Feststellung der Rente erforderlichen Angaben des Berechtigten enthalte. In solchen Fällen sei der Verzinsungsbeginn von der Stellung des eigentlichen Rentenantrages abhängig. Da der insoweit vollständige Rentenantrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften im Monat Mai 1997 vorgelegen habe, sei der frühestmögliche Beginn der Verzinsung somit der Monat Dezember 1997.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.1999 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben, mit der er sein Begehren auf frühere Verzinsung seines Rentenanspruches weiterverfolgt. Bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages a...