Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Auszahlungsanspruchs von Krankengeld bei verspätetem Eingang des Reha-Entlassungsberichtes bei der Krankenkasse
Orientierungssatz
Nach der geltenden Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie können Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation Arbeitsunfähigkeit in gleicher Weise attestieren wie niedergelassene Ärzte. Geht der entsprechende Reha-Entlassungsbericht verspätet, d. h. nicht rechtzeitig i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 bei der Krankenkasse ein, so ruht der Anspruch auf Krankengeld aufgrund nicht rechtzeitiger Meldung. Mit Eingang des Reha-Entlassungsberichtes bei der Krankenkasse besteht erneut der Auszahlungsanspruch des Versicherten auf Krankengeld.
Tenor
Der Bescheid vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld ab dem 02.04.2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 18.08.2014 war der gelernte Fleischer arbeitsunfähig erkrankt. Am 22.10.2014 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und teilte mit, dass sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2014 gekündigt worden sei. In der Zeit vom 05.03.2015 bis zum 26.03.2015 absolvierte er eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum C E. Am 27.03.2015 stellte sein behandelnder Arzt Dr. I aus C Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2015 fest. Da die Praxis am 31.03.2015 geschlossen war, begab sich der Kläger erst am 01.04.2015 erneut zu Dr. I, der Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.05.2015 attestierte. Am 02.07.2015 erhielt die Beklagte den Reha-Entlassungsbericht vom 30.03.2015, ausweislich dessen der Ärztliche Direktor Dr. I1 und der Stationsarzt B den Kläger aufgrund der noch vorhandenen Restbeschwerden "arbeitsunfähig für ca. 3 bis 4 Wochen in die weitere hausärztliche und fachärztliche Betreuung" entließen.
Mit Bescheid vom 03.07.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Krankengeld am 31.03.2015 ende. Maßgebend für die Krankengeldzahlung sei das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Vor Ablauf der ärztlichen Bescheinigung sei eine rechtzeitige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Der Kläger müsse sich spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beim Arzt vorstellen, unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag falle. Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 31.01.2015 bescheinigt worden, der Kläger habe sich aber erst wieder am 01.04.2015 beim Arzt vorgestellt. Die beitragsfreie Mitgliedschaft knüpfe an den Krankengeldbezug an, entsprechend ende diese ebenfalls am 31.03.2015.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass ihm im Rahmen der Reha-Maßnahme beim Entlassungsgespräch mitgeteilt worden sei, dass er arbeitsunfähig sei und er nun 2 - 4 Wochen Zeit habe, um sich erneut krankschreiben zu lassen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2015 zurück. Nach § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Die Krankengeldzahlung erfolge durch die Krankenkasse auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils abschnittsweise. Es handele sich bei der Zahlung von Krankengeld somit um einen zeitlich befristeten Verwaltungsakt, der seine Wirksamkeit mit Ablauf des vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes verliere. Durch die zeitliche Begrenzung entstehe kein Vertrauensschutz über den jeweiligen Endzeitpunkt hinaus. Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs müssten bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut vorliegen. Der Kläger sei bis zum 31.03.2015 krankgeschrieben. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei nachweislich erst am 01.04.2015 und somit verspätet durch den behandelnden Arzt bescheinigt worden. Der Anspruch auf Krankengeld ende damit am 31.03.2015 mit dem Ende des letzten Bewilligungsabschnitts. Diese Verfahrensweise entspreche der regelmäßigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - Az. B 1 KR 19/11 R - und Urteil vom 04.03.2014 - Az. B 1 KR 17/13 R). Die Feststellungen der Rehabilitationsklinik seien unbeachtlich, weil sie nicht die nach § 6 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien erforderliche Bestätigung des Vorliegens weiterer Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt entbehrlich mache. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibe die Mitgliedschaft V...