Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei Künstler und Publizisten

 

Orientierungssatz

Bei Künstlern und Publizisten ist das Regelentgelt für die Berechnung des Krankengeldes zu Grunde zu legen, das der Versicherte im Rahmen seiner Schätzung gegenüber der Künstlersozialkasse als Arbeitseinkommen angegeben hat. Diese eng am Gesetzestext orientierte Auslegung des § 47 Abs 4 S 3 SGB 5 verstößt nicht gegen das § 47 SGB 5 allgemein beherrschende Entgeltersatzprinzip.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen B 1 KR 35/07 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in der Zeit vom 03.04.2006 - 12.04.2006 unter Berücksichtigung des Regelentgelts, das der Beitragsbemessung in der Zeit vom 20.03.2005 - 19.03.2006 zu Grunde gelegen hat, zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes.

Der 1953 geborene Kläger ist seit 1995 als Redakteur und Fotojournalist tätig. Er ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig.

Die Beitragsentrichtung erfolgte auf der Basis des von dem Kläger selbst geschätzten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens, das er mit 2.200,00 Euro monatlich gegenüber der beigeladenen Unfallkasse des Bundes (Künstlersozialkasse) angab. Auf dieser Grundlage hat der Kläger Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.

Im Vorfeld zu der hier streitigen Krankengeldberechnung geriet der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten, so dass die Beigeladene aufgrund des bestehenden Beitragsrückstandes mit Bescheid vom 25.11.2005 das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.12.2005 feststellte. Der Kläger glich in der Folgezeit seine Schulden aus, so dass mit weiterem Bescheid der Beigeladenen vom 14.12.2005 das Ende des Ruhens zum 13.12.2005 ausgesprochen wurde.

Am 20.03.2006 meldete sich der Kläger wegen einer bestehenden Alkoholerkrankung arbeitsunfähig, woraufhin er in der Zeit ab dem 03.04.2006 von der Beklagten Krankengeld erhielt. Am 13.04.2006 trat der Kläger eine viermonatige Rehabilitationsbehandlung an. Währenddessen erhielt er vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld auf der Basis der von der Beklagten ermittelten Krankengeldberechnung.

Die Beklagte legte dieser Berechnung den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 zu Grunde, der Einkünfte in Höhe von 11.124,00 Euro auswies. Auf dieser Grundlage ergab sich ein kalendertägliches Bruttokrankengeld in Höhe von 21,67 Euro täglich.

Der Kläger wandte sich gegen die Festsetzung und bat die Beklagte mit der Begründung um Überprüfung, das Krankengeld müsse wie in der Vergangenheit auch auf der Grundlage seines höheren Schätzeinkommens berechnet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2006 lehnte die Beklagte eine anderweitige Berechnung ab und führte erläuternd aus, das tatsächliche Arbeitseinkommen sei für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Auf dieser Grundlage müsse der letzte Einkommensteuerbescheid für die Krankengeldberechnung zu Grunde gelegt werden. Eine Berechnung auf der Grundlage der vom Kläger selbst vorgenommenen Schätzung scheide damit aus.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und nahm zur Begründung auf verschiedene Informationsschreiben der Künstlersozialkasse Bezug. Unter dem Titel "Künstlersozialversicherung und Krankengeld" heißt es in einem von der Beigeladenen veröffentlichten Info-Papier:

"Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das Arbeitseinkommen, nach dem in den letzten 12 Kalendermonaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Das Arbeitseinkommen ist der Künstlersozialkasse jährlich in Form einer Einkommensprognose für das kommende Kalenderjahr mitzuteilen (sog. voraussichtliches Arbeitseinkommen). Hiervon werden 70 % als Krankengeld gewährt, wovon die Krankenkasse allerdings Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung abzieht."

Ferner wird unter der Rubrik "Künstlersozialversicherung - Das Wichtigste in Kürze" wie folgt formuliert:

"Das für die Krankengeld-/Mutterschaftsgeldberechnung zu ermittelnde Regelentgelt gemäß § 47 Abs. 4 S. 3 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) ergibt sich aus den in unseren Beitragsnachweisen enthaltenen Arbeitseinkommen. Abweichend von den Regelungen für andere selbstständige Personenkreise ist für nach dem KSVG Versicherte immer das voraussichtliche Arbeitseinkommen, welches der Beitragsbemessung zu Grunde gelegen hat, maßgebend."

Die bereits während des Widerspruchsverfahrens eingeschaltete Beigeladene wies mit Schreiben vom 28.07.2006 nochmals darauf hin, dass aufgrund der für den Kläger bestehenden Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz § 47 Abs. 4 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) einschlägig sei und die Krankengeldbe...

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