Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einer Silikonfingerprothese (Fingerepithese) nach Amputation des Zeigefingerendgliedes der rechten Hand.
Bei der am … 1966 geborenen, bei der Beklagten krankenversicherten Klägerin besteht ein Zustand nach Verlust des Zeigefingerendgliedes der rechten Hand. Am 2. Februar 2011 beantragte das Sanitätshaus D. AG für die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des Orthopäden Dr. E. vom 17. Januar 2011 und eines Kostenvoranschlages vom 28. Januar 201 1 die Übernahme der Kosten in Höhe von 3.513,77 EUR für eine Naturalfingerprothese aus Silikon.
Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in Hessen vom 28. März 2011 ein und lehnte mit förmlichem Bescheid, vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 die Kostenübernahme ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Klägerin bestehe keine medizinische Indikation für eine Versorgung mit einer Fingerepithese, da hierdurch kein Funktionsgewinn zu erreichen sei. Die Greiffähigkeit, die Beweglichkeit der Fingergelenke und auch die weiteren Funktionen (z. B. Halten eines Stiftes) seien durchführbar. Eine eventuelle Druckschmerzhaftigkeit am Stumpfende könne durch Verbandsmaterial oder eine Schutzkappe vermindert werden. Nach der Rechtsprechung (Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - B 3 KR 26/08 B; Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 19. Juni 2008 L 8 KR 171/07) bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten zur Versorgung mit einer Fingerepithese. Die Grenzen der Leistungspflicht seien überschritten, wenn einer allenfalls geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenüberstehe. Aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien beim mittelbaren Behinderungsausgleich solche Verbesserungen, die den Behinderungsausgleich auf beruflicher oder gesellschaftlicher Ebene sowie im Freizeitbereich betreffen.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. September 2011 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben mit dem Klageziel, die Beklagte zur Kostenübernahme zu verpflichten. Sie trägt vor, sie könne diffizile Griffe im Alltagsleben und in ihrer Freizeit (Modellbau und Bass spielen) nicht mehr ausführen und leide an Schmerzen in der Stumpfspitze beim Greifen von Gegenständen sowie beim Anstoßen an Gegenstände. Mit dem beantragten Hilfsmittel sei ein fester und sicherer Griff möglich. Auch sei sie in ihrem privaten Umfeld und auch während ihrer Berufstätigkeit ständig Blicken anderer Menschen ausgesetzt, weil die Behinderung offensichtlich und für jedermann auf den ersten Blick erkennbar sei.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für eine Silikonfingerprothese zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zu hören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom 1. November 2012 erfolgt. Die gerichtliche Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 13. November 2012 und der Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 19. November 2012 zugestellt.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Naturalfingerprothese aus Silikon als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab.
Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Versi...