Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 4.398,09 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vollstationär durchgeführte Krankenhausbehandlung.
Der Beklagte ist Träger der nach §§ 108, 109 (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung, nachfolgend: SGB V) zugelassenen Klinik für Manuelle Therapie in B. In der Zeit vom 11.11.2013 bis zum 30.11.2013 wurde die bei der Klägerin gesetzlich versicherte Patientin A dort aufgrund von langjährigen, sich seit 2012 verstärkenden Schmerzen im Lumbalbereich zur Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie vollstationär behandelt.
Im Anschluss stellte der Beklagte der Klägerin - soweit ersichtlich - 3.881,93 EUR für die erbrachten Leistungen in Rechnung. Auf diese Forderung zahlte die Klägerin an den Beklagten noch im Dezember 2013 4.398,09 EUR.
Am 16.12.2013 leitete die Klägerin ein Verfahren zur Überprüfung der Abrechnung ein und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) u.a. zu prüfen, ob die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung bestand und - bejahendenfalls - inwieweit die Überschreitung bzw. das Erreichen der unteren Grenzverweildauer medizinisch begründet ist.
Ausweislich seines Gutachtens vom 20.05.2014 gelangte der MDK zu dem Ergebnis, dass es einer stationären Krankenhausbehandlung der Versicherten A nicht bedurft hätte. Der Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses sei nicht erforderlich gewesen, um die Versicherte zu behandeln. Vielmehr sei auch im Rahmen der stationären Behandlung zunächst lediglich Schmerzmittel verabreicht worden. Auf diese sei im Verlaufe der Behandlung gänzlich verzichtet worden, sodass eine stationäre Behandlung nicht plausibel sei. Es seien darüber hinaus physiotherapeutische und manualtherapeutische Maßnahmen durchgeführt worden, die auch ambulant hätten erfolgen können. Alternativ sei außerdem eine rehabilitative Maßnahme in Betracht gekommen. Die Abrechnung selbst sei indes nicht zu beanstanden, die Mindestmerkmale des hier von dem Beklagten für die Multimodale Schmerztherapie angesetzten OPS-Kodes 8-918.11 seien erfüllt.
Gestützt auf die Beurteilung des MDK forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2014 von dem Beklagten die Rückzahlung von 4.398,09 EUR bis zum 23.06.2014.
Mit Schreiben vom 18.08.2014 legte der Beklagte gegen die Beurteilung des MDK Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass aus seiner Sicht eine Indikation zur stationären Krankenhausaufnahme und Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie bestanden habe. Die Versicherte habe bereits seit langer Zeit Schmerzen gehabt und es habe eine Schmerzchronifizierung gedroht. Die vor der Aufnahme durchgeführten ambulanten Maßnahmen seien nicht erfolgreich gewesen. Aufgrund der Schmerzen habe zum Aufnahmezeitpunkt eine manifeste Beeinträchtigung der Lebensqualität bestanden. Darüber hinaus hätten psychosoziale Einflussfaktoren vorgelegen, die eine stationäre Aufnahme erforderlich gemacht hätten. Schließlich sei unklar, ob ambulante schmerztherapeutische Maßnahmen ebenso effektiv gewesen wären.
Der aufgrund dessen von der Klägerin erneut um Stellungnahme gebetene MDK bestätigte das Ergebnis der Erstbegutachtung mit Gutachten vom 16.06.2015. Zur Begründung führte der MDK ergänzend aus, dass zwar bereits eine Schmerzchronifizierung vorgelegen, diese aber lediglich den Grad I aufgewiesen habe. Dass im Vorfeld der stationären Behandlung eine schmerzmedikamentöse Behandlung durchgeführt worden sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie an der Forderung festhalte und es bei dem Rückzahlungsbegehren bleibe. Einer Zahlung werde nunmehr bis zum 15.11.2015 entgegen gesehen. Auf einen erneuten Widerspruch des Beklagten nahm die Klägerin nicht erneut Stellung in der Sache, vielmehr mahnte sie die Zahlung mit weiteren Schreiben vom 17.12.2015 und zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2016 - erfolglos - an.
Infolgedessen hat die Klägerin am 27.05.2016 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, die stationär durchgeführte Schmerztherapie sei nicht erforderlich gewesen. Nach Maßgabe der Leitlinie Kreuzschmerz wären weitergehende ambulante Maßnahmen durchzuführen gewesen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des im Klageverfahren erneut konsultierten MDK trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die bedarfsweise Verabreichung einer Schmerzmedikation (hier: Diclofenac 75) nicht einem Therapiekonzept entspreche, das im Vorfeld der stationären Behandlung durchgeführt worden sei. Es seien ferner lediglich Einzelmaßnahmen benannt, nicht aber dargelegt worden, dass und nach welchem Konzept die ambulante Therapie der Versicherten durchgeführt worden sei. Insbesondere fehlten insoweit die Angabe einer Frequenz und eines Zeitrahmens, binnen dessen die Maßnahmen durchgeführt worden seien. Schließlich sei bei der Versicherten - was zutreffend ist - bereits nach...