Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Berücksichtigung der vorverauslagten Reparaturkosten für einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens bei der Ermittlung der Höhe des Insolvenzgeldes

 

Orientierungssatz

Ausgaben eines Arbeitnehmers für Reparaturkosten für ein auch privat genutztes Firmenfahrzeug sind auch dann nicht im Rahmen eines Anspruchs auf Insolvenzgeld zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auslagenerstattung hat. Denn dieser Erstattungsanspruch zählt jedenfalls nicht zum Arbeitsentgelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen B 11 AL 34/09 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches des Klägers auf Insolvenzgeld für die Zeit von August bis Oktober 2002 in Höhe von noch 972,33 EUR streitig.

Der am 00.00.1967 geborene Kläger war als angestellter Betriebsleiter bei der am 00.00.2002 in Insolvenz gegangene Firma K U GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers zum 31.10.2002. Bis dahin waren in der Zeit von August bis 31.10.2002 Lohnrückstände in Höhe von 4.921,20 EUR netto aufgelaufen.

Daneben stand dem Kläger während seiner Beschäftigung ein Firmenwagen zur Verfügung. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen gebrauchten Rover Geländewagen. Nach § 11 des Arbeitsvertrages durfte der Kläger dieses Fahrzeug uneingeschränkt auch privat nutzen. Die Betriebskosten des Fahrzeuges trug die Firma K. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein störanfälliges und wartungsintensives Fahrzeug, das regelmäßig in der Werkstatt vor Ort repariert werden musste. Nachdem die Zahlungen der Reparaturrechnungen durch die Firma K U GmbH nicht mehr pünktlich durchgeführt wurde, gab diese Werkstatt den Dienstwagen an den Kläger nur noch gegen Barzahlung heraus. Nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber zahlte der Kläger insgesamt für Reparatur- und Wartungskosten 972,33 EUR, die er von seinem Arbeitgeber nicht mehr erstattet bekam.

Auf seinen Antrag vom 13.01.2003 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2003 Insolvenzgeld in Höhe von 4.921,20 EUR. Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Insolvenzgeldfähig seien nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Dieses betrage bei dem Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum von August bis Oktober 2002 4.921,20 EUR. Die daneben für seinen Arbeitgeber verauslagten 972,33 EUR gehörten nicht zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 183 SGB III.

Mit der am 28.04.2003 eingelegten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld in vollem Umfang weiter.

Er ist der Ansicht, dass zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis auch die Auslagen gehören, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gemacht habe. So sei dieses auch mit dem von ihm verauslagten Reparaturrechnungen für das Dienstfahrzeug gewesen. Denn die Betriebskosten für dieses Fahrzeug habe laut seinem Arbeitsvertrag der Arbeitgeber übernommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2003 dahingehend abzuändern, dass ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 972,33 EUR bewilligt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Insolvenzgeldakte der Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Minden Az. 2 C 489/02 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) da dieser rechtmäßig ist. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 972,33 EUR. Dies folgt aus § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Nach dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Nach Satz 3 dieser Vorschrift gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehören alle Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis, d.h. Zahlungen des Arbeitgebers, die im weitesten Sinne eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung oder das zur Verfügungstellen der Arbeitsleistung darstellen. Dies ist bezüglich der von dem Kläger verauslagten Rechnungsbeträge für seinen Arbeitgeber nicht der Fall. Denn ...

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