Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Urlaubsabgeltung
Orientierungssatz
Eine Urlaubsabgeltung gem § 7 Abs 4 BUrlG stellt kein privilegiertes Einkommen iS des § 11a Abs 2 oder Abs 3 SGB 2 dar und ist gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger im Juli 2013 gezahlte Urlaubsabgeltung über einen Zeitraum von sechs Monaten als bedarfsminderndes Einkommen auf seine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzurechnen ist.
Der am 11.09.19xx geborene Kläger bezieht seit Februar 2013 Leistungen von der Beklagten. Zuvor war der Kläger von August 1997 bis März 2013 sozialversicherungspflichtig als Elektro-Helfer in Essen beschäftigt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war er seit Anfang 2010 arbeitsunfähig und wurde im Laufe der Zeit ausgesteuert. Vom 27.11.2011 bis zum 26.11.2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I.
Durch Kündigung vom 07.09.2012 wurde das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2013 gekündigt. Nachdem der Kläger seinen Erholungsurlaub aufgrund seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte, wurde der ihm zustehende Urlaub im Juli 2013 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Urlaubsabgeltung i.H.v. 3210,62 EUR netto abgegolten. Der Betrag wurde dem Kläger am 09.07.2013 überwiesen.
Durch Bewilligungsbescheid vom 13.03.2013 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II von April bis September 2013 i.H.v. 669,64 EUR bewilligt. Die Leistungen für die Monate Juli und August 2013 wurden dem Kläger ohne Anrechnung der Urlaubsabgeltung ausgezahlt.
Durch Änderungsbescheid vom 29.07.2013 wurde dem Kläger unter Anrechnung der am 09.07.2013 erhaltenen Urlaubsabgeltung, verteilt auf sechs Monate, ein Einkommen i.H.v. 505,10 EUR monatlich angerechnet und daraufhin Leistungen nur i.H.v. 164,54 EUR bewilligt. Hiergegen erhob der Kläger am 02.09.2013 Widerspruch. Er begründete diesen damit, dass die Urlaubsabgeltung eine nach § 11a SGB II zweckgebundene Leistung darstelle und nicht als Einkommen anzurechnen sei. Der Kläger verwies auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2012. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen.
Ebenfalls durch Änderungsbescheid vom 29.07.2013 wurden die Leistungen für September 2013 teilweise aufgehoben und der Anspruch des Klägers auf 164,54 EUR festgesetzt.
Durch Bewilligungsbescheid vom 09.09.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger ebenfalls unter Anrechnung der gezahlten Urlaubsabgeltung von Oktober 2013 bis Dezember 2013 Leistungen i.H.v. 164,54 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem Datum vom 13.09.2013 ebenfalls Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung nach der Rechtsprechung nicht um eine zweckbestimmte Leistung handele.
Daraufhin hat der Kläger am 10.12.2013 gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und vom 09.09.2013 Klagen erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine zweckbestimmte Einnahme wie auch beim Schmerzensgeld handele, die nicht als Einkommen anzurechnen sei. Er beruft sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2012, wonach die Urlaubsabgeltung eine zweckbestimmte Einnahme sei, weil dadurch allein die nicht gewährte Urlaubsfreude finanziell abgegolten werde und der Kläger dies für Maßnahmen zu seiner Erholung einsetzen können müsse.
Der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid vom 29.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Monat September 2013 ohne Anrechnung des Urlaubsgeldes zu gewähren.
Ferner den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 ohne Anrechnung der Urlaubsabgeltung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist insofern auf den Vortrag in den Widerspruchsbescheiden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich Bezug genommen.
Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die in Klagehäufung gemäß § 56 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig erhobenen Klagen in der Form der isolierten Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG für den Zeitraum September 2013 und der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 nach § 54 Abs. 4 SGG sind unbegründet. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 29.07.2013 in der Fassung...