Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. berufliche Weiterbildung. Bildungsgutschein. Zulassung Weiterbildungsmaßnahme und -träger. Entscheidung der fachkundigen Stelle. Sicherung der Finanzierung der Maßnahme bei Ausschluss der Verkürzung der Ausbildungszeit
Orientierungssatz
1. Bei der Erteilung eines Bildungsgutscheines wird lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs 1 SGB 2 iVm § 77 Abs 3, Abs 4 SGB 3).
2. Die Finanzierungssicherung iS von § 85 Abs 2 S 3 SGB 3 ist Teil der Entscheidung über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme, die die fachkundige Stelle nach Maßgabe von § 77 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3 iVm § 85 Abs 2 SGB 3 zu treffen hat.
3. Die fachkundige Stelle entscheidet als Beliehene in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt über die Zulassung der Maßnahme und des Maßnahmeträgers.
4. Voraussetzung für die Zulassung der Maßnahme ist ua die Finanzierungssicherung des letzten Drittels. Dies wird durch die Erteilung der Zertifizierungsurkunde verbindlich festgestellt.
5. Eine Finanzierungssicherung ist im Einzelfall sowohl durch Leistungen privater Dritter als auch - wie vorliegend - durch Leistungen zur Förderung der Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG) möglich. Die Gewährung als Darlehen steht dem nicht entgegen.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig - bis zur Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache - für maximal 24 Monate, beginnend mit dem 12.08.2009, die Weiterbildungskosten für die Umschulung der Klägerin zur Erzieherin an der privaten Schule I GmbH zu übernehmen.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Antragsverfahren zu erstatten.
III. Der Antragsgegnerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Übernahme der Weiterbildungskosten ihrer Umschulung zur Erzieherin.
Mit Bescheid vom 07.07.2009 wurde für die Antragstellerin die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt. Nach dem hierzu ausgestellten Bildungsgutschein werden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, so lange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt und die Weiterbildung nach § 85 SGB III zugelassen ist (Bildungsgutschein-Nr. …). Der Bildungsgutschein betrifft die Kosten der Umschulung zur Erzieherin für eine Zeitdauer von 24 Monaten.
Bei der Ausbildung bzw. Umschulung zur Erzieherin ist eine Verkürzung der Vollzeitmaßnahme um mindestens 1/3 der Ausbildungsdauer auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Daher wurde die Förderung auf einen Maßnahmeanteil von 2/3 begrenzt.
Die Antragstellerin hat hierauf mit der privaten Schule I GmbH am 17.02.2009 den Ausbildungsvertrag für den Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin abgeschlossen. Bei diesem Bildungsträger - I - Institut für … GmbH handelt es sich um einen von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit zertifizierten Bildungsträger und die Ausbildung zur Erzieherin vom 12.08.2009 bis 11.08.2012 stellt eine zertifizierte Maßnahme mit der Nr. … dar.
Vorausgegangen waren zwei Praktika der Antragstellerin als Erzieherin in den Zeit vom 20.05.2008 bis 19.11.2008 und vom 26.01.2009 bis 25.07.2009, welche von der Antragsgegnerin gefördert wurden.
Im Rahmen der Antragstellung wurde die Frage der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres behandelt. So wurde der Antragstellerin von ihrer zuständigen Arbeitsberaterin ein Informationsblatt ausgehändigt, wonach das 3. Ausbildungsjahr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (Meister-BAföG) zu beantragen sei. Die Antragstellung auf diese Leistung besprach die Antragstellerin mit ihrer Arbeitsberaterin.
Die Antragstellerin holte hierauf beim zuständigen Landesamt für Ausbildungsförderung eine Bestätigung ein, dass die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der privaten Schule I GmbH nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz förderfähig ist. In dem Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 27.03.2009 heißt es hierzu, dass einem Antrag für das 3. Ausbildungsjahr entsprochen werden müsse, sofern bis dahin keine gesetzlichen Änderungen zum Aufstiegsfortbildungsgesetz vorlägen.
Mit Bescheid vom 05.08.2009 hat jedoch die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 77 SGB III abgelehnt. In der Begründung führt sie aus, dass die Finanzierung der Weiterbildungskosten für das Dritte Drittel nicht sichergestellt sei. Die Sicherstellung des Dritten Drittels durch Eigenfinanzierung des Teilnehmers entspreche nicht der Intension des Gesetzgebers. Denn § 85 SGB III beziehe sich eindeutig auf die Anforderungen an Maßnahmen. Bei dem neuen Aufstiegsfortbildungsgesetz sei es jedoch so, dass die Förderung zu einem erheblichen Teil nur als Darlehen gewährt werde, was bedeute, dass der Teilnehmer die Leistung irg...