nicht rechtskräftig
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 25%.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kos-ten für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion (ICSI) zu tragen hat. Der Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist und vorher bei deren Rechtsvorgängerin, der BKK Zollern-Alb, krankenversichert war, leidet unter Oligo-Astheno-Teratozoospermie. Aus diesem Grund ist seine Zeugungsfähig-keit hochgradig eingeschränkt und hat nur die Behandlung mit einer ICSI eine Aussicht auf Erfolg bei der Erfüllung des Kinderwunsches des Klägers und seiner Ehefrau. Bei die-ser konnte kein pathologischer Befund erhoben werden. Die ICSI, eine Technik der extrakorporalen Befruchtung, wird im Wesentlichen bei Ehepaaren angewandt, die infolge einer Fertilitätsstörung des Mannes auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen können. In solchen Fällen genügt es in der Regel nicht, Samen- und Eizelle zur spontanen Ver-schmelzung im Reagenzglas zusammenzubringen (In-vitro-Fertilisation). Vielmehr muss ein einzelnes Spermium mit Hilfe einer mikroskopisch dünnen Nadel unmittelbar in die Eizelle injiziert werden. Die übrigen Einzelschritte des Verfahrens bestehen ebenso wie bei der In-vitro-Fertilisation darin, durch Hormonbehandlung der Frau mehre-re Eizellen verfügbar zu machen, dem Körper zu entnehmen und nach dem Befruchtungsvorgang als Embryo wieder in den Körper zu übertragen (sogenannter Embryonentransfer). Vgl. zu diesen Zusammenhängen die Ausführungen in dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2001, Az: B 1 KR 22/00 R, veröffentlicht u.a. in SozR 3-2500 § 27a Nr. 2. Die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers lehnte eine Übernahme von Kosten der Behandlung mit der Be-gründung ab, ihre Versicherte sei nicht verantwortlich für den nicht erfüllten Kinderwunsch des Ehepaars. Nach dem in der privaten Krankenversicherung geltenden Verursachungs-prinzip habe sie daher keinerlei Kosten zu übernehmen. Der Kläger beantragte daher mit Schreiben vom 30.06.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Übernahme sämt-licher Kosten für die ICSI. Mit Schreiben vom 09.07.2003 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass die Kosten für den Kläger übernommen werden würden, die Kosten für extrakorporale Maßnahmen gesondert geprüft werden müssten und die Kosten für Maßnahmen, die der Ehe-frau zuzurechnen seien, nicht übernommen werden könnten. In einem persönlichen Gespräch teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau mit, dass keine Kosten übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 05.12.2003 übersandte der Kläger ein Schreiben von Dr. Hen-ning, in dem die Ziffern nach EBM aufgeführt waren, die voraussichtlich abgerechnet werden sollten. Mit Schreiben vom 09.12.2004 verwies die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Möglichkeit der Abrechnung mit der Krankenversiche-rungskarte. Am 23.12.2003 heiratete der Kläger seine jetzige Ehefrau. Mit Schreiben vom 28.12.2003 beantragte der Kläger die vollständige Übernahme für 4 ICSI-Behandlungen unter Vorla-ge einer Heiratsurkunde. Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte die Beklagte die komplette Übernahme ab. Sie verwies auf die neue Gesetzeslage nach der nur die Hälfte der Behand-lungskosten übernommen werden könnten. Abgerechnet werden könnten dabei nur die Maßnahmen beim Kläger und die extra-korporalen Maßnahmen. Mit Datum vom 02.02.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte die Übernahme aller Kosten der ICSI zu 100%. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2004, der am 04.05.2004 dem Kläger zugestellt wurde, den Wider-spruch zurück. Dagegen richtete sich die am 13.05.2004 beim Sozialgericht eingegangene Klage vom selben Tag. Im Sommer 2004 unterzogen sich der Kläger und seine Ehefrau der ersten Behandlung. Dabei bezahlten der Kläger und seine Ehefrau 1.182,68 EUR für Medikamente, die die Ehefrau des Klägers eingenommen hat. Der Kläger bezahlte außerdem 649,16 EUR als Eigenanteil für die Maßnahmen, die bei ihm durchgeführt wurden, und für die extrakorporalen Maßnahmen. Der Kläger hat im Wege der Klageerweiterung die Erstattung dieser Kosten verlangt. Die Beklagte hat der Klageerweite-rung zugestimmt. Die Beklagte hat anerkannt, dass sie verpflichtet ist, ne-ben den bereits ausdrücklich zugesagten Kosten die Kosten für die postoperative Überwachung der Ehefrau des Klägers, für die Einmalnadel und für die Beratung des Ehepaares zu übernehmen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenom-men. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Recht anzuwenden sei, welches vor der Gesetzesänderung zum 01.01.2004 gegolten habe, weil er bereits am 28.12.2003 den Antrag auf Kosten-übernahme gestellt hat. Daher genieße er einen besonderen Vertrauensschutz. Die Übergangsregelung in Nr. 24 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztli-che Maßnahmen zur kü...