Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 bereits ab 15.11.2000.

Der 1947 geborene Kläger beantragte erstmals am 18.09.2001 die Feststellung eines GdB. Die Versorgungsverwaltung holte einen Befundbericht des Chirurgen Dr. U ein, der am 05.10.2001 über Behandlungen des Klägers zwischen dem 28.05. und 06.06.1997 wegen Beschwerden im Ellenbogengelenk rechts berichtete, und einen Befundbericht der praktischen Ärzte Dres. O, die am 29.11.2001 über die Diagnose einer teilweise dekompensierten Herzinsuffizienz bei Hypertonie, KHK, Zustand nach Stentimplantation, Perikardzyste, Schlafapnoesyndrom und Hyperlipidämie berichteten. Die körperliche Belastbarkeit des Klägers sei deutlich reduziert. Es liege insgesamt ein progredientes Krankheitsbild vor. Beigefügt war ein Bericht des St. Elisabeth-Krankenhauses, P, an Dres. O vom 08.08.2001 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 12. bis 19.07. und 21.07. bis 01.08.2001. Dort werden folgende Diagnosen mitgeteilt: Dekompensierte Herzinsuffizienz bei arteriellem Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung und coronarer Eingefäßerkrankung mit hochgradiger CX-Stenose, eingeschränkter Ejektionsfraktion (40 %), erfolgreicher CX-Doppel-Stent-Implantation am 19.07.01; Pericardcyste; obstruktives mittelgradiges Schlafapnoesyndrom, Einleitung einer nächtlichen CPAP-Therapie; Hyperlipoproteinämie.

In einer gutachterlichen Stellungnahme für die Versorgungsverwaltung vom 20.12.2001 kam der Medizinaloberrat Dr. T zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger vorlägen:

1. Herzminderleistung bei Kranzgefäßmangeldurchblutung mit erfolgter Gefäßaufdehnung und Schienung sowie bei Bluthochdruckleiden mit Herzmuskelschädigung (GdB 20) 2. schlafbezogene Atemstörung mit notwendiger nächtlicher Überdruckbeatmung (GdB 20) 3. verschleißbedingte Funktionsstörung der Halswirbelsäule (GdB 10).

Der Gesamt-GdB betrage 30 ab Antrag.

Gestützt darauf stellte das beklagte Land mit Bescheid vom 04.01.2001 einen GdB von 30 ab 18.09.2001 fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 16.02.2004 beantragte der Kläger gemäß § 44 SGB X Überprüfung des Bescheides vom 04.01.2002 und vertrat dabei die Auffassung, für die Erkrankung des Herzens sei sicherlich ein GdB von 30, wenn nicht gar 40 gerechtfertigt. Auch bei den Funktionsstörungen der Halswirbelsäule und den Beschwerden des rechten Ellenbogengelenks sei sicherlich ein GdB von 20, wenn nicht 30 gerechtfertigt, so dass insgesamt von seiner Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen sei. Diese hätten mit Sicherheit auch schon bereits 1999, spätestens jedoch Mitte 2000 vorgelegen.

In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 22.03.2004 kam die Vertragsärztin T1 zu der Auffassung, dass bei dem Kläger vorlägen:

1. Herzminderleistung bei Kranzgefäßmangeldurchblutung mit erfolgter Gefäßaufdehnung und Schienung sowie bei Bluthochdruckleiden mit Herzmuskelschädigung (GdB 40) 2. schlafbezogene Atemstörung mit notwendiger nächtlicher Überdruckbeatmung (GdB 20) 3. verschleißbedingte Funktionsstörung der Halswirbelsäule (GdB 10).

Der Gesamt-GdB betrage 50 ab Juli 2001. Die Versorgungsverwaltung zog sodann noch einen ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik X, Bad I, vom 17.12.2001 über einen Aufenthalt vom 06.11. bis 04.12.2001 bei, in dem folgende Diagnosen gestellt werden:

1. Dekompensierte Herzinsuffizienz 7/01 bei arterieller Hypertonie und coronarer 1-Gefäßerkrankung 2. PTCA und Stentimplantation einer hochgradigen CX-Stenose 7/01 3. Hyperuricämie 4.Schlafapnoe-Syndrom mit NC-PAP-Therapie

Ausweislich eines mit dem Namen "C" gezeichneten Vermerk vom 02.06.2004 vertrat sie die Auffassung, die nachträglich eingegangenen Befunde änderten an dem Ergebnis der Stellungnahme vom 22.03.2004 nichts.

Mit Bescheid vom 08.07.2004 stellte das beklagte Land unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 04.01.2002 ab 18.09.2001 einen GdB von 50 fest. In der Begründung des Bescheides heißt es u.a., abweichend von den gültigen Eintragungen unter "Ausweisinhalt" könne der Kläger mit dem Ausweis folgende Feststellungen nachweisen: Gültig ab 01.07.2001, GdB 50. Eine Feststellung ab 1999 oder Mitte 2000 sei nicht möglich gewesen, da das Ausmaß der Herzminderleistung erst ab Juli 2001 dokumentiert sei. Zur Begründung seines am 28.07.2004 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf einen Bericht des Allgemeinmediziners B vom 06.09.1995 an die Techniker Krankenkasse C, in dem über ein rezidivierendes HWS-LWS-Syndrom, arterielle Hypertonie, Adipositas und berufliche Überforderungssymptomatik berichtet wird.

In einer gutachterlichen Stellungnahme für die Versorgungsverwaltung kam der Sozialmediziner Dr. B1 am 29.11.2004 zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Ergebnisses der im Juli 2001 durchgeführten echokardiografischen Untersuchung schon zum damaligen Zeitpunkt der in den Anhaltspunkten vorgesehene Ermessensspielraum für eine zweitgradige Herzleistungsschwäche habe ausgesch...

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