Tenor

1. Der Bescheid vom 04.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2001 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Der Kläger ist eingetragener Verein mit Sitz in M. Er wurde 1991 gegründet, um - nach eigenen Angaben - den Namen des Orchesters rechtlich zu schützen. In § 2 der Vereinssatzung wird der Vereinszweck wie folgt beschrieben: "Zweck des Vereins ist die Aufführung hochrangiger Konzerte, die auch der Pflege selten aufgeführter Werke der klassischen und der zeitgenössischen Musikliteratur dienen sowie die Durchführung von Gastspielreisen und Platteneinspielungen in dem genannten Sinne. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ..."

Nach § 5 der Vereinssatzung besteht der Vorstand aus drei Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.

Der Verein selbst hat sieben Mitglieder, die ihrerseits ganz geringfügige Jahresbeiträge zahlen. Der Verein erzielt keine Einnahmen.

Das Orchester X T M setzt sich aus führenden Musikern aus ca. acht nordrhein-westfälischen Orchestern zusammen, die unter Leitung von K jährlich mehrere Konzerte geben und auch Tourneen durchführen. Repertoire-Schwerpunkte ist die musikalische Literatur der Klassik, frühen Romantik und klassischen Moderne. Die Orchestermitglieder haben ausschließlich feste Anstellungsverträge bei anderen nordrhein-westfälischen Orchestern, bei denen sie hauptberuflich tätig sind und wirken im Orchester der X T M lediglich auf Honorarbasis, die für jede Aufführung vereinbart wird, mit. Die Organisation und Vertragsabwicklung liegt in den Händen der Konzertagentur "B1 J - J N1 N2 - Mitglied des Verbandes der E L.V.", geleitet von B2. Die Künstleragentur tritt dabei nicht als Konzertveranstalter auf. Sobald ein Konzertveranstalter, z.B. eine Kommune, der Konzertagentur den Auftrag zur Durchführung eines Konzertes mit der X Q M erteilt, vereinbart die Konzertagentur mit dem Konzertveranstalter ein Gesamtbudget, stimmt mit dem Konzertveranstalter und dem Dirigenten das Programm ab und schließt mit den für dieses Programm erforderlichen Musikern entsprechende Honorarverträge ab. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf gehen an den Konzertveranstalter. Der Kläger hat keinerlei Einfluss auf diesen Ablauf.

Mit Bescheid vom 04.09.2001 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG grundsätzlich zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, weil er als Unternehmer ein Orchester betreibe, dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet sei, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Laut der Vereinssatzung sei Zweck des Vereins die Aufführung hochrangiger Konzerte sowie die Durchführung von Gastspielreisen und Platteneinspielungen. Seit 1996 würden ca. 10 Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt. Nach den Musterverträgen würden die Musiker auf Honorarbasis beschäftigt und seien somit selbständig für den Beklagten tätig. Die Honorare seien daher in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einzubeziehen und der Beklagten zu melden.

Dagegen hat der Kläger am 15.10.2001 Widerspruch erhoben. Die Musiker seien nicht selbständig, sondern in festen Anstellungsverhältnissen tätig. Dem Kläger flössen auch keinerlei Einnahmen aus den Konzerten zu. Der Kläger sei somit kein Endverwerter künstlerischer Leistungen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2001 als unbegründet zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2001 sei zu Recht die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG festgestellt worden. Die Abgabepflicht ergebe sich aus dem in der Satzung des Beklagten festgelegten Zwecks des Vereins. Es spiele keine Rolle, dass die Musiker bei anderen Orchestern in festen Anstellungsverhältnissen stünden; maßgeblich sei nur das Rechtsverhältnis der Künstler zum Kläger.

Dagegen hat der Kläger am 20.12.2001 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Der Kläger betreibe weder ein Orchester noch eine Konzertagentur. Er hätte lediglich sieben Mitglieder und erziele keine Einnahmen. Der Kläger fungiere lediglich als Namensgeber des Orchesters. Der Kläger sei somit kein Unternehmer im Sinne des KSVG. Das BSG definiere den Begriff des Unternehmers als jede nachhaltige, d.h. nicht nur gelegentliche Tätigkeit, mit der Einnahmen erzielt werden sollten, ohne dass darüber hinaus ein Gewinn erstrebt werde. Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe seien nach Auffassung des Klägers die Konzertveranstalter verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 04.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die K...

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