Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. kein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe
Leitsatz (amtlich)
Hilfebedürftige in stationären Einrichtungen haben seit 1.1.2005 keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes mehr. Ansparungen sind aus dem monatlichen Barbetrag vorzunehmen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Sozialhilfe eine einmalige Beihilfe in Höhe von 37,00 € aus Anlass des Weihnachtsfestes 2005.
Die Klägerin ist aufgrund ihrer wesentlichen Behinderung vollstationär im Haus Th. untergebracht (Außenwohngruppe). Sie ist in der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) - N. - beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihr als Leistung der Grundsicherung/Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Kosten der Werkstatt, der stationären Unterbringung, einen angemessenen Barbetrag mit monatlich 90,00 € nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sowie einen Zusatzbarbetrag nach § 133 a SGB XII mit monatlich 37,00 €. Zusätzlich verbleibt der Klägerin aus ihrem Einkommen aus der Beschäftigung in der WfbM ein Freibetrag nach § 88 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 49,34 €. Mit Schreiben vom 12.12.2005, Eingang bei der Beklagten am 19.12.2005, beantragte die Klägerin eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 €. Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der in Anwendung von § 35 Abs. 2 SGB XII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung seit Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 unter anderem Aufwendungen zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse umfasse. Hierzu zählten auch die Aufwendungen, die die Klägerin nach ihren persönlichen Wünschen zur Gestaltung besonderer Festtage oder Anlässe für erforderlich halte. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es in beinahe allen Einrichtungen üblich sei, die Räumlichkeiten weihnachtlich zu dekorieren und den Bewohnern die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder einem Weihnachtsessen zu ermöglichen. Zusammen mit den Anteilen des pauschalierten Barbetrages, die zur Bestreitung persönlicher Bedürfnisse vorgesehen seien, stünden der Klägerin somit ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, das Weihnachtsfest in bescheidenem Rahmen würdig zu begehen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, § 35 Abs. 2 SGB XII stelle eine Anspruchsgrundlage auch für Bedarfe vollstationär untergebrachter Bedürftiger dar, die über die Kleidung und die mit dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu deckenden Bedürfnisse hinausgingen, somit auch für eine Weihnachtsbeihilfe (SG Düsseldorf 18.12.2005) - S 23 SO 222/05 ER). Durch den sehr knapp bemessenen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII sei sie nicht in die Lage versetzt worden, neben den laufenden persönlichen Bedürfnissen auch noch die Kosten aus Anlass des Weihnachtsfestes abzudecken. In einer prinzipiell vergleichbaren Situation habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20.01.1977 (FEVS 25, 177) entschieden, dass auch in Einrichtungen lebenden Bedürftigen die Gewährung einer einmaligen Beihilfe aus Anlass des Weihnachtsfestes zustehe. Die Bundesregierung habe in einer Stellungnahme vom 19.12.2005 ausdrücklich klargestellt, dass bei der Bemessung des Regelsatzes Weihnachtsbeihilfen nicht mit einbezogen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seit der Neufassung des Sozialhilferechts im SGB XII zum 01.01.2005 bestehe ein allgemeiner Anspruch auf “Weihnachtsbeihilfe„ nicht mehr. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII umfasse der weitere notwendige Lebensunterhalt, der nicht in der Einrichtung erbracht werde, insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Zwar ergebe sich aus der Formulierung “insbesondere„, dass keine abschließende Aufzählung vorliege, gegebenenfalls also weitere Leistungen zu erbringen seien. Die nicht von der Einrichtung übernommenen Aufwendungen für das Weihnachtsfest seien jedoch aus dem Barbetrag zu finanzieren. Es handele sich nicht um einen zusätzlichen Bedarf, der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung eines einmaligen Betrages neben dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung rechtfertige (SG Stuttgart 21.12.2005, S 20 SO 7966/05 ER).
Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Ausführungen des SG Duisburg vom 21.12.2005 (S 7 SO 26/05 ER). Des Weiteren sei der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 anders als der Regelsatz nicht relevant erhöht worden; vielmehr sei es gerade das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, den Barbetrag nicht zu verändern, weshalb der maßgebliche Prozentsatz vom Regelsatz, aus dem sich die Höhe ergebe, herabgesetzt worden sei. Auf Blatt 6/8 und 39/41 der Geri...