Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 22.07.2015, 21.10.2015, 06.01.2016 und 23.04.2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Honorar des Klägers in den Quartalen 3/2014 bis 4/2015 zu kürzen ist wegen verspäteter Vorlage des Fortbildungsnachweises für den Nachweiszeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014. Der Kläger nimmt ununterbrochen seit 1982 als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung in W (Kreis C) teil, seit 2019 nicht mehr in eigener Praxis, sondern im Angestelltenverhältnis.
Der Kläger bildete sich im vorangegangenen Nachweiszeitraum, der vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2009 reichte, in solchem Umfang fort, dass seinem Punktekonto bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) 494 Fortbildungspunkte gutgeschrieben wurden. Ein Fortbildungszertifikat, das die Beklagte als Fortbildungsnachweis für diesen Nachweiszeitraum verlangte, beantragte er allerdings erst im April 2011. Das Fortbildungszertifikat wurde am 04.04.2011 ausgestellt. Im Zertifikat heißt es, dass dieses für fünf Jahre gelte und am 03.04.2016 seine Gültigkeit verliere.
Im streitgegenständlichen Nachweiszeitraum bildete der Kläger sich in solchem Umfang fort, dass seinem Punktekonto bei der ÄKWL 256 Fortbildungspunkte gutgeschrieben wurden. 127 der Fortbildungspunkte wurden vor Beantragung des Fortbildungszertifikats vom 04.04.2011 erworben.
Mit Schreiben aus November 2011, Juli 2013, März 2014 und Mai 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, für den streitgegenständlichen Nachweiszeitraum ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL bis 30.06.2014 vorzulegen. In den beiden letztgenannten Schreiben wurde auf die bei Nichtbeachtung drohende Honorarkürzung hingewiesen.
Am 03.11.2014 wurde der Beklagten ein Auszug aus dem Punktekonto des Klägers übersandt, aus dem sich die besuchten Fortbildungsveranstaltungen und die erworbenen Fortbildungspunkte ab 01.02.2004 ersehen lassen. Erst am 30.12.2015 übersandte der Kläger der Beklagten ein neues, am 03.12.2015 ausgestelltes Fortbildungszertifikat der ÄKWL.
Wegen verspäteter Vorlage des Fortbildungsnachweises kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers für die streitgegenständlichen Quartale wie folgt:
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Quartal |
Bescheiddatum |
Kürzung in % |
Kürzung in EUR |
3/2014 |
24.01.2015 |
10 % |
4.903,51 EUR |
4/2014 |
23.04.2015 |
10 % |
5.399,83 EUR |
1/2015 |
22.07.2015 |
10 % |
5.589,41 EUR |
2/2015 |
21.10.2015 |
10 % |
5.336,23 EUR |
3/2015 |
23.01.2016 |
25 % |
13.565,39 EUR |
4/2015 |
23.04.2016 |
25 % |
14.369,58 EUR |
Summe |
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49.163,95 EUR |
Die Kürzungen wurden jeweils auch in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesen.
Der Kläger legte gegen die Honorarkürzungen jeweils Widerspruch ein. Der Kläger legte ebenfalls Widerspruch ein gegen die Abrechnungsbescheide. Über die Widersprüche gegen die Abrechnungsbescheide wurde bislang nicht entschieden.
Soweit eine Begründung seiner Widersprüche gegen die Honorarkürzungen erfolgte, wies der Kläger darauf hin, Fortbildungspunkte in ausreichendem Umfang erworben zu haben. Dies sei der Beklagten auch bekannt.
Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Honorarkürzungen mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2016 zurück, wobei der Bescheid vom 23.01.2016 versehentlich mit dem Datum 06.01.2016 bezeichnet wurde. Die Widersprüche seien zulässig, jedoch unbegründet. Der Fortbildungsnachweis sei durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer zu führen. Auch habe das Punktekonto des Klägers nicht ausreichend anrechenbare Punkte aufgewiesen.
Der Kläger hat am 26.08.2016 Klage gegen die Honorarkürzungsbescheide erhoben. Er meint, der Hinweis auf das Punktekonto bei der ÄKWL genüge als Fortbildungsnachweis. Darüber hinaus gelte das Fortbildungszertifikat vom 04.04.2011 bis zum 03.04.2016.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2015, 23.04.2015, 22.07.2015, 21.10.2015, 06.01.2016 und 23.04.2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2016, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend meint sie, dass ein anderer Fortbildungsnachweis als ein Fortbildungszertifikat nur dann anerkannt werden könne, wenn die jeweilige Kammer kein Fortbildungszertifikat ausstelle. Es sei nicht in das Belieben des Arztes gestellt, wie er den Fortbildungsnachweis führen wolle. Das Punktekonto sei schon deshalb kein geeigneter Nachweis, weil es lediglich eine unverbindliche und möglicherweise unvollständige Auflistung besuchter Fortbildungsveranstaltungen darstelle. Eine Addition der Punkte finde ebenso wenig statt wie eine Schlüssigkeitsprüfung.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer entsc...