Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen B 9 VG 2/02 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen L 7 VG 30/00)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen eines Vorfalles am 04.12.1996 Versorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes zu gewähren ist.

Der Kläger ist der Vater des Kindes wurde er am 10.11.1995 von der Kindsmutter geschieden. Im November 1996 lebte das Kind beim Kläger in Dortmund. Das Sorgerecht für das Kind wurde gemeinsam ausgeübt. Seit dem 26.10.1996 lag das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Stadt Dortmund. Die Eltern einigten sich dahingehend, dass das Kind das erste Adventswochenende 1996 bei der Mutter in Berlin verbringen sollte. Nach Angaben des Klägers wurde ihm das Kind zum vereinbarten Abholungstermin wegen einer angeblichen Erkrankung nicht herausgegeben. Bezüglich der in Streit stehenden Ereignisse am 04.12.1996 gibt der Kläger an, er habe an diesem Tag den zweiten Versuch unternommen, sein Kind abzuholen. Er habe das Kind in der Wohnung an sich genommen, die von der geschiedenen Ehefrau verschlossene Tür gewaltsam geöffnet und mit dem Kind die Wohnung und das Haus verlassen. Zunächst sei er aufgrund des Geschreis der geschiedenen Ehefrau durch einen Händler auf der Straße aufgehalten worden. Kurz danach sei ihm das Kind von herbeigerufenen Polizeibeamten gewaltsam aus dem Arm genommen worden. Er sei in einen Polizeiwagen verbracht worden. Die Polizei habe in Kenntnis der Sach- und Rechtslage gehandelt. Sie habe ihm dennoch einen Platzverweis erteilt. Das Kind sei an die Mutter übergeben worden. Am 06.12.1996 erließ das Amtsgericht Dortmund einen Beschluss, nachdem das Kind an das Jugendamt Dortmund, oder eine von diesem zu benennende Person, herauszugeben sei. Am 09.12.1996 und 12.12.1996 sei der Versuch, das Kind durch den Vater abholen zu lassen, erfolglos geblieben. Die Mutter ist seitdem mit dem Kind unbekannten Aufenthaltes. Das alleinige Sorgerecht hat der Kläger am 10.03.1997 erlangt. Am 16.04.1997 beantragte der Kläger beim Land Nordrhein-Westfalen (Beklagter zu 1) die Anerkennung als Opfer einer Gewalttat. Er berief sich darauf, Opfer einer Kindesentziehung geworden zu sein und führte nicht beherrschbare Erregungs- und Erschöpfungszustände auf diese Straftat zurück. Mit Bescheid vom 25.06.1998 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht nachgewiesen, dass die gesundheitliche Schädigung, für die der Kläger Versorgung nach dem OEG begehre, infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs erfolgt sei. Die Voraussetzungen des § 1 OEG seien somit nicht erfüllt. Diese Entscheidung bestätigte der Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999. Dagegen richtet sich die am 21.04.1999 erhobene Klage. Einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG stellte der Kläger darüber hinaus am 02.04.1999 beim Land C (Beklagter zu 2)). Er berief sich auf Blutergüsse, Einschränkungen der HWS, Platzwunde am Hinterkopf, schwerwiegende seelische Traumata in Bezug auf Verlust des Kindes, multiple somatoforme Störungen, Depressionen etc. Nach Auswertung, staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, die auch dem Beklagten zu 1) vorgelegen hatten, lehnte der Beklagte zu 2) den Antrag auf Versorgung mit Bescheid vom 04.05.1999 ab. Zur Begründung führte er aus, bei den "Blutergüssen, den Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sowie der Platzwunde am Hinterkopf" handele es sich um keine Schädigungen, die einen dauernden Leidenszustand mit einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hätten. Bezüglich der geltend gemachten traumatischen Schädigung wegen Kindesentziehung lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach dem OEG schon deshalb nicht vor, weil der geschilderte Sachverhalt zur Schädigung keinen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG darstelle. Diese Entscheidung bestätigte der Beklagte zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999.

Dagegen hat der Kläger am 06.10.1999 Klage erhoben. Die Klagen sind vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Kläger beruft sich darauf, die Kindesentziehung stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff dar. Er verweist auf den Gewaltbegriff des Bundessozialgerichtes. Insbesondere sei auf die gewaltsame Wegnahme des Kindes durch die Polizeibeamten abzustellen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1999 wegen der Folgen der Gewalttat vom 04.12.1996 Versorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes dem Grunde nach zu gewähren,

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1999 wegen ...

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