Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Verfahrens- und Termins-Gebühr im einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Nr. 3103 VV RVG ist grundsätzlich auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbar. Der darin vorgesehene Gebührenrahmen findet auch dann Anwendung, wenn auf ein Widerspruchsverfahren ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren folgt. Für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem Widerspruchsverfahren ergibt sich eine Mittelgebühr von 170,- €. .
2. Allein der Umstand, dass ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren betrieben wird, rechtfertigt keine pauschale Kürzung der Gebühren. Bei überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller, durchschnittlichem Umfang anwaltlicher Tätigkeit und unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Antragstellers ist eine Erhöhung der Mittelgebühr um 50 % auf einen Betrag von 245,- €. angemessen.
3. War die anwaltliche Tätigkeit in einem Erörterungstermin des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besonders aufwändig und schwierig, so ist der Ansatz der Höchstgebühr für die Terminsgebühr gerechtfertigt. Diese beträgt 380,- €. .
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsteller werden die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21.01.2008 auf 1.041,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr sowie der Terminsgebühr und hierbei insbesondere die Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Streitgegenstand in dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren war die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Ast zu 1. bis 4. in Höhe des ungekürzten Regelsatzes ohne Berücksichtigung einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 c SGB II, die Zahlung eines Mehrbedarfes an die Ast zu 1. für die alleinige Erziehung und Pflege der minderjährigen Kinder der Ast zu 1. sowie die Gewährung der Leistungen an den Ast zu 4. ohne Anrechnung eines fiktiven Einkommens des Ast zu 4. in Höhe von 200,00 Euro. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) hatte den Ast zu 1. bis 4. mit Bescheiden vom 04.06.2007 und 14.08.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt und dabei für die Ast zu 1. und zu 4. unter Zugrundelegung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen Regelsatz in Höhe von jeweils 311,00 Euro berücksichtigt. Zudem wurde ein fiktives Einkommen des Ast zu 4. in Höhe von 200,00 Euro monatlich angerechnet, weil der Ast zu 4. keinen nachvollziehbaren Nachweis hinsichtlich seines tatsächlich erzielten Einkommens erbracht habe. Gegen diesen Bescheid hatte die Prozessbevollmächtigte der Ast am 15.06.2007 Widerspruch erhoben und zur Begründung vorgetragen, zwischen den Ast zu 1. und zu 4. liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor. Zudem sei eine Anrechnung von fiktivem Einkommen gesetzlich nicht vorgesehen.
Mit einem am 25.07.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machten die Ast zu 1. bis 4. die Zahlung eines ungekürzten Regelsatzes in Höhe von 345,00 bzw. 347,00 Euro, die Gewährung eines Mehrbedarfes für die Ast zu 1. wegen Alleinerziehung der Kinder und eine ungekürzte Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung eines Einkommens des Ast zu 4. aus selbständiger Tätigkeit geltend. Während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erging am 13.08.2007 ein Abänderungsbescheid der Ag, mit dem rückwirkend ab dem 01.06.2007 Leistungen in einer Gesamthöhe von 1.335,14 Euro bewilligt wurden ohne Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des Ast zu 4 ... Das Gericht führte am 14.09.2007 einen Erörterungstermin durch, in deren Rahmen die Ast zu 1. und zu 4. zu ihrer persönlichen Beziehung und den Umständen des Zusammenlebens ausführlich befragt wurden. Im Hinblick auf das Ergebnis der Anhörung erkannte die Ag am 20.09.2007 einen Anspruch der Ast zu 1. und zu 2. in Höhe des ungekürzten Regelsatzes von 345,00 bzw. 347,00 Euro sowie den Mehrbedarf der Ast zu 1. für die alleinige Pflege und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 124,00 Euro bzw. 125,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.11.2007 an. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, die außergerichtlichen Kosten der Ast dem Grunde nach zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2007 nahm die Prozessbevollmächtigte der Ast das Anerkenntnis an.
Gleichzeitig beantragte sie die Festsetzung folgender den Ast zu erstattender außergerichtlicher Kosten:
Verfahrensgebühr Nr 3102, 1008 VV 475,00 Euro
Terminsgebühr Nr 3106 VV 380,00 Euro
Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr 7008 VV 166,25 Euro
Gesamtbetrag 1.041,25 Euro
Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21.01.2008 wurden die von der Ag zu erstattenden Kosten in Höhe von 705,67 Euro festgesetzt, wobei eine Verfahrensgebühr nach Nr 3103, 1008 VV in Höhe von 323...