Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin werden die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.07.2021 auf 2.960,00 EUR festgesetzt.

Der Betrag seit dem 14.12.2020 mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

 

Gründe

I

In dem Ausgangsverfahren war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin und Erinnerungsgegnerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin vom 15.06.2016 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 08.12.2016 und vom 16.10.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2019 im Streit, mit dem Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 51.553,08 EUR nachgefordert wurden. Die Klage der Antragstellerin war am 29.08.2019 erhoben worden (S 10 BA 73/19). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war seit dem 05.09.2019 anhängig. Mit einem den Beteiligten am 14.10.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 07.10.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und der Antragsgegnerin wurden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht NRW (L 8 BA 228/19 B ER) wurde mit Beschluss des Landessozialgerichtes NRW vom 26.11.2020 die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 07.10.2019 zurückgewiesen und der Antragsgegnerin wurden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Das Klageverfahren endete am 31.05.2021 durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung folgender Kosten:

1. Instanz

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG:

785,20 EUR

Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG:

724,80 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

20,00 EUR

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

290,70 EUR

Summe:

1.820,70 EUR

2. Instanz

Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG:

966,40 EUR

Terminsgebühr Nr. 3203, 3202 VV RVG:

724,80 EUR

Dokumentationspauschale Nr. 7000 VV RVG:

14,50 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG:

20,00 EUR

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG:

327,88 EUR

Summe:

2.053,58 EUR

Gesamtbetrag 1. und 2. Instanz:

3.874,28 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07.07.2021 wurden die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 3.822,51 EUR festgesetzt. Dabei wurde der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachte Mehrwertsteuerbetrag nach Nr. 7008 VV RVG von 327,88 EUR (19 vH) auf 276,11 EUR (16 vH) herabgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, eine Terminsgebühr könne weder für die 1. Instanz noch für die 2. Instanz geltend gemacht werden, weil der Vergleichsvorschlag der Erinnerungsgegnerin nur das Klageverfahren betroffen habe. Eine fiktive Terminsgebühr aufgrund der selben Schreiben wie im Klageverfahren könne nicht mehrfach geltend gemacht werden.

II

Die nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten waren insgesamt auf 2.960,00 EUR festzusetzen.

1. Gebühren für die 1. Instanz

Für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren ist eine Terminsgebühr nicht entstanden.

Nach der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Sie entsteht u.a. durch eine Besprechung mit der Gegenseite mit oder ohne Beteiligung des Gerichts. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin steht dem Anfall der Terminsgebühr nicht entgegen, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Durch die Neuregelung dieser Vorbemerkung durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 (BGBl I Seite 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH Beschluss vom 07.02.2017 VI ZB 43/16; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.09.2017 L 5 AS 585/15 B; zum früheren Meinungsstand: BGH Beschluss vom 02.11.2011 XII ZB 458/10).

Eine Terminsgebühr ist jedoch aus dem Grund nicht entstanden, weil eine Besprechung, die auf Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet war, für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht worden ist. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde erstinstanzlich am 05.09.2019 anhängig gemacht und endete mit gerichtlichem Beschluss vom 07.10.2019, der den Beteiligten am 14.10....

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