Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.05.05 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.05 wird aufgehoben

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr des am 27.01.2005 geborenen Sohnes C. in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Erziehungsgeld im Hinblick auf den aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin.

Die Klägerin ist die Mutter des 2005 geborenen Sohnes C.

Sie ist staatenlos und als Kind staatenloser Eltern in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Aufgrund ihrer Staatenlosigkeit ist sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - fortgilt. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Mit Bescheid vom 25.05.2005 lehnte der Beklagte die beantragte Bewilligung von Erziehungsgeld für das 1. Lebensjahr des Sohnes ab, da die Klägerin nicht im Besitz eines nach § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - - anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels sei. Die in der Antragstellung zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95) beziehe sich auf § 1 Abs. 1a BErzGG in der Fassung von 1993; die Nachfolgeregelung des § 1 Abs. 6 BErzGG sei vom BVerfG ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. § 1 Abs. 6 BErzGG stelle daher weiter geltendes Recht dar. Die Überleitungsregelung des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen AufenthG sehe vor, dass bereits erteilte Genehmigungen entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt bzw. Aufenthaltszweck umzudeuten seien, sofern die Klägerin eine vor dem 01.01.2005 ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz besitze. Nach entsprechender Prüfung ergebe sich im Falle der Klägerin, dass sie weder einen der vorgenannten Aufenthaltstitel besitze noch eine Umdeutung zu einem in § 1 Abs. 6 BErzGG genannten Aufenthaltstitel vorgenommen werden könne. Sollte ein entsprechender Titel ausgestellt werden, werde die umgehende Vorlage und Antragstellung angeraten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - sei nicht der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung entscheidend, sondern allein der Zeitpunkt der durch die Ausländerbehörde vollzogenen Ausstellung des Titels (Ausstellungsdatum), ab welchem ggfs. Erziehungsgeld gewährt werden könne.

Die Klägerin erhob am 24.06.2005 Widerspruch und verwies auf die bereits im Antrag angeführte Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2004; hiernach sei davon auszugehen, dass die bestehende Gesetzeslage geändert werde, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens angeregt werde.

Der Beklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 07.07.2005 mit, dass die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin für eine Anspruchsbegründung nach § 1 Abs. 6 BErzGG nicht ausreiche, der aufgrund der Geburt des Kindes am 27.01.2005 Anwendung finde. Es werde anheim gestellt, eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde gemäß § 101 AufenthG vorzulegen, welchen Aufenthaltsstatus die Klägerin ab 01.01.2005 habe.

Die Klägerin verwies im weiteren Schreiben vom 12.07.2005 darauf, dass das BVerfG entschieden habe, dass die Annahme einer nicht dauerhaften Aufenthaltsprognose in Deutschland allein durch die Abgrenzung nach der formalen Art des Aufenthaltstitels nicht geeignet sei, das gesetzgeberische Ziel, Ausländer ohne dauerhafte Bleibeprognose vom Elterngeldbezug auszuschließen, zu erreichen. Hierdurch werde Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 aus den bereits genannten Gründen zurück. Die Klägerin sei im Besitz einer bis 12.10.2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis; diese stelle einen nichtqualifizierten Aufenthaltstitel nach altem Recht dar. Ein Aufenthaltstitel nach neuem Recht sei nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG, der ab 01.01.2005 gelte, seien nicht erfüllt.

Am 20.12.2005 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für das 2. Lebensjahr des Kindes unter Vorlage einer Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 06.06.2006 mit den bisher bekannten und genannten Angaben zum Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbefugnis bis 12.10.2005) sowie Kopie einer am 23.12.2005 ausgestellten und bis 22.12.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Nebenbestimmung: "Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt. Selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt".

Die Klägerin legte weiter Bescheinigung des Ordnungsamtes der Stadt A. vom 06.02.2006 vor, wonach die Klägerin seit dem 28.02.1998 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei, die seit 01.01.2005 aufgrund der Gesetzesänderung als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fortgelte.

Mit Bescheid vom 13.02.2006 lehnte der Beklagte auch die Gewährung von Erziehungsgeld für das 2. Lebensjah...

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