Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft
Orientierungssatz
1. Kann der Grundsicherungsträger zur Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 nicht auf ein schlüssiges Konzept zurückgreifen, so ist das Sozialgericht nicht zu aufwändigen Ermittlungen für die angemessene Wohnungsmiete im Einzelfall verpflichtet.
2. In einem solchen Fall ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die durch die Tabellenwerte der §§ 8, 12 WoGG nach oben begrenzt sind. Dabei ist ein Sicherheitszuschlag von 10 % einzubeziehen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 22.09.2016, vom 30.09.2016 und vom 06.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 verurteilt, dem Kläger Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 in Höhe von insgesamt 541,55 Euro monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017.
Der 1969 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen seit Oktober 2005 bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Seit dem 01.10.2006 bewohnt er eine rund 57 qm große Wohnung, für die er im streitigen Zeitraum eine Kaltmiete von 338,45 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 108,00 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 91,00 Euro aufzuwenden hatte. Warmwasser wird in der Wohnung mittels eines Gasdurchlauferhitzers erzeugt. Die Wohnung des Klägers wird durch eine Gasetagenheizung beheizt.
Seit dem 01.09.2011 zahlte der Beklagte dem Kläger nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nämlich einen Kaltmietpreis von 4,85 Euro zzgl. der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten. Die Rechtmäßigkeit der Kostensenkung für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 war Gegenstand des bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen S 3 AS 1373/12 geführten Klageverfahrens (L 12 AS 2215/14, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -) und für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2013 sowie vom 01.04.2013 bis zum 30.09.2013 der Parallelverfahren S 3 AS 2554/13 und S 3 AS 2553/13, die mit Urteil vom 24.11.2016 endeten. Die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014 wird von dem Beklagten derzeit noch im Verwaltungsverfahren überprüft. Die Zeiträume vom 01.04.2014 bis 31.03.2015, vom 01.04.2015 bis 30.09.2015, vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 und vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 waren Gegenstand der Parallelverfahren S 3 AS 3131/15, S 3 AS 2307/15, S 3 AS 5043/15 und S 3 AS 2605/16, die ebenfalls mit Urteilen vom 02.02.2017 endeten.
Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 22.09.2016, 30.09.2016 und 06.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 Leistungen vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 in Höhe von 930,40 bzw. in Höhe von 932,72 Euro (wegen einer Nachzahlung aus Heizkostenabrechnung in Höhe von 2,32 Euro) monatlich weiter und berücksichtigte dabei, neben der Regelleistung in Höhe von 404,00 Euro und einem Mehrbedarf aufgrund kostenaufwändigerer Ernährung wegen der bei dem Kläger bestehenden und nachgewiesenen Zöliakie-Erkrankung in Höhe von 80,80 Euro Bedarfe für Unterkunft und Heizung weiterhin nur in Höhe einer aus seiner Sicht angemessenen Kaltmiete von 242,50 Euro, die sich errechne aus einem angemessenen Kaltmietpreis von 4,85 Euro/qm für 50 qm Wohnfläche, die dem Kläger zustehe, zzgl. der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten sowie 4,10 Euro weitere Kosten für den Betrieb der Gastherme, mithin insgesamt 436,60 Euro. Dies entspricht einer Kürzung der tatsächlich von dem Kläger zu zahlenden Kaltmiete von 95,95 Euro.
Hiergegen hat der Kläger am 27.12.2016 Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten von dem Beklagten zu tragen seien, da dieser nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge. Es sei allgemein bekannt, dass kleinere Wohnungen überproportional teuer seien. Es sei daher nicht rechtens, ein arithmetisches Mittel aus Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl von 40 bis 90 qm zu bilden. Damit würden kleinere Wohnungen "billig gerechnet".
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 22.09.2016, vom 30.09.2016 und vom 06.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2016 zu verurteilen, ihm Bedarfe für Unterkunft und Heizung vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 in Höhe von insgesamt 541,55 Euro monatlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf d...