Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2020 geändert.

Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 428,40 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Verfahrens S 55 AS 566/19 zu gewährenden Gebühren und Auslagen.

Der Erinnerungsführer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Ausgangsverfahren.

Im Rahmen einer am 17.12.2018 erhobenen Klage wendete sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum Juli 2018.

Im Erörterungstermin vom 24.06.2020 wurde das Verfahren durch Klagerücknahme erledigt. Der Termin dauerte 35 Minuten. In dem Termin wurden vier weitere Verfahren der Bedarfsgemeinschaft miterörtert, die ebenfalls durch Klagerücknahme erledigt wurden, unter anderem auch die Klage der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder gegen ihre Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für Juli 2018.

Der Erinnerungsführer übersandte im Laufe des Klageverfahrens mehrere Schriftsätze.

Mit Beschluss vom 09.12.2019 wurde dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Erinnerungsführer beantragte mit Kostennote vom 25.06.2020 die Festsetzung folgender Vergütung gegen die Staatskasse:

Verfahrensgebühr (3102 VV RVG)

Terminsgebühr (3106 VV RVG)

Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG)

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

19 % Umsatzsteuer (7008 VV RVG)

300,00 Euro

280,00 Euro

20,00 Euro

40,00 Euro

121,60 Euro

Gesamtsumme

761,60 Euro

Am 20.07.2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr (3102 VV RVG)

Terminsgebühr (3106 VV RVG)

Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG)

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

19 % Umsatzsteuer (7008 VV RVG)

90,00 Euro

0,00 Euro

18,00 Euro

0,00 Euro

20,52 Euro

Gesamtsumme

128,52 Euro

Da es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, dürfe nur die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG anzusetzen sein. Die Terminsgebühr sei nach § 15 a Abs. 2 RVG nicht abzusetzen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld sind schon in dem Verfahren S 55 AS 933/17 abgerechnet worden.

.

Gegen die Festsetzung hat der Erinnerungsführer am 10.08.2021 Erinnerung eingelegt.

Die geltend gemachten Gebühren seien nicht zu beanstanden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung mit Verfügung vom 11.09.2020 nicht ab.

II .

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 10.08.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.07.2020 (Aktenzeichen: S 55 AS 566/19) ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässig und teilweise begründet. Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Gebühr.

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit nichts anderes in Abschnitt 8 des RVG bestimmt ist. Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (VV RVG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie vorliegend - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (vgl. dazu §§ 183, 184, 197 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Zwar ist die Staatskasse bei der Festsetzung von zu zahlender Vergütung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe nicht "Dritter" im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, sondern Schuldner der Vergütung. Dennoch findet auch zugunsten der Staatskasse eine Billigkeitskontrolle analog § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) statt. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Beachtung des ihm obliegenden Spielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.8.2010 - L 3 SF 6/09 E, zitiert nach juris, Rn. 22; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., München 2013, § 45 Rn. 49 und § 55 Rn. 32; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschlu...

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