Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit bei einem Trainer in einem Fitnessstudio
Orientierungssatz
Ein Trainer einem Fitnessstudio, der dort im Rahmen der Öffnungszeiten individuelle Einzelbetreuung durchführt aber zugleich auch die an den Fitnessgeräten trainierenden Kunden als Ansprechpartner betreut, übt jedenfalls dann eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, wenn er seine Vergütung vom Betreiber des Studios erhält und diese als zeitabhängige Vergütung ausgestaltet ist, der Betreiber zudem die auszuübenden Tätigkeiten und die Art und Weise der Eingliederung in den Geschäftsbetrieb vorgibt und die Nutzung des Studios durch den Trainer kostenfrei erfolgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Trainer für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger ausübte und ob Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorlag.
Die Klägerin betreibt in D. ein Fitnessstudio. In dem streitigen Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 waren für die Klägerin vier bis sechs Fitnesstrainer mit unterschiedlicher Stundenzahl tätig. Es gab in dem damaligen Zeitraum keine festangestellten Trainer mit einer feststehenden monatlichen Vergütung. Die Leiterin des Fitnessstudios war als Vollzeitkraft im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Bereich der Rezeption tätig. Ferner arbeiteten im Rezeptionsbereich mehrere Aushilfen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen für die Klägerin.
Der Beigeladene, der im Jahr 2010 eine Fitnesstrainer B-Lizenz erworben hatte, war seit April 2012 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für die Klägerin als Trainer im Fitnessbereich tätig. Zu seinen Aufgabenbereichen gehörte die Einweisung von Neukunden an den Fitnessgeräten, die Erstellung von Trainingsplänen für Kunden, die schon länger Mitglied des Fitnessstudios waren, die Präsenz auf der Trainingsfläche, die Geräteversorgung und die Wartung der Fitnessgeräte. Im Rahmen der Präsenz auf der Trainingsfläche stand der Beigeladene den Kunden des Fitnessstudios für alle Fragen zur Verfügung, die das Training und die Übungen an den einzelnen Fitnessgeräten betrafen.
Der Beigeladene war entsprechend der mit der Studioleiterin vereinbarten Zeiten im Fitnessstudio anwesend. Von der Studioleiterin wurde regelmäßig ein Wochenplan erstellt, in den eingetragen wurde, zu welchen Zeiten die jeweiligen Trainer anwesend waren. Die für den Beigeladenen eingetragenen Zeiten wurden einvernehmlich mit dem Beigeladenen vereinbart und hingen davon ab, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er Zeit hatte und welcher Bedarf von Seiten der Klägerin bestand. Tatsächlich arbeitete der Beigeladene an den Tagen, für die er eingetragen war, zwischen zwei und acht Stunden. Nach Angaben des Beigeladenen hätte er insgesamt gerne mehr Stunden für die Klägerin gearbeitet, was ihm aber nicht ermöglicht wurde. Die Einweisung der neuen Kunden an den Fitnessgeräten umfasste ebenso wie die Erstellung von Trainingsplänen für bestehende Kunden jeweils einen Zeitaufwand von 45 bis 60 Minuten. Die Termine für die Einweisungen von Neukunden wurden in der Regel im Servicebereich mit den Kunden individuell vereinbart und in ein Terminbuch eingetragen. Wenn der Beigeladene im Fitnessstudio tätig war, hat er zu Beginn seiner Tätigkeit das Terminbuch eingesehen und sich auf diese Weise Kenntnis von den anstehenden Einweisungsterminen verschafft. Die Termine für die Erstellung bzw. Fortschreibung von Trainingsplänen bei den bestehenden Kunden wurden entweder an der Rezeption vereinbart oder der Beigeladene wurde auf der Trainingsfläche von Kunden angesprochen und er vereinbarte mit den Kunden einen Termin an der Rezeption. Die von dem Beigeladenen absolvierten Stunden pro Tag wurden von ihm in ein Formblatt eingetragen, das auf der Theke auslag, damit die Anzahl der gearbeiteten Stunden nachvollzogen werden konnte. Es wurde eine Vergütung von 11 EUR pro Stunde an den Beigeladenen gezahlt. Insoweit handelte es sich um eine Vorgabe der Klägerin, über die nicht verhandelt wurde.
Der Beigeladene beendete seine Tätigkeit im Januar 2013, weil die Anzahl der Trainerstunden und der Umfang der Einsatzzeiten im Fitnessstudio in den Wintermonaten weniger wurden und er nicht mehr viel zu tun hatte. Gegen Ende seiner Tätigkeit kam es vor, dass er im Fitnessstudio der Klägerin nachfragte, ob am nächsten Tag in der mit ihm vereinbarten Anwesenheitszeit Termine für die Einweisung von Neukunden oder für die Erstellung von Trainingsplänen eingetragen waren. Falls solche Termine nicht anstanden, konnte es sein, dass sich der Beigeladene dafür entschied, am nächsten Tag nicht zu der vereinbarten...