Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der Krankenversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich
Orientierungssatz
1. Bei der Beitragsbemessung des freiwilligen Mitgliedes der Krankenversicherung ist der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der geschiedenen Ehefrau zustehende Anteil an den Versorgungsbezügen des Versicherten nicht zu berücksichtigen, weil er nicht Teil dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist.
2. Bei freiwilligen Mitgliedern ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit das für die Beitragsberechnung über allen anderen Kriterien stehende maßgebliche Berechnungskriterium. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nur der um den Versorgungsanteil gekürzte Rentenanteil darf der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 verurteilt, der Beitragsberechnung die um den an die geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlten Versorgungsanteil reduzierten Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuberechnung der von ihm entrichteten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge mit Wirkung ab 01.11.2005 unter Nichtberücksichtigung des im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an die geschiedene Ehefrau gezahlten Unterhalts.
Der Kläger ist seit Jahrzehnten bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und zahlte überwiegend Höchstbeiträge. Seit dem 01.01.2004 ist er Versorgungsbezieher. Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichtes N vom 06.12.1991 geschieden. In dem Urteil wurde festgestellt, dass aufgrund des gerichtlich genehmigten Vergleichs der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfände. Nach diesem Vergleich sollte die dem Kläger zustehende Betriebsrente an den Kläger in voller Höhe ausgezahlt werden. Der Kläger verpflichtete sich, einen vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil an die Ehefrau weiterzuzahlen. Erst nach dem Tod des Klägers würde dieser Anteil der Betriebsrente unmittelbar an die Ehefrau gezahlt.
Seit dem 01.01.2004 bezog der Kläger eine Betriebsrente, die im November 2005 2.796,35 EUR betrug. Der Anteil des an die Ehefrau zu zahlenden Unterhalts betrug zu diesem Zeitpunkt 747,00 EUR.
Mit Bescheid vom 18.11.2005 stellte die Beklagte fest, dass mit Wirkung ab 01.11.2005 der freiwillige Krankenversicherungsbeitrag nach dem ungekürzten Versorgungsbezug in Höhe von 2.796,35 EUR berechnet würde; es ergäbe sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von 430,64 EUR. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Dagegen hat der Kläger am 09.02.2006 Widerspruch erhoben. Der an die geschiedene Ehefrau gezahlte Unterhalt müsste von seinen Einnahmen abgezogen werden. Die Ehefrau müsste von dieser Unterhaltsleistung ebenfalls Beiträge zahlen, so dass von ein und demselben Betrag zweimal Beiträge erhoben würden. Wäre dieser Anteil an die Ehefrau abgetreten worden, wie dies bei der gesetzlichen Rente erfolge, hätte er Beiträge nur von der gekürzten Betriebsrente zu zahlen.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 als unbegründet zurück. Nach § 240 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Beklagten werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds bemessen. Nach § 12 Absatz 2 der Satzung der Beklagten würden demnach alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zugrundegelegt. Zum Zwecke der Gleichbehandlung mit versicherungspflichtig Beschäftigten hätte der Gesetzgeber die Kranken- und Pflegekassen in § 240 Absatz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI verpflichtet, mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundegelegt würden. Die Beitragsbemessung versicherungspflichtig Beschäftigter erfolge nach dem Bruttoprinzip. Danach seien die Einnahmen ungeachtet anfallender Abzüge, wie beispielsweise durch Steuern oder aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Dritten zu berücksichtigen. Dieses Prinzip finde in vollem Umfang bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder Anwendung, wie das BSG mit Urteil vom 10.05.1990 - 12 RK 62/87 - ausdrücklich bestätigt hätte. Mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - hätte das BSG festgestellt, dass sich die durch einen Unterhaltsverpflichteten vorzunehmenden Zahlungen für diesen nicht beitragsmindernd auswirkten. Unterhaltszahlungen würden zwar steuerlich so behandelt, dass eine einmal versteuerte Einkunft bei Weiterleitung an Dritte zur Unt...