Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. keine Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei freiwillig versicherten Rentnern
Orientierungssatz
Bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder bleibt das Einkommen des Ehegatten unberücksichtigt. Für die Ausnahme vom Grundsatz, dass lediglich eigenes Einkommen des Versicherten beitragspflichtig ist, bedarf es einer entsprechenden klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl BSG vom 17.05.2001 - B 12 KR 31/00 R = SozR 3-2500 § 240 Nr 38).
Tenor
Der Bescheid vom 11.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 wird insoweit aufgehoben, als er für die Zeit ab 01.01.2005 Beitragsanteile unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit des beitragserhöhenden Bescheides der Beklagten unter Miteinbeziehung von Ehegatteneinkommen.
Die Klägerin bezog im Jahre 2005 Rente und Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 1.396,80 Euro. Sie war seit 01.06.2004 freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten und zahlte Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 174,60 Euro (Bescheid vom 11.06.2004) und nach einer späteren Beitragssatzerhöhung bis zum 31.12.2004 in Höhe von 185,78 Euro, und zwar unter Zugrundelegung ihres eigenen Einkommens.
Mit Bescheid vom 11.04.2005 setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 01.01.2005 aufgrund einer zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Satzungsänderung neu fest, nach der nun auch das Einkommen des Ehegatten (4.548,53 Euro) - vorliegend bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (3.525 Euro: 2 = 1.762,50 Euro) - zu berücksichtigen sei. Die von der Beklagten mit diesem Bescheid festgesetzten monatlichen Beiträge zur Kranken-versicherung ergaben eine Höhe von 406,10 Euro (220,32 Euro aus dem Einkommen des Ehemannes - 1.762,50 Euro - und 185,78 aus dem Einkommen der Klägerin). Des Weiteren stellte die Beklagte aufgrund der rückwirkenden Umstellung zum 01.01.2005 einen Gesamtrückstand des Beitragskontos in Höhe von 919,64 Euro fest (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2005 zurück.
Die Klägerin kündigte das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten zum 30.11.2005.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Rechtswidrigkeit der erfolgten Beitragsfestsetzung geltend macht. Zunächst dürfe das Einkommen ihres Ehegatten keine Berücksichtigung finden, da sie über ausreichend eigenes Einkommen verfüge, mit dem sie ihren Unterhalt alleine bestreiten könne und würde. Des Weiteren sei das Zugrundelegen des vollen Beitragssatzes anstatt des ermäßigten rechtswidrig, da ihr als Rentnerin keinen Anspruch auf Krankengeld zustehe. Die Beitragserhöhung hätte auch nicht rückwirkend verfügt werden dürfen. So sei sie an einer früheren fristgemäßen Kündigung gehindert worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 11.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2005 aufzuheben und die Beitragsforde- rung in der Weise zu errechnen und von der Klägerin geltend zu machen, dass lediglich die Einnahmen der Klägerin unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Beitragssatzes betreffend einer Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch zugrundegelegt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspräche die satzungsgemäße Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen den gesetzlichen Vorgaben.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Hinsichtlich der angefochtenen Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen ist sie begründet, hinsichtlich der Beanstandung des vollen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes unbegründet.
I. Die Klage ist begründet, soweit sie die Klägerin die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes anficht.
Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig, da die zugrunde-liegende Satzungsregelung in ihrem Ausmaß nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Denn gemäß § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetz-buches (SGB V) ist sicherzustellen, dass bei der Beitragsbemessung durch Satzungsregelung die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dies bedeutet, dass einerseits nicht weniger aber andererseits auch nicht mehr als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigungsfähig ist. Diese Begrenzung durch die wirtschaftli...