nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 5 KR 134/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines Aufenthaltes am Toten Meer.

Die Beklagte, bei der die Klägerin krankenversichert ist, bewilligte der an Schuppenflechte erkrankten Klägerin die Durchführung von Aufenthalten am Toten Meer/Israel, zuletzt im Jahre 1999.

Im März 2000 stellte die Klägerin unter Beibringung einer befürwortenden Bescheinigung der Hautärztin aus einen neuerlichen betreffenden Antrag bei der Beklagten.

Die Beklagte holte eine gutachtliche Stellungnahme vom Medizinischen Dienst ein und lehnte den Antrag sodann mit Bescheid vom 04.05.2000 ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, für die Maßnahme sei vorrangig der Renrenversicherungsträger leistungspflichtig.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie den einzigen Erfolg bisher am Toten Meer erzielt habe. Eine Alternative gebe es nicht, auch nicht in Gestalt von in Deutschland durchzuführenden Badekuren.

Die Beklagte holte eine weitere gutachtliche Stellungnahme vom MDK ein und wies den Widerspruch sodann mit Bescheid vom 26.07.2000 als unbegründet zurück.

Sie begründete diese Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die erneute Durchführung einer Kurmaßnahme grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahren möglich sei. Nach Stellungnahme des MDK habe die Notwendigkeit zu einer vorzeitigen Maßnahme nicht bestanden. Nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse sei eine Behandlung der Krankheit auch im Inland möglich.

Hiergegen richtet sich die am 16.08.2000 erhobene Klage.

Die Klägerin, die sich vom 01.06. bis 22.06.2000 am Toten Meer aufgehalten hat, trägt vor, konventionelle Behandlungsmethoden hätten in der Vergangenheit bei ihr zu keiner wesentlichen Verbesserung der Symptomatik geführt. Ausschließlich nach Klimaheilbehandlungen am Toten Meer in den Jahren 1994, 1997 und 1999 sei sie über längere Zeit erscheinungsfrei gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie berufstätig sei und sich längere Abwesenheitszeiten nicht leisten könne. Ihr seien insgesamt Kosten in Höhe von 4.011,00 DM entstanden. Sie sei mit völlig abgeheilter Haut aus Israel zurückgekommen. Einen Arzt habe sie nur in der ersten Woche zur Verschreibung von Salben in Anspruch genommen. Eine Behandlung im klassischen Sinne sei auch nicht erforderlich. Es komme vielmehr auf das Klima und die salzhaltige Luft an.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000 zu verurteilen, ihr 4.011,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte trägt vor,

die Ansprechbarkeit der Schuppenflechte sei auf sämtliche Therapien wechselhaft. Jedenfalls aber sei eine Behandlung auch im Inland möglich. Hinzukomme, dass die Klägerin die Maßnahme durchgeführt habe, bevor sie - die Beklagte - eine abschließende Entscheidung getroffen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehe allein diese Verhaltensweise schon einem Anspruch entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2000 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.011,00 DM.

Als mögliche Anspruchsgrundlage für eine Kostenerstattung kommt hier nur die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Becracht. Nach Maßgabe dieser Norm sind von der Krankenkasse Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn hierfür eine Leistung in Anspruch genommen wurde, die notwendig war und die eine unaufschiebbare Leistung dargestellt hat, welche die Krankenkasse nicht rechtzeitig erbringen konnte, oder eine Leistung dargestellt hat, welche von der Krankenkasse zu Unrecht abgelehnt worden war, mit der Folge, dass der Versicherte die Leistung sich selbst beschaffen musste. Mit der Schaffung der Kostenerstattungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber indessen keine Erweiterung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung vorsehen wollen. Ein Kostenerstattungsanspruch kann vielmehr immer nur dann bestehen, wenn überhaupt auch ein entsprechender Sach- oder Dienstleistungsanspruch bestanden hätte (vgl. Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.05.1995, Az.: 1 RK 20/94, SozR3 2500 § 28 SGB V Nr. 1; Entscheidung vom 17.09.1997, Az.: 1 RK 28/95; Entscheidung vom 09.12.1997, Az.: 1 RK 23/95; Entscheidung vom 23.07.1998, Az.: B 1 KR 19/98 R).

Ein Sach- oder Dienstleistungsanspruch der Klägerin auf die Maßnahme hätte indessen nach den Wortlauten der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht b...

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