Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld für ausgefallenes Arbeitsentgelt im Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011.
Der Kläger war vom 31.05.2010 befristet bis zum 31.05.2011 bei der GLT GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Bereits am 25.11.2010 blieb ein Vollstreckungsversuch des Hauptzollamtes bei der Arbeitgeberin des Klägers erfolglos. Am 14.01.2011 wurde das Gewerbe der Arbeitgeberin aus der Betriebekartei abgemeldet. Am 16.03.2011 war zuletzt der Lohn von Februar auf das Konto des Klägers überwiesen worden. Ab März 2011 erhielt der Kläger kein Arbeitsentgelt mehr ausgezahlt. Die daraufhin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf durch den Kläger angestrengte Lohnzahlungsklage (11 Ca 2680/11) auf Zahlung noch ausstehendenden Arbeitsentgelts für April bis Juni 2011 abzüglich eines am 30.03.2011 gezahlten Vorschusses i.H.v. 500 EUR, in denen der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten war, endete durch ein Teil- sowie ein Schluss-Versäumnisurteil vom 26.05.2011 bzw. 14.07.2011. Die Arbeitgeberin wurde darin verurteilt, an den Kläger die noch ausstehende Vergütung für die Monate März bis Mai 2011 zu zahlen.
Im Juni 2011 beantragten 3 Einzugsstellen die Gewährung von Insolvenzgeld für rückständige Pflichtbeiträge, ausgehend von einem Tag der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 14.01.2011 bzw. 15.01.2011. Mindestens ein Arbeitnehmer war aktenkundig noch vom 01.12.2011 bis zum 19.01.2012 als Berufskraftfahrer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit Schreiben vom 12.10.2011 hatte die Pronova BKK bei der Beklagten angefragt, ob ein Insolvenzereignis hinsichtlich der Arbeitgeberin bekannt sei. Die Beklagte hatte daraufhin als Insolvenzereignis den 15.01.2011 angenommen
Nach erfolgloser Vollstreckung aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht erwirkten Versäumnisurteil ging beim Bevollmächtigten des Kläger am 28.02.2012 das Vollstreckungsprotokoll vom 24.02.2012 mit folgendem Erledigungsvermerk ein: "Über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzverfahren am 02.02.2012 unter 502 IN 19/12 beim AG Düsseldorf eröffnet worden."
Mit Beschluss vom 28.03.2012 wurde unter dem Aktenzeichen 502 IN 19/12 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers eröffnet.
Mit Schreiben vom 09.05.2012 bat die BKK Verkehrsbau Union den Kläger um Mithilfe. Im Schreiben heißt es, am 14.01.2011 sei das Gewerbe abgemeldet worden, somit sei er über das Insolvenzereignis hinaus bei der Firma beschäftigt bzw. gemeldet gewesen.
Nach der vom Insolvenzverwalter erstellten Vermögensübersicht vom 15.05.2012 war im Herbst 2011 sowohl ein Geschäftsführerwechsel als auch eine Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt 20 Fahrer fest angestellt gewesen sein sollten. Ein Konto bei der National-Bank war danach zum 29.02.2012 aufgelöst worden, auf einem weiteren Konto bei der Commerzbank vermutete der Insolvenzverwalter noch Guthaben. Gegen die Arbeitgeberin seien im Zeitraum des Jahres 2011 bis Anfang 2012 insgesamt 7 Insolvenzanträge sowie verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher gerichtet worden. Insgesamt wurde von ihm die freie Masse auf einem Betrag in Höhe von rund 175.000 EUR geschätzt, Verbindlichkeiten wurden auf 105.000 EUR geschätzt.
Am 21.06.2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld. Er sei bislang von einem Insolvenzereignis am 02.02.2012 ausgegangen. Durch das Schreiben der BKK Verkehrsbau Union habe er nunmehr Kenntnis von der Gewerbeabmeldung am 14.01.2011 erhalten, so dass er über das Insolvenzereignis hinaus bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei und daher nunmehr Insolvenzgeld begehre.
Mit Bescheid vom 05.10.2012 wies die Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, dieser sei gemäß § 324 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetz Drittes Buch (SGB III) innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten zu stellen. Die Frist beginne am Tag nach Vorliegen des Insolvenzereignisses. Sie habe als maßgebliches Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 SGB III den 15.01.2011 (wegen Betriebseinstellung bei offensichtlicher Masselosigkeit) von Amts wegen festgesetzt. Da der Antrag erst am 21.06.2012 gestellt worden sei, habe er die Ausschlussfrist versäumt. Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 S. 2 SGB III, die einzuräumen sei, wenn der Antragsteller die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe, könne nicht eingeräumt werden, da sein Rechtsvertreter durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 24.02.2012 Kenntnis über das anhängige Insolvenzverfahren erlangt habe. Die Nachfrist habe mit dem Wegfall des Hindernisses am 29.02.2012 begonnen und mit dem 30.04.2012 geendet. Der Antrag sei durch den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19.06.2012 - bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2012 - somit nach Ablauf der Nachfrist gestellt worden. Das Versäumnis des Bevollmächtigten müsse sich der Kläg...