Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der Unterkunftskosten nach Umzug. keine Begrenzung auf bisherige angemessene Unterkunftskosten bei Erforderlichkeit des Umzugs. nachträgliche Umstände. Abriss der früheren Wohnung
Orientierungssatz
Ein Umzug kann auch durch nachträglich eintretende Umstände wie den Rückbau des früheren Wohnobjektes erforderlich iS des § 22 Abs 1 S 2 bzw Abs 2 S 2 SGB 2 werden.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009,
des Bescheides vom 18.04.2008 in Gestalt des Bescheides vom 29.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009,
des Bescheides vom 23.10.2008 in Gestalt des Bescheides vom 16.12.2008 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.02. und 20.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2009
sowie des Bescheides vom 15.05.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2009 die ihnen entstandenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nach bereits erfolgtem Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 516,32 € im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2007, 515,07 € im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2008 sowie 495,07 € im Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2009 unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich um die Höhe der den Klägern (Kl.) im Zeitraum vom 01.11.2007 bis 31.10.2009 zustehende Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Die am 1964 geborene Kl. zu 1.) bezieht seit dem 01.01.2005 mit ihren am 2000 (Kl. zu 2.) und 1993 (Kl. zu 3.) geborenen Kindern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet, Leistungen nach dem SGB II. Sie lebten zunächst bis zum 30.11.2006 in einer in einem Wohnblock in H gelegenen Wohnung der Wohnungsgesellschaft mbH H zu einer Gesamtmiete von 448,42 €, bei der bereits Kosten der Warmwasserbereitung pauschal herausgerechnet sind. Nachdem die Kl. zu 1.) zunächst inoffiziell erfuhr, dass der von ihr bewohnte Wohnblock abgerissen werden sollte, suchte sie eine neue Wohnung. Diese sollte, um einen erneuten Umzug nach wiederholtem Abriss von ihr bewohnter Wohngebäudes sowie auch aus gesundheitlichen Gründen, eher ländlich gelegen sein. Am 18.10.2006 schloss sie zum 01.12.2006 einen Mietvertrag über die Wohnung K.-Str. in H/K zu einer Miete von 380,00 € zzgl. 150,00 € Betriebskostenvorauszahlung ab. Die Wohnung verfügt bei einer Wohnfläche von 78,7 m² über 4 Zimmer.
Anlässlich einer Vorsprache der Kl. zu 1.) bei einer Mitarbeiterin der Bekl. am 09.11.2006 bestätigte diese handschriftlich, dass die Miete laut Richtlinie der Stadt H. im angemessenen Bereich liege. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ein Umzug derzeit nicht erforderlich sei, da noch keine schriftliche Abrissbestätigung vorliege.
Ab dem 01.12.2006 zahlte die Kl. dann nach erfolgtem Umzug die Miete für die neue Wohnung in Höhe von insgesamt 530,00 € bis zum 31.12.2008 und 510,00 € seit dem 01.01.2009.
Am 08.11.2006 traf der Aufsichtsrat der Wohnungsgesellschaft mbH H. die Entscheidung über den Rückbau des von den Kl. zuvor bewohnten Objektes, wovon die Mieter am 02.01.2007 informiert wurden. Der Rückbau erfolgte sodann vom 22.10. bis 07.12.2007.
Seit dem erfolgten Umzug bewilligte die Bekl. Leistungen auf Basis der KdU für die frühere Wohnung, da der Umzug nicht notwendig gewesen sei. Anlässlich eines abgeschlossenen Rechtsstreites vor dem SG Dresden (S 34 AS 2544/07) verpflichtete sich die Bekl. vergleichsweise zur Zahlung von 500,00 € KdU im Zeitraum 01.05.-31.10.2007.
Mit Bescheid vom 25.10.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2009 (Zeitraum vom 01.11.2007 bis 30.04.2008, führendes Verfahren), Bescheid vom 18.04.2008 in Gestalt des Bescheides vom 29.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2009 (Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2008, früheres Verfahren S 23 AS 2606/09), Bescheid vom 23.10.2008 in Gestalt des Bescheides vom 16.12.2008 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.02. und 20.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2009 (Zeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009, früheres Verfahren S 23 AS 3398/09) sowie Bescheid vom 15.05.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 06.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2009 (Zeitraum vom 01.05. bis 31.10.2009, früheres Verfahren S 23 AS 3398/09) bewilligte die Bekl. weiterhin lediglich Leistungen unter Berücksichtigung der in der früheren Wohnung angefallenen niedrigeren KdU in Höhe von 448,42 €. Der Umzug, dem auch nicht zugestimmt worden sei, sei nicht erforderlich gewesen, weshalb gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II weiterhin nur die bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen seien. Da die Kl. vom geplanten Rückbau noch kei...