Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Fitnesstrainer
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
2. Ist ein Fitnesstrainer in die betrieblichen Abläufe eines Fitnessstudios eingebunden und ist er dort nach einem festen Arbeitsplan tätig, unterliegt er hinsichtlich des Ortes und der Art der Arbeitsausführung einem Weisungsrecht und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Dabei ist unbeachtlich, wenn seine Tätigkeit finanziell durch die Mitgliederbeiträge der Kunden des Fitnessstudios abgedeckt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene seine Tätigkeit als Fitnesstrainer für die Klägerin in der Zeit vom 01.12.2001 bis zum 31.08.2009 im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger ausgeübt hat.
Die Klägerin betreibt in Moers ein Fitnessstudio. In dem Fitnessstudio waren 2008 insgesamt 8 Mitarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig, nämlich 3 Fitnesstrainer, 4 Mitarbeiter im Empfangsbereich und im Büro sowie ein Auszubildender. Darüber hinaus gab es 1 bis 3 Mitarbeiter, die gelegentlich als Selbständige für das Fitnessstudio arbeiteten und überwiegend Gruppenkurse durchführten. Auch der Lebensgefährte der Klägerin arbeitete als Selbständiger für das Fitnessstudio und führte Kurse im Bereich Rückentraining, Step und Pilates durch.
Der Beigeladene war in dem Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2009 bei der Klägerin im Bereich Beratung und Betreuung der Kunden auf der Trainingsfläche tätig. Er hat 4 Jahre Sport studiert, ohne das Studium abzuschließen und hat Trainerlizenzen als Fitnesstrainer und Personaltrainer erworben. Er meldete Anfang 2002 ein Gewerbe an und bietet Personal- und Fitnesstraining an. Er wirbt für diese Tätigkeit ua mittels eines Flyers und eines Internetauftrittes. Zu den Aufgabenbereichen des Beigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin gehörten die Durchführung von Probetrainingsstunden für potentielle Neukunden, Einweisungen von Neukunden an den Geräten und Erstellung eines individuellen Trainingsprogrammes einschließlich einer ggf. gewünschten Ernährungsberatung sowie nach 10 bis 12 Wochen die Durchführung eines weiteren Fitnesstestes und die Anpassung des Trainingsprogrammes an den Fitnesszustand des Kunden. Zusätzlich zu diesen individuellen Terminen, die mit den Kunden vereinbart wurden und jeweils 60 Minuten in Anspruch nahmen, war der Beigeladene als Betreuer aller anwesenden Kunden auf der Trainingsfläche tätig und kontrollierte, ob die Kunden an den Geräten richtig arbeiteten. Bei Bedarf griff der Beigeladene korrigierend ein und stand im Übrigen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der Beigeladene erhielt für seine Tätigkeit pro Stunde eine Vergütung von 13,00 EUR. Die Rechnungslegung erfolgte gegenüber der Klägerin monatlich entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden. Die Arbeitszeiten wurden zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen einvernehmlich vereinbart. Es gab einen Anwesenheitsplan, in den die Anwesenheitszeiten aller Fitnesstrainer eingetragen wurden. In der Regel war immer ein Fitnesstrainer anwesend, wobei es eine Mittagspause von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr gab, in der kein Fitnesstrainer zugegen war. Der Kläger arbeitete in den allgemein zugänglichen Räumen des Fitnessstudios, dh in den Räumen, in denen die Fitnessgeräte standen. Es gab keinen Raum, der dem Beigeladenen vorbehalten war. Die Mitarbeiter des Fitnessstudios trugen eine einheitliche Kleidung, die auch von dem Beigeladenen getragen wurde. Auf dieser Kleidung befand sich ein Schriftzug, der den Namen des Fitnessstudios enthielt. Wenn der Beigeladene einen vereinbarten Termin nicht einhalten konnte, wurde der Termin entweder verlegt oder von einem anderen Mitarbeiter wahrgenommen. Während einer Krankheits- oder Urlaubszeit erhielt der Beigeladene keine Vergütung.
Der Unterschied zwischen der Tätigkeit des Beigeladenen und der Tätigkeit der drei in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Fitnesstrainer bestand nach Angaben der Klägerin darin, dass die angestellten Fitnesstrainer zusätzlich für organisatorische Aufgaben wie Werbung von Neukunden, Personalplanung und Instandhaltung der Geräte zuständig waren. Die anderen Mitarbeiter, die als Selbständige für die Klägerin tätig waren, wurden im Bereich der G...