Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).
Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 04.01.2017 der GdB (Grad der Behinderung) mit 50 bemessen. Dabei wurde von folgender Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen: Seelisches Leiden. Mit Änderungsantrag vom 15.04.2019 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" und "B". Zur Begründung verwies er auf folgende Gesundheitsstörungen: Psychose, paranoide Schizophrenie und Suchtabhängigkeit. Aufgrund seiner Psychose sei er erheblich beeinträchtigt und damit hilflos. Er brauche eine Begleitung im allgemeinen Straßenverkehr. Die Beklagte zog Berichte des N I E - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie bei, ein Gutachten des MdK zur Feststellung des Pflegegrades 2 seit dem 06.03.2019 sowie ein von Dr. L1 und Herrn L2 erstelltes Gutachten für das Amtsgericht Dortmund in einem betreuungsrechtlichen Verfahren. Die zum Inhalt dieser medizinischen Unterlagen veranlasste gutachtliche Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB des Klägers mit 80 zu bewerten sei, die Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" und "B" jedoch nicht vorlägen. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt:
1. Seelisches Leiden, Schizophrenie (Einzel-GdB 70),
2. Suchtleiden (Einzel-GdB 30).
Dem Ergebnis dieser Stellungnahme entsprechend stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2019 den GdB des Klägers ab 15.04.2019 mit 80 fest. Die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" und "B" lehnte sie ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er unter einer paranoiden Schizophrenie sowie an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen leide. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und bei weiterhin eingeschränkter Steuerungsfähigkeit eine Eigengefährdung. Er sei selbst bei den einfachsten Dingen wie Einkauf, Haushalt und Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Diese erfolge in Form von Überwachung bzw. einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen, so dass eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich sei. Darüber hinaus könne er auch am Straßenverkehr nur mit einer Begleitperson teilnehmen, denn sein Reaktionsvermögen sei ein-geschränkt. Er sei mit der Situation völlig überfordert. Schon allein bei dem Gedanken an eine Fahrt ohne Begleitung habe er Angstzustände. Bereits in alltäglichen sozialen Situationen komme es zu ausgeprägter Hilflosigkeit und Verunsicherung, die begleitet seien von Ängsten und Panikgefühlen. Dies führe dazu, dass er nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel allein zu benutzen. Der Zustand von Hilflosigkeit, Verunsicherung und Angst sei qualitativ mit einer Desorientierung vergleichbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2019 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.
Am 06.09.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Zudem verweist er darauf, dass im Rahmen der Prüfung von Hilflosigkeit im Gegensatz zur Pflegebedürftigkeit ein erweiterter Maßstab anzulegen sei. Zusätzlich seien die Bereiche der geistigen Anregung und Kommunikation sowie Anleitung, Überwachung und Bereitschaft zur Hilfe zu berücksichtigen. Letzteres träfe auf ihn zu, da infolge seiner mentalen Retardierung ein ständiges Anleiten oder Beaufsichtigen notwendig sei. Er sei nicht fähig, eigenständig seinen Tagesablauf zu planen und danach zu handeln. Einzelne Verrichtungen, die in seinem täglichen Leben vorgenommen werden müssten, könne er alleine und ohne Hilfe nicht leisten. Ganz entscheidende Verrichtungen müssten von dritten Personen übernommen werden.
Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2019 zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung am 15.04.2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" und "B" festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Einschätzung. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" erfülle, noch nachgewiesen, dass er hilflos sei.
Das Gericht hat gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Beweis erhoben, und zwar durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. S. Dieser hat den Kläger in Kenntnis der überlassenen Gerichts- und Verwaltungsakte am 02.11.2020 untersucht und ist zu der Einschätzung gelangt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" und "B" nicht vorliege...