Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Kosten der Unterkunft. Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten. Anforderungen an die Anfertigung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung im Alter ist zur Bestimmung der Wohnungsgröße im Land Nordrhein-Westfalen auf die Festlegungen in den landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetzes abzustellen.
2. Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft ist bei der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts als Vergleichsraum jedenfalls bei einer größeren Stadt nur das Stadtgebiet zu berücksichtigen.
3. Einzelfall zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung im Alter.
4. Einzelfall zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten der Stadt Duisburg (hier: Rechtmäßigkeit bejaht).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft in dem Zeitraum Juni bis Dezember 2012.
Der im Jahre 19xx geborene Kläger und die im Jahre 19xx geborene Klägerin sind verheiratet und beziehen jeweils ein Altersruhegeld sowie eine russische Rente. Seit Februar 2005 beziehen sie ergänzend Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII). Zuvor bezogen sie Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) und hiervor seit 1995 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie bewohnen eine ca. 66 m² große 2,5 Zimmer Wohnung in einem zweiten Obergeschoss in D ... Im Zeitraum Juni bis Dezember 2012 schuldeten sie eine monatliche Grundmiete i.H.v. 325,20 EUR sowie Betriebs- und Heizkostenvorschüsse i.H.v. jeweils 120,00 EUR bzw. 41,00 EUR.
Bereits mit Schreiben vom 24.02.2005 hatte die Beklagte die Kläger aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken, da die Miete seinerzeit um 66,87 EUR über der damaligen Miethöchstgrenze lag. Nach Ablauf der Frist kürzte die Beklagte die Kosten der Unterkunft entsprechend. Gegen einen Änderungsbescheid vom 22.03.2010 erhoben die Kläger am 13.04.2010 Widerspruch mit der Begründung, dass die Kosten der Unterkunft zu gering berücksichtigt seien, da ihnen ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Mit bestandskräftigem Widerspruchs- und Teilabhilfebescheid vom 22.09.2010 half die Beklagte dem Widerspruch in Bezug auf die Heizkostenvorauszahlungen sowie im Hinblick auf eine Anpassung der Grundmiete und der Nebenkosten teilweise ab. Weiterhin führte die Beklagte an, dass eine Stellungnahme des sozialärztlichen Gesundheitsdienstes ergeben habe, dass eine Umzugsunfähigkeit nicht vorliege. Im Gegenteil werde ein Umzug empfohlen, da das von den Klägern bewohnte Haus über keinen Aufzug verfüge.
Mit Schreiben vom 14.02.2011 beantragten die Kläger die Zustimmung zu einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Sie reichten dazu ein Mietangebot für eine Wohnung mit einer monatlichen Grundmiete i.H.v. 252,20 EUR sowie zu zahlenden Heiz- und Betriebskostenvorschüssen i.H.v. jeweils 45,00 EUR bzw. 113,40 EUR ein. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.03.2011 lehnte die Beklagte die Zustimmung zu dem Umzug mit der Begründung ab, dass die monatlichen Betriebskosten genau dem Höchstsatz entsprächen. Eine Überprüfung der Jahresbetriebskosten habe ergeben, dass diese unangemessen seien.
Mit Bescheid vom 21.05.2012 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum Juni bis Dezember 2012. Bei den Kosten der Unterkunft wurde die geschuldete Miete i.H.v. 325,20 EUR um einen Betrag i.H.v. 75,60 EUR gekürzt. An Betriebs- sowie Heizkostenvorauszahlungen wurden 120,00 EUR bzw. 41,00 EUR berücksichtigt, womit insgesamt Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 410,60 EUR anerkannt wurden.
Mit Schreiben vom 20.06.2012 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 21.05.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Kürzung um 75,60 EUR rechtswidrig sei, da die Wohnraumnutzungsbestimmungen falsch angewandt worden seien. Im Jahre 2011 sei den Klägern der beabsichtigte Umzug in rechtswidriger Weise verweigert worden.
Mit Bescheid vom 22.06.2012 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2012. Die Miete wurde dabei nicht mehr um 75,60 EUR, sondern um 51,30 EUR gekürzt. Als Grundmiete wurde ein Betrag i.H.v. 273,90 EUR anerkannt. Weiterhin wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass aufgrund eines Urteils des BSG die Mietkosten für Januar bis Juni 2011 neu festgelegt würden und insoweit ein Betrag i.H.v. 397,80 EUR nachgezahlt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2012 half die Beklagte dem Wider...