nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 15 U 286/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Hinweis auf ein bei ihm vorliegendes Multiple-Chemical-Sensitivity (MCS) - Syndrom Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit.

Der geborene Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, begann 1966 nach einer kurzzeitigen Tätigkeit im Bergbau eine Tätigkeit als Chemiearbeiter in der Farbenproduktion der Ruhr-Lackierwerke A ..., die 1979 von den B ...-Werken übernommen wurden. Bis zur Beendigung seiner dortigen Tätigkeit 1990 wurde der Kläger als Springer eingesetzt, wobei er täglichen Umgang mit verschiedenen Lösungsmitteln hatte.

1990 wechselte der Kläger zu den A ... Stadtwerken, wo er Lösungsmitteln seitdem nicht mehr ausgesetzt ist.

Unter dem 06.03.1998 wandte sich der behandelnde praktische Arzt des Klägers Dr ... an die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie und teilte mit, bei dem Kläger könne eine Berufskrankheit vorliegen. Dieser sei mehr als 20 Jahre in der chemischen Industrie tätig gewesen und 1985 an unklaren Erschöpfungszuständen erkrankt. Er sei bei seiner beruflichen Tätigkeit einer Vielzahl von Lösungsmitteln ausgesetzt gewesen und habe den Arbeitsplatz wechseln müssen.

In einer weiteren Auskunft aus Januar 1999 ergänzte Dr ... seine Ausführungen und teilte auf Anfrage der o. g. Berufsgenossenschaft mit, im Vordergrund stünden bei dem Kläger erhebliche psychovegetative Erschöpfungszustände mit Magenbeschwerden, Schweißausbrüchen, Schlafstörungen und polyneuropathischen Störungen in den Beinen. Eine Polyneuropathie der unteren Extremitäten könne zur Zeit jedoch nicht bestätigt werden.

Da der Kläger 20 Jahre lang mit vielen Lösungsmitteln in Berührung gekommen sei, sei hierdurch eine Mitverursachung der Beschwerden theoretisch möglich.

Im April 1999 diagnostizierte der behandelnde Internist Dr ... bei dem Kläger einen palindromen Rheumatismus ohne sichere nosologische Zuordnung. Anlaß der Vorstellung seien Taubheitsgefühle in den Fingergelenken und flüchtige Schwellungen mehrerer Gelenke wechselhafter Lokalisation gewesen. Es ergebe sich derzeit kein Hinweis auf eine chronische Polyarthritis, da die humoralen Entzünduhgsparameter im Normbereich lägen und auch kein negativer Rheumafaktor festgestellt worden sei.

In einem von der Beklagten eingeholten Bericht ihres Technischen Aufsichtsdienstes vom 14.09.1999 heißt es, an der bisherigen Arbeitsstätte des Klägers sei nur noch ein reines Warenlager vorhanden. Aus den Beobachtungen in einem noch vorhandenen Produktionsbetrieb der B ...-Werke und den Angaben des Klägers gehe jedoch hervor, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer Vielzahl von Lösungsmitteln ausgesetzt gewesen sei. Hierzu gehörten Styroi-Alkydharzfarben, aromatische Lösungsmittel, halogenierte Kohlenwasserstoffe sowie weitere Chemikalien.

Nach Beiziehung weiterer ärztlicher Berichte beauftragte die Beklagte den Nervenarzt Dr ... mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem unter dem 28.09.1999 erstellten Gutachten teilte Dr ... nach persönlicher Untersuchung des Klägers mit, es seien keine Hinweise für geistige Fehlleistungen im Sinne eines Hirnabbauprozesses vorhanden. Aufgrund der erhobenen Befunde sei eine manifeste oder funktioneil relevante Polyneuropathie mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine funktioneil relevante Störung des Nervensystemes sei ebenfalls nicht festzustellen. Eine Erkrankung, die mit der Einwirkung der angeschuldigten Arbeitsstoffe in Verbindung gebracht werden könne, sei ebenfalls nicht feststellbar.

Ein hierzu eingeholtes testpsychologisches Zusatzgutachten eines Diplom-Psychologen vom 29.10.1999 ergab eine knapp durchschnittliche Gedächtnisleistung mit unterdurchschnittlichen Werten in der mittelfristigen Gedächtnisleistung und insgesamt eine Leistungsfähigkeit im Normbereich.

In einem auf Veranlassung der Beklagten erstellten arbeitsmedizinischen Gutachten führte Dr ... unter dem 07.11.1999 aus, der Kläger habe über Schwindelzustände bei der Arbeit mit Lacken seit Mitte der 80er Jahre berichtet. Im ganzen Betrieb sei eine Dunstglocke vorhanden gewesen. Auch heute sei dem Kläger noch schwindelig, wobei durch die Einnahme von Traubenzucker häufig eine Besserung zu erzielen sei. Zusammenfassend gelangte Dr ... zu der Einschätzung/ eine Exposition gegenüber Lösungsmitteln könne bei dem Kläger angenommen werden. Es lasse sich jedoch nicht mehr feststellen, ob auch Halogenkohlenwasserstoffe dabei gewesen seien. Die von dem Kläger beschriebenen wiederkehrenden pränarkotischen Zustände bei der Arbeit deuteten auf eine hohe Konzentration der Lösungsmittel hin, so dass die haftungsbegründende Kausalität vorgelegen haben dürfte.

Jedoch sei weder eine Polyneuroparthie noch eine Enzephalopathie feststellbar. Das ausgeprägte...

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