Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.11.06 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.01.07 sowie des Widerspruchsbescheides vom 13.03.07 verurteilt, den Klägern für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.06 bis zum 31.05.07 jeweils monatlich weitere Kosten der Unterkunft i. H. v. 50,- EUR zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligten Kosten der Unterkunft. Streitig ist insofern eine monatliche Differenz in Höhe von 252,40 EUR bei der Nettokaltmiete.
Die am 07.02.1950 und 07.02.1956 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie leben seit über dreißig Jahren im E. Stadtteil Kettwig. Seit November 2002 bewohnen sie eine 77 qm große Drei-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung, für die eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 535,15 EUR anfällt. Die Wohnung liegt in der ersten Etage eines Zweifamilienhauses. Das Erdgeschoss wird von dem Sohn der Kläger und dessen Ehefrau bewohnt. Diese haben das gesamte Haus von den Eigentümern gemietet und einen separaten Mietvertrag mit den Klägern über die im ersten Stock liegende Wohnung geschlossen.
Seit dem 01.01.2005 beziehen die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Auf den Erstantrag, nachdem kein anrechenbares Vermögen vorhanden war, wird Bezug genommen.
Die Beklagte bewilligte im Folgenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nettokaltmiete sowie der tatsächlichen Neben- und Heizkosten. Zwischenzeitlich erzieltes Nebeneinkommen des Klägers zu 1) wurde angerechnet.
Zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 27.10.2006 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Monat November 2006 in Höhe von insgesamt 1308,23 EUR. Mit Schreiben vom 19.05.2006 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass für einen Zwei-Personen-Haushalt im Bereich der Stadt Essen eine Nettokaltmiete ohne Betriebs-, Neben- und Heizkosten in Höhe von 282,49 EUR angemessen sei. Die tatsächliche Nettokaltmiete liege bei 535,- EUR und übersteige den angemessenen Umfang um monatlich 252,51 EUR. Den Klägern wurde empfohlen, die Aufwendungen für die Unterkunft durch Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise zu senken. Die entsprechenden Bemühungen sollten dokumentiert werden, da diese gegebenenfalls später nachgewiesen werden müssten. Die unangemessenen Unterkunftskosten könnten längstens bis zum 30.11.2006 übernommen werden.
Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 09.11.2006 bewilligte die Beklagte mit dem Bescheid vom 13.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 monatliche Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung war insgesamt ein Betrag in Höhe von 433, 83 EUR anerkannt, der sich zusammensetzt aus der von der Beklagten für angemessen erachteten Nettokaltmiete in Höhe von 282,75 EUR, den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 89,- EUR sowie den tatsächlichen Neben-/Betriebskosten in Höhe von 62,08 EUR. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch trugen die Kläger vor, sie wohnten in einem Haus, in dem auch der Sohn und die Schwiegertochter wohnten. Bereits aus familiären Gründen sei ein Umzug nicht zumutbar. Auf Grund von Krankheit seien sie auf die Unterstützung der Kinder angewiesen; sie könnten nicht selbst einkaufen gehen.
Die Beklagte ließ die Kläger darauf hin von Dr. O., amtsärztlicher Dienst der Stadt E., untersuchen. Dieser kam in seinen Stellungnahmen vom 05.03.2007 und 06.03.2007, auf die jeweils Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis, dass die Kläger erwerbsfähig seien und im Rahmen der festgestellten Leistungseinschränkungen ein Umzug zumutbar sei.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 als unbegründet zurück. Bei der Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten orientiere sie sich hinsichtlich der Wohnungsgröße an den Richtwerten des Wohnungsbindungsgesetzes und hinsichtlich des Quadratmeterpreises am unteren Bereich des örtlichen Mietspiegels. Die Wohnflächenobergrenze für zwei Personen betrage damit 60 qm. Für die Grundmiete ohne Nebenkosten sei ein Betrag in Höhe von 282,75 EUR angemessen. Im E. Bereich sei eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt zu beobachten; es sei ausreichend Wohnraum im vorgegebenen Preisrahmen erhältlich. Auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage vertreten die Kläger die Auffassung, ein Umzug in eine andere Wohnung sei ihnen bereits aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Sie seien bei der Haushaltsführung auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Diese erledigten die ...