Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. kein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Das Verfassungsrecht ist nicht dadurch verletzt, dass durch den Wegfall der Weihnachtsbeihilfe nach § 21 Abs 1a Nr 7 BSHG seit dem 1.1.2005 der weihnachtliche Bedarf durch Ansparungen aus dem Barbetrag nach § 35 SGB 12 zu bestreiten ist.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37 Euro.
Sie wird stationär im Altenheim V, N-V betreut und erhält von dem Beklagten Leistungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII). Darin enthalten ist unter anderem ein Barbetrag von monatlich 89,70 Euro.
Am 02.12.2005 stellte die Klägerin durch ihre Betreuerin einen Antrag auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2005 mit der Begründung ablehnte, dass das seit dem 01.01.2005 geltende SGB XII keine gesonderten Bedarfe, wie das davor geltende Bundessozialhilfegesetz (BSGH), vorsehe.
Den hiergegen am 22.12.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2006 als unbegründet zurück.
Den bereits am 16.12.2005 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Sozialgericht Duisburg (Az: S 2 SO 60/05 ER) mit Beschluss vom 22.12.2005 ab. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte verwiesen.
Zur Begründung ihrer am 24.03.2006 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes zur Pflichtleistung des Sozialhilfeträgers zähle. Nach dem BSHG erhielten die Hilfeempfänger in Einrichtungen daher ihren Barbetrag sowie gesonderte Leistungen, insbesondere auch die Weihnachtsbeihilfe. Mit der Einführung des SGB XII habe sich hieran nichts geändert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt herbeigeführt habe, dass Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes nicht mehr erforderlich seien. Außerdem sei in Niedersachsen die Weihnachtsbeihilfe auch im Jahr 2005 ausbezahlt worden. Darüber hinaus erhielten die Bewohner, die in Einrichtungen leben, lediglich einen Barbetrag der sich - anders als der Regelsatz von Hilfeempfängern außerhalb von Einrichtungen - nicht erhöht habe. Da das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die einschlägige Regelung des § 35 Abs. 2 SGB XII als mit der Vorgängerregelung des § 21 Abs. 2 BSHG identisch betrachte, folge daraus, dass die Weihnachtsbeihilfe zu bewilligen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Landschaftsverband für das Jahr 2006 die Weihnachtsbeihilfe auszahle und er dies nicht tun würde, wenn hierfür keine gesetzliche Verpflichtung bestünde. Darüber hinaus sei es angemessen, die Weihnachtsbeihilfe als Pauschale - unabhängig von einem konkret nachgewiesenen besonderen Bedarf - zu bewilligen, da der Einzelnachweis dazu führe, dass Personen, die mehr ausgeben oder teurere Geschenke kaufen, einen höheren Anspruch hätten. Sollte keine gesonderte Beihilfe bewilligt werden können, müsse zumindest geprüft werden, ob der Barbetrag überhaupt ausreiche, um die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes zu bestreiten. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber ab dem Jahr 2007 den Barbetrag erhöht habe. Daraus sei zu schließen, dass er nunmehr den mit der Gesetzesänderung eingetretenen Zustand, dass zwar viele Bedarfe gestrichen, der Barbetrag jedoch nicht angehoben wurde, korrigieren wollte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2006 zu verurteilen, ihr eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Durch die Einführung des SGB XII sollte gerade das System der vielfältigen Pauschalierungen bereinigt werden. Darüber hinaus sei nicht dargelegt worden, welcher Bedarf konkret zu decken sei. Die Klägerin habe einen Betrag von rund 3.500 Euro angespart, aus dem der Bedarf gedeckt werden könne. Darüber hinaus sei der Antrag auch nach § 90 SGB XII abzulehnen gewesen, da die Klägerin den den Schonbetrag von 2.600 Euro übersteigenden Betrag zur Deckung ihres Bedarfs einsetzen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der die Klägerin betreffenden Leistungsakte des Beklagten sowie der Prozessakte des einsteiligen Rechtschutzverfahrens (Az: S 32 SO 56/05 ER). Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes...