Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktiver Verbrauch von verwertbarem Vermögen i.S.v. § 90 Absatz 1 SGB 12
Orientierungssatz
1. Vorhandenes verwertbares Vermögen schließt, solange es vorhanden ist, die Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten Monat für Monat - teilweise - aufs Neue aus. Ein fiktiver Verbrauch vorhandener Vermögenswerte kommt nicht in Betracht.
2. Geht der Anspruch des Leistungsberechtigten gemäß § 19 Absatz 6 SGB 12 auf den Rechtsnachfolger über, muss sich dieser alle Einwendungen des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten entgegenhalten lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsnachfolger auf das Verhalten des Leistungsberechtigten keinen Einfluss nehmen konnte.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin für ihre mittlerweile verstorbene Heimbewohnerin Frau E. W. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.
Die Klägerin betreibt das G. T. Haus in K., in welchem die 1946 geborene Frau E. W., die im Wachkoma lag, in der Zeit vom 27.02.2... bis zu ihrem Tod am 13.01.2... untergebracht war. Sie erhielt bis 31.03.2... Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II und ab 01.04.2... nach Pflegestufe III. Ihr Ehemann ist am 30.09.2... verstorben.
Am 11.03.2008 stellte Frau W. über ihre Tochter und Bevollmächtigte einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Am 13.01.2009 stellte auch die Klägerin einen entsprechenden Antrag.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergaben sich für die Zeit ab Februar 2008 folgende Vermögenswerte:
- Lebensversicherungen bei der Hamburg Mannheimer Versicherung mit folgenden Rückkaufswerten: Versicherungs-Nummer: .../...-... 1.644,91 Euro; (ausgezahlt am 01.09.2...)
Versicherungs-Nummer: .../...-... 1.234,73 Euro; (ausgezahlt in Höhe von 1.390,21 Euro am 30.10.2...)
Versicherungs-Nummer: .../...-... 217,97 Euro und
Versicherungs-Nummer: .../...-... 271,10 Euro
- Kapital-Lebensversicherung bei der Signal Iduna Versicherung (Versicherungs-Nummer: .........../x ...) mit einem Rückkaufswert von 993,74 Euro.
Am 01.07.2008 teilte der Beklagte der Bevollmächtigten von Frau W. mit, dass das Vermögen aus den Versicherungen vorrangig zur Deckung der Heimkosten einzusetzen sei. Bereits mit Schreiben vom 27.11.2007, 12.03.2008 und 10.04.2008 wies der Beklagte die Bevollmächtige generell darauf hin, dass vorhandenes Vermögen vorrangig einzusetzen sei.
Mit Schreiben vom 04.09.2008 übersandte die Bevollmächtigte von Frau W. dem Beklagten einen Kontoauszug, woraus sich eine Überweisung an die Klägerin in Höhe von 1.468,00 Euro ergibt. Sie teilt mit, dass es sich hierbei um den Auszahlungsbetrag aus der Versicherung bei der Hamburg Mannheimer Versicherung mit der Nummer .../...-... handelt. Sodann übersendet sie am 24.11.2008 eine Rechnung des Bestattungshauses S. (Blatt 276 der Leistungsakte) bezüglich der Bestattung des Ehemannes von Frau W ... Daraus ist ersichtlich, dass dem Bestattungshaus die Versicherungssumme der Hamburg-Mannheimer Versicherung in Höhe von 1.390,21 Euro übergeben wurde.
Mit Bescheid vom 27.01.2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab 01.03.2008 bis 13.01.2009 Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten, berücksichtige jedoch neben dem Einkommenseinsatz, den Leistungen der Pflegeversicherung und des Pflegewohngeldes für die Zeit von März 2008 bis September 2008 einen Vermögenseinsatz von monatlich 1.148,45 Euro (Gesamtvermögen von 4.362,45 Euro abzüglich Vermögensfreibetrag von 3.214,00 Euro). Für die Zeit vom 27.02. bis 29.02.2008 lehnte sie die Bewilligung wegen vorhandenen Einkommens und Vermögens insgesamt ab. Mit Änderungsbescheid vom 12.03.2009 änderte der Beklagte die Bewilligung für Januar 2009 und berücksichtigte die geänderten Pflegesätze.
Den gegen den Vermögenseinsatz gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 19.02.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2009 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 29.12.2006 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, ihr stünden weitere Leistungen in Höhe des vom Beklagten monatlich angesetzten Vermögenseinsatz von 1.148,45 Euro zu. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wonach einzusetzendes Vermögen Monat für Monat einer Leistungsgewährung entgegenstehe, solange es nicht verbraucht ist, sei auf die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nicht übertragbar. Insoweit werde Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG, Urteil vom 23.07.2003, Az: 4 LB 178/03), wonach bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 des Niedersächsischen Pflegegesetzes a.F. diese Rechtsprechung für die Fälle nicht gelte, in denen während des Streits um den Einsatz- und die Verwertbarkeit des Vermögens zur Deckung der Heimkosten Schulden des Heimbewohners beim Heimträger auflaufen, die den Wert des Vermögens übersteigen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass vorliegend der Anspruch nach § 19 Ab...