Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Hilfe zur Pflege. Übernahme der Kosten für eine Heimpflege. Berücksichtigung von Vermögen des Hilfebedürftigen. Bestattungsvorsorge als Schonvermögen
Orientierungssatz
1. Ein als Bestattungsvorsorge treuhänderisch an ein Bestattungsunternehmen hinterlegter Betrag ist grundsätzlich als verwertbares Vermögen eines Sozialhilfeempfängers anzusehen, jedenfalls soweit der Treuhandvertrag durch (Teil-)Kündigung tatsächlich für den Hilfeempfänger erreichbar ist.
2. Von der Verwertbarkeit des Vermögens ist im Rahmen einer Härtefallprüfung aber ein Betrag ausgenommen, der zur Bestreitung einer an den ortsüblichen Gepflogenheiten orientierten würdigen Bestattung in einem Reihengrab notwendig ist. Dabei stellen die Vorgaben in § 74 SGB 12 keine Obergrenze dar. Vielmehr sind anfallende Gebühren vollständig und Bestatterleistungen jedenfalls mit einem Aufschlag von 100 Prozent zu den nach § 74 SGB 12 zu gewährenden Leistungen als angemessen berücksichtigungsfähig. Dagegen sind Grabpflegekosten nicht zu berücksichtigen.
3. Einzelfall zur Ermittlung der angemessenen Bestattungskosten (hier: 3.950 Euro) als nicht verwertbares Vermögen bei der Bedarfsermittlung im Rahmen von Sozialhilfeleistungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 02.02.2009 beantragte die vormalige Betreuerin der Klägerin die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für die Zeit ab 01.03.2009. Im Antrag gab sie an, dass ihre Tante im Oktober 2004 auf Grund der Pflegebedürftigkeit im I-H1-Haus, H2 Str. 00, 00000 O aufgenommen worden sei. Die Heimpflegekosten würden bis Ende Februar 2009 selbst gezahlt. Da Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten für die Zeit danach nicht ausreichend seien, werde um Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten ab 01.03.2009 gebeten.
Dem Antrag beigefügt waren Unterlagen zu Einkommen und Vermögen sowie der Nachweis über einen Rentenbezug in Höhe von 743,99 EUR pro Monat ab 01.01.2009. Ferner legte die Betreuerin einen Bestattungsvorsorgevertrag und einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag (Nr. 000000, Deutsche Bestattungsvorsorge) vom September 2008 über 8.000,- EUR vor. Im Bestattungsvorsorgevertrag vom 12.09.2008, der mit dem Bestattungshaus P geschlossen ist, ist eine Erdbestattung in einem bereits vorhandenen Grab auf dem Friedhof X-b vereinbart. Die Klägerin hat ferner bestimmt, dass vor der Beerdigung Karten verschickt und eine Zeitungsanzeige aufgegeben werden soll. Zur Abwicklung der Bestattung war Frau L, die damalige Betreuerin, bestimmt, an die auch ein eventueller Überschuss nach Abrechnung der Bestattungskosten ausgezahlt werden sollte. In der Zusammenstellung der Kosten zum Bestattungsvorsorgevertrag waren als Leistungen unter anderem enthalten:
Sarg-Kiefer-natur, Ausführung: Nürnberg, mit Schnitzung, Sargbeschläge 1.490,00 Sargmatratze gesteppte Serge, mit Seitenteil und Lotband Deckengarnitur beige
Verwaltungsgebühren: Zu unseren Standard Leistungen zählen unter anderem: Beratungsgespräch zur Durchführung einer Erdbestattung, Terminierung der Beerdigung mit den zuständigen Stellen, Übergabe des Totenscheines an das zuständige Standesamt inkl. Anfertigung einer Sterbefallanzeige, Besorgung der Sterbeurkunden, Durchführung der anfallenden Bestellungen und Reservierungen, Abmeldungen bei Krankenkasse, Rentenstellen, Versicherungen usw., Erstellung aller Anträge und Ausfertigung der notwendigen Unterlagen für die Friedhofsverwaltung, Begleitung bei der Trauerfeier und Beerdigung Pauschalbetrag: 320,00 Einbetten und Einkleiden mit eigener Kleidung 150,00 Überführung mit dem Bestattungswagen innerhalb Neuss 130,00 Aufbahrung in unserer Hauskapelle pauschal 70,00 Benutzung unseres Klimaraumes pauschal 150,00 Satzkosten für die Gestaltung der Traueranzeige 45,00 30 Trauerbriefe 49,50 30 Umschläge für Trauerkarten/Trauerbriefe Traueranzeige in der N.G.Z. 2 spaltig 100 mm 200,00 inklusive 19 % Mehrwertsteuer (415,84 EUR) EUR 2.604,50
Für Sie zu verauslagende Gebühren und Beträge:
Nachinschrift Grabstein 37 Zeichen 735,00 Beerdigungskaffee 350,00 kirchliche Gebühren T. Q 10,00 Totenschein ca. 80,00 Sterbeurkunden 21,00 1 Sarggesteck Blumen: 80,00 Orgelspiel zur Trauerfeier 42,84 Friedhofsgebühren der Stadt Neuss: Benutzung der Friedhofskapelle 284,00 Bestattung im Wahlgrab 573,00 Nacherwerb eines Wahlgrabes je Stelle 20 Jahre 1.256,60 Nacherwerb eines Wahlgrabes je Stelle 20 Jahre 1.256,60 Grababdeckung mit Grabausschmückung 67,00
Körbchen mit Zweigen von immergrünen Gehölzen 1 Stück EUR 32,00 EUR 4.788,04 Voraussichtlicher Rechnungsbetrag: EUR 7.392,54
Mit Bescheid vom 25.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten ab. Der Beklagte führte aus, dass das monatliche Leistungsentgelt der Pflegeeinrichtung in Höhe von 3.422,25 EUR zzgl. des Barbetrages zur persönlichen ...