Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 09.08.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2021 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2021, mit dem Künstlersozialabgaben in einer Gesamthöhe von 3.496 € für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 nachgefordert und monatliche Vorauszahlungen für die Zeit ab dem 01.01.2020 in Höhe von 66,50 € geltend gemacht werden.
Der Antragsteller betreibt eine Rechtsanwalts- und Notarpraxis in Dinslaken. Mit Schreiben vom 15.04.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie verpflichtet sei, mindestens alle vier Jahre bei einem Arbeitgeber eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durchzuführen und dass in diesem Zusammenhang insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen zur Sozialversicherung sowie die Abgaben und Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 geprüft würden. Der Antragsteller wurde gebeten, einen mehrseitigen Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG vollständig ausgefüllt zu übersenden. Der Fragebogen und ein Informationsschreiben mit grundsätzlichen Informationen über die Abgabepflicht nach dem KSVG waren dem Schreiben vom 15.04.2020 ebenso beigefügt wie eine Tabelle, in die gezahlte Entgelte für beauftragte selbständige, künstlerische und publizistische Tätigkeiten eingetragen werden sollten. In dem Schreiben vom 15.04.2020 wurde zudem gebeten, eine Vielzahl von Unterlagen zu übersenden, u. a. die zum Rechnungswesen gehörenden Summen- und Saldenlisten und einen jährlichen Ausdruck der Sachkonten Fremdleistungen, Honorarzahlungen, freiwillige soziale Aufwendungen, Betriebsveranstaltungen, sonstige Veranstaltungskosten und Werbung. In dem Informationsschreiben wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Unternehmen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, abgabepflichtig seien, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Meldepflichten und Abgabepflichten nach dem KVSG sowie die richtige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe Gegenstand der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger sei und dass die im Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG enthaltenen Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger benötigt würden.
Mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.04.2020 eine Fristverlängerung bis zum 25.05.2020. Er teilte mit, er werde die geforderten Unterlagen innerhalb dieser Frist überreichen. Nachdem der ausgefüllte Fragebogen und andere angeforderten Unterlagen bis zum 15.09.2020 nicht eingereicht worden waren, erinnerte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.09.2020 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten an die Erledigung der Unterlagenanforderung vom 15.04.2020. Am 15.10.2020 führte die Antragsgegnerin eine schriftliche Anhörung durch und teilte mit, dass beabsichtigt sei, für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 eine Abgabepflicht nach § 24 KSVG festzustellen und für diesen Zeitraum eine Künstlersozialabgabe in Höhe von insgesamt 3.496 € nachzufordern. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen, Entgeltunterlagen vorzulegen, die eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV ermöglichten, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, obwohl er auf seine Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 29 KSVG ausführlich hingewiesen worden sei. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstatte, sei nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG eine Schätzung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Als Bemessungsgrundlage könnte in diesen Fällen der Durchschnittswert der Entgeltzahlungen an selbständige Künstler und Publizisten alle Abgabepflichtigen derselben Branche zugrunde gelegt werden. Für das Unternehmen des Antragstellers würde nach Mitteilung der Künstlersozialkasse ein Branchendurchschnitt von zurzeit 19.000 € herangezogen, wobei sich der Abgabesatz aus der nach § 26 KSVG ergangenen Rechtsverordnung ergebe. Eine Überprüfung der Schätzwerte erfolge, sobald die tatsächlich gezahlten Entgelte gemeldet bzw. im Rahmen der Prüfung nach § 28p Abs. 1a SGB IV festgestellt würden. Dem Antragsteller würde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 09.11.2020 zu äußern.
Mit Schreiben vom 09.11.2020 äußerte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 15.10.2020 dahingehend, dass v...