nicht rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40 rückwirkend für den Zeitraum von Februar 1987 bis Dezember 1996. Der am 14.07.1961 geborene Kläger beantragte erstmals am 16.04.1998 die Feststellung von Behinderungen und des GdB rückwirkend soweit wie möglich. Der Beklagte stellte hierauf zuerst mit Bescheid vom 02.09.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 einen GdB von 50 ab Antragstellung und auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom 05.05.1999 hin mit Bescheid vom 06.10.1999 und Teilabhilfebescheid vom 23.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2000 einen GdB von 60 ab 05.05.1999 fest. Mit Schreiben vom 22.01.2000 beantragte der Kläger sinngemäß die Überprüfung dieser Bescheide durch den Beklagten und die rückwirkende Zuerkennung eines GdB von mindestens 50 ab Februar 1987, weil er unter seinen Behinderungen schon seit 1986 leide, er insbesondere im Februar 1987 wegen psychischer Probleme in stationärer Behandlung gewesen sei und er einen Nachweis seiner Schwerbehinderteneigenschaft für die Zeit vor Vollendung seines 27. Lebensjahres benötige, um Kindergeld für sich selbst beziehen zu können. Nachdem der Beklagte zuerst am 16.02.2000 eine Bescheinigung über einen GdB von 60 für die Zeit von 1997 bis 1998 ausgestellt hatte, hob er daraufhin von Amts wegen und gestützt auf § 44 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit Bescheid vom 06.04.2000 sämtliche bisher ergangenen Bescheide einschließlich der Bescheinigung über einen GdB von 60 für die Zeit von 1997 bis 1998 auf und stellte rückwirkend ab 01.01.1997 einen GdB von 60 wegen einer seelischen Störung, eines Schlafapnoe-Syndroms, Durchblutungsstörungen des Herzens, Bluthochdrucks, wiederkehrender Nesselsucht, einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einer Entleerungsstörung der Harnblase, bronchialer Hyperreagibilität und einer Atembehinderung bei Verengung des Nasengangs beiderseits fest. Dem dagegen mit Schreiben vom 22.04.2000 erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 21.09.2000 teilweise dahin ab, dass zusätzlich zum Ausgangsbescheid rückwirkend ab April 1990 bis Dezember 1996 wegen einer bereits damals bestehenden seelischen Störung ein GdB von 40 zuerkannt wurde. Ein Widerspruchsbescheid hierzu wurde nicht erlassen. Stattdessen lehnte der Beklagte einerseits einen Antrag des Klägers vom 17.10.2000 auf Erhöhung des GdB wegen weiterer, neu hinzugetretener Behinderungen mit Bescheid vom 24.10.2001 ab und entschied durch einen weiteren Bescheid vom 05.12.2001, dass rückwirkend für die Zeit vor 1997 kein höherer GdB festgestellt werden könne, weil entsprechende Belege nicht mehr zu ermitteln seien. Auf die vom Kläger auch dagegen erhobenen Widersprüche hin erließ der Beklagte einen weiteren Teilabhilfebescheid vom 03.09.2002, mit dem er beim Kläger ab 01.01.1997 die gleichen Behinderungen wie im Bescheid vom 06.04.2000 mit einem GdB von 60 und zusätzlich für die Zeit von Februar 1987 bis Dezember 1996 wegen einer seelischen Störung einen GdB von 40 feststellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2002 wies der Beklagte sodann die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.10.2001 und vom 05.12.2001 unter Bestätigung des Teilabhilfebescheides vom 03.09.2002 zurück, weil für die Zeit ab 1987 kein höherer GdB als 40 feststellbar sei. Der Kläger hat am 19.12.2002 Klage erhoben. Er trägt unter Einbeziehung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass es ihm mit seiner Klage allein darum gehe, dass ein GdB von mindestens 50 für die Zeit vor Vollendung seines 27. Lebensjahres und darüber hinaus festgestellt werde, weil er dann Kindergeld für sich selbst beziehen könne, welches vom zuständigen Arbeitsamt mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass sein GdB vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mindestens 50 betragen habe. Insoweit seien rückwirkend ab Februar 1987 nicht nur seine seelische Störung, sondern auch sein Lendenwirbelsäulensyndrom und sein hyperkinetisches Herzsyndrom einzubeziehen.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, den Teilabhilfebescheid vom 03.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2002 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm für den Zeitraum von Februar 1987 bis Dezember 1996 einen höheren Grad der Behinderung als 40, mindestens 50, festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt zutreffend ermittelt und die noch vorhandenen medizinischen Unterlagen sachgerecht ausgewertet worden seien. Ein höherer GdB als 40 könne für den streitigen Zeitraum nicht festgestellt werden. Den Beteiligten wurde jeweils durch Verfügung vom 17.08.2004 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu neh...