Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.

Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und lebt in Algerien. Er war ab Februar 1959 bis Oktober/November 1973 - mit Unterbrechungen - in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Am 10.12.1973 stellte der Kläger einen Antrag auf Beitragserstattung, dem die Beklagte durch Bescheid vom 10.05.1976 entsprach. Die Beklagte errechnete einen Erstattungsbetrag von insgesamt 13.901,76 DM. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages wurde ein sozialgerichtliches Verfahren geführt, welches mit einem klageabweisendem Urteil endete (SG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.1979, Az.: S 10 J 167/78). Wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe wird auf Bl. 38 ff. d. VA Bezug genommen. Im Frühjahr 1998 gingen über den französischen Versicherungsträger bei der Beklagten diverse Unterlage (u.a. Geburtsurkunde, Heiratsurkunden etc.) ein. Die Beklagte bat um Klarstellung, welcher Antrag gestellt werde und wies darauf hin, dass für die Zeit vom 11.02.1959 bis 30.11.1973 die entrichteten Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung erstattet worden seien (Bescheid vom 10.05.1976), so dass gem. § 210 Abs. 6 SGB VI weitere Ansprüche aus diesen Versicherungszeiten ausgeschlossen seien. Dies wurde dem Kläger mittels Schreiben von Mitte Mai 1998 auch nochmals persönlich mit dem zusätzlichen Inhalt mitgeteilt, dass zu den Rechtsfolgen bereits in dem Antragsvordruck hinsichtlich der Erstattung ausgeführt worden sei. Der Kläger verblieb allerdings bei seiner Auffassung und teilte noch zusätzlich mit, er habe auch nie wissentlich einen Erstattungsantrag gestellt. Das Verwaltungsverfahren endete mit Bescheid vom 18.09.1998 mit dem ein Antrag auf Regelaltersrente abgelehnt wurde, da die bis zum 30.11.1973 geleisteten Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung erstattet wurden. Nach Korrespondenz mit dem Kläger wurde das Verfahren als erledigt erachtet. Im September 2000 ging bei der Beklagten über das algerische Generalkonsulat wiederum ein Schreiben des Klägers ein, in dem mitgeteilt wurde, dass er mit der Höhe der ausgezahlten Summe nicht einverstanden sei. Er habe Anspruch auf weitere 2262,20 DM. Korrespondenz wurde im Weiteren mit dem Generalkonsulat geführt. Ein weiteres Schreiben des Klägers aus April 2001 wurde als Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 18.09.1998 gewertet. Dieser wurde mit Bescheid vom 04.03.2002 zurückgewiesen. Das Verwaltungsverfahren endete mit negativem Widerspruchsbescheid vom 18.10.2002. Die erhobene Klage (Az. 5 RJ 7/03) wurde am 30.07.2003 zurückgenommen. Der Kläger stellte erneut im Juni 2004 einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der abschlägigen Rentenentscheidung. Der Überprüfungsantrag wurde am 16.07.2004 abschlägig beschieden. Der Kläger erhob im Dezember 2016 erneut Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 49 R 110/17) mit dem Klagebegehren, die Beklagte zur Zahlung einer Regelaltersrente zu verpflichten. Nachdem der Kläger mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen sei bzw. ein Überprüfungsantrag gestellt werden müsse, wobei im Hinweisschreiben hinreichend deutlich gemacht wurde, dass die Erfolgsaussichten nicht gegeben sein dürften, nahm er die Klage zurück. Er wandte sich an die Beklagte mit einem erneuten Überprüfungsantrag. Noch vor Erlass eines Bescheides erhob der Kläger unmittelbar Klage zum Sozialgericht Düsseldorf mit am 25.01.2018 eingegangenen Schreiben. Die Bescheiderteilung erfolgte am 07.02.2018. Der Überprüfungsantrag wurde abgelehnt. Es wurde nochmals auf den Erstattungsbescheid vom 07.12.1973 und das rechtskräftige Urteil vom 30.11.1979 zur Begründung verwiesen.

Der Kläger trägt vor:

Er habe von 1959 bis 1973 Schwerstarbeit in Deutschland geleistet. Es könne nicht sein, dass er lediglich 13.901,76 DM dafür erhalten habe und im Gegenzug auf sämtliche Rentenansprüche verzichtet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 18.11.1998 aufzuheben und ihm Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund seiner in Deutschland von Februar 1959 bis Oktober/November 1973 zurückgelegten Beitragszeiten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Erstattung sei erfolgt. Der Kläger sei wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die beigezogene Akte des SG Düsseldorf zum Aktenzeichen S 49 R 110/17 sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Bewilligung einer Regelaltersrente ist bereits unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 und 3 SGG ist v...

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