Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Mehrbedarfs i.H.v. 180 EUR monatlich, die der Kläger als Bedarf für die Nutzung von öffentlichen Toiletten im Stadtgebiet der Beklagten geltend macht.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Der Kläger bezog früher zunächst laufend ergänzend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten. So bewilligte die Beklagte dem Kläger etwa mit Bescheid vom 19.12.2017 Leistungen ab dem 01.01.2018 "für einen Monat i.H.v. 223,15 EUR".
Der Kläger führte in der Vergangenheit erfolglos verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte, die auf die Bereitstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet, sowie deren Unterhaltung, gerichtet waren. So blieb zunächst ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteter Antrag bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg (Beschluss vom 15.09.2017, 15 L 2730/17, juris). Mit Beschluss vom 18.09.2017 (15 K 6244/17, juris) lehnte das Verwaltungsgericht ferner die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Hauptsache ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb bei dem OVG NRW ohne Erfolg (Beschluss vom 14.12.2017 (15 E 831/17), NJW 2018, 1991 f.).
Mit Schreiben vom 02.01.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs i.H.v. 180,00 EUR monatlich. Zur Begründung gab er an, dass er im Schnitt ca. sechsmal täglich seine Notdurft verrichten müsse und dies auch dann, wenn er sich nicht in seiner Wohnung aufhalte, was im Schnitt etwa dreimal täglich der Fall sei. Das Verrichten der Notdurft auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen der Stadt stelle aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar und werde bei Zuwiderhandlung mit bis zu 1.000 EUR Ordnungsgeld bedroht. Im Stadtgebiet befänden sich keine frei zugänglichen, kostenfrei benutzbaren Toiletten und erst recht keine, die sich in einem nutzungsfähigen Zustand befänden. Das Nutzungsentgelt für kommerziell betriebene Toiletten betrage etwa 1,00 EUR pro Nutzung und ein Getränk in einem gastronomischen Betrieb koste etwa 3,00 EUR. Ausgehend davon, dass er täglich ca. dreimal seine Notdurft außerhalb seiner Wohnung verrichten müsse, ergebe sich ein Mehrbedarf i.H.v. 180 EUR monatlich. Des Weiteren verwies der Kläger auf ein Attest des ihn behandelnden Urologen, Herrn Dr. med. , vom 19.09.2017. Danach bestehe bei dem Kläger eine benigne Prostatahyperplasie sowie ein imperativer Harndrang mit Inkontinenzepisoden. Der Kläger sei bei eingeschränkter Mobilität auf das zeitnahe Erreichen von Toiletten angewiesen.
Ein von dem Antragsteller am 23.01.2018 angestrengtes, auf die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs gerichtetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 48 SO 31/18 geführt worden ist, blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 26.03.2018).
Seit dem 01.06.2018 bezieht der Kläger laufend ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28.06.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs i.H.v. 180 EUR monatlich ab. Zur Begründung führte sie an, dass Inkontinenzhilfsmittel bei dem Krankheitsbild des Klägers adäquate Hilfsmittel darstellten. Der Kläger sei daher gehalten, mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung, die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Weiterhin führte sie aus, dass nach der von dem Kläger eingereichten, umfangreichen Schilderung seines Tagesablaufs keine höhere Frequenz bei Toilettenbesuchen ersichtlich sei, als bei einer normalen Lebensführung.
Unter dem 10.07.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2018. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Verweis auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht durchgreife, da diese ihm, als grundsätzlich gesundem Menschen, gar keine Inkontinenzhilfsmittel bereitstellen dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28.06.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht dargelegt, warum ihm ein Rückgriff auf andere Hilfsmittel wie Inkontinenzwindeln unzumutbar sei. Die von dem Kläger vorgetragenen medizinischen Befunde würden eine Antragstellung bei der Krankenkasse für entsprechende Leistungen ermöglichen. Entsprechende Leistungen seien auch bereits bewilligt worden. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII wären Leistungen nach dem SGB XII vor diesem Hintergrund nicht oder nur nachrangig zu bewilligen. Inkontinenzwind...