Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und die Bewilligung von Rente wegen der Berufskrankheiten nach den Nrn. 1301, 1303 und 1304 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung von Übergangsleistungen gemäß § 3 BKV.

Der 1959 geborene Kläger wurde in der Zeit von 1974 bis 1976 zum Maler und Lackierer ausgebildet. Seitdem arbeitet er - mit Unterbrechungen - in diesem Beruf. Unter dem 27.07.2002 ersuchte der Arzt für Urologie A die Beklagte um Prüfung, ob beim Kläger, der an einem Blasenkarzinom erkrankt sei, eine Berufskrankheit vorliege. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und holte zur Klärung der arbeitsplatzbedingten Belastung des Klägers Arbeitsauskünfte ein. Sodann schaltete die Beklagte ihre technische Sachverständigenstelle ein, die unter Berücksichtigung einer Befragung des Klägers zu dem Ergebnis kam, dieser habe vor allem malertypische Arbeiten verrichtet. Sehr geringfügigen Einwirkungen von Aminen könne er bis 1985 ausgesetzt gewesen sein. Danach seien solche Auswirkungen ausgeschlossen gewesen. Ferner holte die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme von T ein, der ausführte, nach den Feststellungen seitens der technischen Sachverständigenstelle der Beklagten habe eine Exposition gegenüber lösungsmittelhaltigen Arbeitsstoffen vorgelegen, desgleichen gegenüber üblicherweise verwendeten Lacken, Farben und Abbeizern. Nicht dagegen habe eine Exposition gegenüber Azofarbstoffen bestanden. Aus der üblichen Verwendung von Carbinoleum zum Streichen von Jägerzäunen sei bei Verwendung von Handschuhen die haftungsbegründende Kausalität im Sinne einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage zur BKV nicht herzuleiten (Stellungnahme vom 11.05.2003). Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 27.05.2003). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.07.2003). Mit seiner unter dem 02.09.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zugleich ersuchte er die Beklagte um Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1304 (der Kläger habe auch Nitroarbeiten verrichtet) sowie um Gewährung von Übergangsleistungen. Die Beklagte schaltete daraufhin erneut ihre technische Sachverständigenstelle ein. Unter dem 17.09.2003 äußerte Diplom-Chemiker S, die vom Kläger geschilderten Nitroarbeiten stünden in keinerlei Zusammenhang zu den Nitroverbindungen des Benzols oder seiner Derivate, wie sie für die Berufskrankheit nach Nr. 1304 gefordert würden. Mit derartigen Stoffen habe der Kläger bei seinen Arbeiten auch keinen Kontakt gehabt. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 1304 ab und verneinte auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen mit der Begründung, bei weiterer Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Maler und Lackierer sei weder ein beruflicher Kontakt zu aromatischen Aminen noch zu Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder seine Abkömmlinge gegeben (Bescheide vom 25.09.2003). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es fehle eine unabhängige technische Expertise, darüber hinaus habe er Anspruch auf Übergangsleistungen, unabhängig davon, ob die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit nach Nr. 1301, 1303 oder 1304 bestehe. Die Beklagte schaltete daraufhin erneut ihre technische Sachverständigenstelle ein. Diplom-Chemiker S äußerte unter dem 02.12.2003, Malerprodukte enthielten vielfach Testbenzine als Lösemittel. Derartige Kohlenwasserstoffgemische hätten in den 70er Jahren bis 1981 noch 0,1 % Benzol enthalten, danach habe der Benzolgehalt deutlich niedriger gelegen. Nach 1989 sei eine Grenzwertüberschreitung selbst bei Spritzarbeiten ausgeschlossen gewesen. Davor hätte sie in sehr seltenen Fällen (weniger als 1 % der Arbeitszeit) auftreten können, wenn in kleinen, schlecht belüfteten Räumen gespritzt worden sei. Spritzarbeiten habe der Kläger jedoch lediglich in einer Maschinenfabrik ausgeführt so seine Schilderung - wo sie in einer größeren Halle verrichtet worden seien. In Lösemittelgemischen mit Kohlenwasserstoffen seien auch Toluol und Xylole enthalten gewesen. Im Falle des Klägers könne allerdings nur von seltenen Grenzwertüberschreitungen die Rede sein. Styrol sei nur in einer Produktgruppe enthalten gewesen, deren Anwendung vom Kläger jedoch nicht geschildert worden sei. Der Dämpfstoff Polystyrol habe nur in geringsten Spuren das Monomer enthalten, so dass dessen Verarbeitung nicht mit einer Styrol-Exposition verbunden gewesen sei. Lediglich bei kurzen Heißschnitten sei sekundenweise eine merkliche Styrolfreisetzung erfolgt.Andere Lösemittel wie Ester, Ketone, Alkohole und Glykoläther, die üblicherweise in Maler- und Bodenlegerprodukten enthalten seien, enthielten nie aromatische Kohlenwasserstoffe, so dass lediglich eine Expostion im Sinne der Berufskra...

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