Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei einem Ein-Personenhaushalt. Übernahme von Kosten für eine Einzugsrenovierung. Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten. Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides bezüglich von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei einem Ein-Personenhaushalt im Rahmen der Gewährung von Unterkunftskosten im Land Nordrhein-Westfalen eine Wohnraumgröße von bis zu 45 Quadratmetern als angemessen anzusehen. Die Kosten für eine größere Wohnung können dabei ausnahmsweise dann übernommen werden, wenn sie trotz der Wohnungsgröße nicht höher ausfallen als bei einem angemessen großen Wohnraum unter Zugrundelegung eines angemessenen Mietzinses.
2. Die Kosten einer Einzugsrenovierung sind dann im Regelfall als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart wurde oder zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich sind, jedenfalls soweit eine solche Einzugsrenovierung am konkreten Ort üblich ist. Dabei ist nicht Voraussetzung eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung, dass auch die Kosten der betroffenen Wohnung selbst angemessen sind.
3. Allein die Tatsache, durch den Bezug einer anderen Wohnung näher bei einem nahen unterstützungsbedürftigen Angehörigen zu wohnen (hier: Mutter), rechtfertigt für sich genommen noch nicht einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten durch den Grundsicherungsträger, jedenfalls wenn auch aus der bisherigen Wohnung die Wohnung des Angehörigen in angemessener Zeit erreicht werden kann (hier: Fußweg von 30 Minuten).
4. Ein Bescheid, mit dem vormals gewährte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben werden sollen, ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn dem Verfügungssatz des Aufhebungsbescheides entnommen werden kann, in welcher Höhe welche genau bezeichneten Leistungen bzw. welcher Leistungsanteil aus welchem Bescheid aufgehoben werden sollen.
5. Einzelfall zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Stadt Essen auf Basis eines Mietspiegels.
6. Einzelfall zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten einer Einzugsrenovierung.
Tenor
In Abänderung des Änderungsbescheides vom 15.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere Kosten der Unterkunft für den Monat Juni 2006 in Höhe von 45,31 EUR zu zahlen.
Unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Renovierungskosten in Höhe von 605 EUR zu zahlen und den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen Umzug in die Wohnung S.Straße in 45… E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten sowie die Gewährung von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
Der am 08.07.1968 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung bei der Beklagten am 17.08.2004 bewohnte der Kläger eine Wohnung in der F.Straße 28 in 45… Essen. Mit Schreiben vom 08.06.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, in die Nähe seiner Mutter zu ziehen, die im Stadtteil Sch. wohne, da sie sehr krank sei. Insofern bitte er um Mitteilung, mit welcher Unterstützung er seitens der Beklagten rechnen könne. Die neue Wohnung werde auf keinen Fall teurer sein als die jetzige Wohnung. Den Umzug könne er zum größten Teil selbst bewältigen. Es würden ihm nur die finanziellen Mittel für die Kaution, die Kartons und die Renovierung fehlen.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 lehnte die Beklagte die Zusicherung zur Übernahme von umzugsbedingten Folgekosten mit der Begründung ab, dass es dem Kläger zuzumuten sei, die Wegstrecke nach Sch. täglich mit dem öffentlichen Personennahverkehr zurückzulegen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2006 Widerspruch ein und teilte der Beklagten des Weiteren mit, dass er den Umzug in jedem Falle vornehmen werde, um seiner Mutter zu helfen. Er habe bei der Wohnungsgenossenschaft Essen-Nord eine Wohnungsanfrage getätigt. Diese habe ihm zugesichert, dass die nächst frei werdende und geeignete Wohnung für ihn reserviert sei.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006 als unbegründet zurück.
Ca. 1 Jahr später teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10.06.2007 (wohl 10.05.2007) mit, da...