nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zusteht.
Der 1960 geborene Kläger ist der Vater der im 00.1993 geborenen N T. Die Ehe mit der Kindesmutter C wurde im 00.1995 geschieden. Der Kläger wohnte weiterhin in E, während die Kindesmutter nach C1 verzog. Nach Unstimmigkeiten der Eltern über den Verbleib des Kindes übertrug das Amtsgericht E durch Beschluss vom 26.10.1996 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind N einstweilig dem Jugendamt der Stadt E. Diesen Beschluss hatte die Kindesmutter erwirkt, nachdem der Kläger die Übertragung des Sorgerechtes auf sich beantragt hatte. Anlässlich eines Anhörungstermins im November 1996 bei der Stadt E wurde nach Angaben des Klägers vereinbart, dass N ihre Mutter am 00.00.1996 besuchen sollte.
Anlässlich einer Zeugenvernehmung vom 13.12.1996 (LKA 0000, 000000/0000-0) machte der Kläger folgende Angaben und erstattete zugleich Strafanzeige wegen Kindesentführung gegen seine geschiedene Ehefrau:
"Ich brachte N persönlich am 00.00.1996 zu meiner Frau. Wir sprachen dort ab, dass ich das Kind am nächsten Tag um 12 h mittags wieder abhole. Als ich erschien, sagte meine Frau, N sei krank und könne nicht reisen. Ich kam mit in die Wohnung und nahm N, zog sie an und ging mit dem Kind und den Sachen hinunter auf die Straße. Es gab eine ziemlich heftige verbale Auseinandersetzung und auch ein Zerren an mir und am Kind, weil meine Frau versuchte, mir N zu entreißen. Unten auf der Straße war das Aufsehen zu groß, so ging ich wieder mit N ins Haus. Ich wollte das seelische Trauma für N so gering als möglich halten. Wir vereinbarten dann, dass N noch einen Tag bei meiner Frau bleibt, damit sie zum Kinderarzt gehen kann. Ich muss aber sagen, dass N zwar einen Husten hatte, ich aber eine Reise an dem Tag, genau wie die Hinreise nach C einen Tag vorher, verantworten konnte, da das Kind keinen schwächlichen Eindruck machte und auch nicht mäkelte.
Meine Frau ging auch mit N zum Kinderarzt, der sie krank schrieb. Am 00.00.1996 um 12 h mittags war vereinbart, dass ich meine Tochter von meiner Frau abhole.
Ich erschien zur vereinbarten Zeit. Meine Frau gab aber vor, N sei immer noch krank. Das Kind war zu der Zeit bei einer Nachbarin. Das teilte mir meine Frau auch mit. Als ich dort klingelte, kam mir N auch gleich mit freudiger Begrüßung entgegen. Sie war nur mit einer Strumpfhose, Pantoffeln und einem Pullover bekleidet. Ich nahm das Kind, packte noch ein paar Sachen von ihr zusammen und wollte die Wohnung verlassen, aber der Streit und das Gezerre an mir ging von neuem los. Auf der Straße gab es dann eine große Auseinandersetzung und jemand muss auch die Polizei verständigt haben. Als die Beamten eintrafen, wurde ich erstmals von meinem Kind getrennt und in den Funkwagen gesetzt. Das Kind wurde meiner Frau übergeben. Nachdem ich eine Stunde im Funkwagen gesessen hatte, durfte ich noch einmal hochgehen und mich von meinem Kind verabschieden. Am 00.00.1996 habe ich mein Kind zum letzten Mal gesehen.
Am 06.12.1996 bekam ich den Herausgabebeschluss des Amtsgerichts E per Fax. Am Montag, dem 00.00.1996, war ich mit einem Gerichtsvollzieher und der Sachbearbeiterin des Jungendamtes T1, Frau X, an der Wohnung meiner Frau. Sie öffnete jedoch nicht. Gestern, am 00.00.1996 hatte der Gerichtsvollzieher das Original über den Postweg bekommen und wir gingen diesmal zu einem Schlosser, der uns die Wohnungstür öffnete in die Wohnung, wir trafen jedoch niemanden an. Die Wohnung war zwar beheizt und es brannte Licht, auch Kinderkleidung lag herum, doch weiß ich, da ich das Haus schon seit Tagen beobachtete, dass meine Frau seit spätem Sonntag nicht mehr in der Wohnung sein kann. Ich bin trotzdem am Montag zur Wohnung gegangen, weil ich alle Möglichkeiten ausschöpfen möchte, mein Kind zurückzubekommen.
Das alleinige elterliche Sorgerecht übertrug das Amtsgericht E durch Beschluss vom 14.03.1997 auf den Kläger und verpflichtete die Kindesmutter zugleich, das Kind - notfalls mit Gewalt - an den Kläger herauszugeben.
Am 16.04.1997 beantragte der Kläger beim Land Nordrhein-Westfalen (Beklagter zu 1.) die Gewährung von Gewaltopferentschädigung, weil er Opfer einer Kindesentziehung geworden sei. Folgen der Gewalttat seien bis heute nicht beherrschbare Erregungs- und Erschöpfungszustände, die dazu geführt hätten, dass er seinen Beruf bei der E1 U habe aufgeben müssen. Der Kläger überreichte entsprechende ärztliche Bescheinigungen und Gutachten.
Der Beklagte zu 1) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.06.1998 ab. Er führte zur Begründung aus, das Verhalten der Kindesmutter stelle wahrscheinl...