nicht rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2002 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 03.02.2002 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab 03.02.2002 Arbeitslosenhilfe zusteht. Der Streit wird hierbei um die Bedürftigkeit des Klägers geführt.
Der im April 1942 geborene Kläger war von April 1970 bis zum Mai 1999 (der Insolvenz des Arbeitgebers) beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.06.1999 für 960 Tage mit Unterbrechungen bis zum 02.02.2002 (Erschöpfung des Anspruchs) zuletzt nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 770 EUR in der Leistungsgruppe C mit Kindermerkmalen entsprechend 302,33 EUR wöchentlich.
Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Er gab hierbei u.a. an, gemeinsam mit der Ehefrau in einem selbstgenutzten Haus mit einem Verkehrswert von 120.000 EUR zu wohnen. Er gab weiterhin an, Inhaber eines Sparkassenbriefes mit einem Wert von 25.564,59 EUR, eines Kontos von 2.025,77 EUR, eines Guthabens von 1.558,53 EUR und einer Berliner Lebensversicherung im Betrag von 2.129,20 EUR zu sein. Der Kläger gab im Antrag weiterhin an, seinem Sohn als Ausstattung im Dezember 2001 eine Sparurkunde der Sparkasse übertragen zu haben. Er legte das entsprechende Sparkassenzertifikat (über 38.346 EUR) vor, in dem der Sohn des Klägers als Berechtigter durch die Sparkasse eingetragen worden ist.
Mit Bescheid vom 02.04.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab und führte aus, die Leistung könne nicht bewilligt werden, da der Kläger nicht bedürftig sei. Er verfüge gemeinsam mit der Ehefrau über ein Vermögen von 69.624 EUR, das verwertbar sei und dessen Verwertung zumutbar sei. Das im Dezember 2001 übertragene Sparkassenzertifikat sei zu berücksichtigen, weil zum Vermögen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsrechte zählten. In dem genannten Betrag sei die ab 01.08.1970 beim Deutschen Herold abgeschlossene Lebensversicherung nicht enthalten, weil vom Kläger kein Auszahlungsbetrag bei Rückkauf angegeben worden sei. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für den Kläger in Höhe von 30.680 EUR und für die Ehegattin (geboren im Juli 1950) in Höhe von 26.520 EUR verblieben 12.424 EUR, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien.
Den gegen diesen Bescheid am 11.04.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.05.2002 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 14.05.2002 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Berücksichtigung des Sparkassenzertifikates sei unzutreffend, denn ihm stehe kein Rückübertragungsanspruch zu. Bei diesem Wertpapier handele es sich nämlich um eine Ausstattung für den Sohn im Sinne von § 1624 BGB, die im Hinblick auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung des Sohnes erfolgt sei. Der im Jahre 1982 geborene Sohn habe seine Schulausbildung 2001 abgeschlossen gehabt und eine Ausbildung zum Industriekaufmann begonnen. Zur Absicherung der Ausbildung sowie zur Sicherung der Finanzierung des dann beabsichtigten Studiums sei die Übertragung erfolgt. Sie übersteige auch nicht das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er zwischenzeitlich einen Betrag in Höhe von 6.723 EUR für die Reparatur der Heizungsanlage habe aufbringen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 03.02.2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, sie gehe davon aus, dass das übertragene Sparkassenzertifikat weiterhin beim Kläger zu berücksichtigen sei. Hierbei handele es sich um eine Übertragung zum einem Zeitpunkt, zu dem das Ende des Arbeitslosengeldbezuges absehbar gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung des Sohnes erforderlich gewesen sei, ergäben sich für die Beklagte aus der Akte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - und hierbei insbesondere auf die Bescheinigung über den Rückkaufswert der bei der Deutschen Herold bestehenden Lebensversicherung über 8.591,07 EUR - und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn dem Kläger steht ab 03.02.2002 dem Grunde nach Arbeitslosenhilfe zu, weil er die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe erfüllt.
Diese Voraussetzungen erfüllt (§ 190 Abs. 1 SGB III) ein Arbe...