Tenor
Der Bescheid vom 12. November 2018 in Form der Bescheide vom 20. Dezember 2018 und 1. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 107.864,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung zur Sozialversicherung nach durchgeführter Betriebsprüfung.
Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke des Vertriebs von sowie des Handels mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens etc. mit Sitz in A-Stadt (AG Bad Homburg, HRB XXX1). Die Klägerin verkauft unter anderem Peritonial-Dialyse-Geräte. Zur Verwendung des Geräts bzw. der Durchführung des Dialyseverfahrens („PD-Therapie“) wird nach den Angaben der Klägerin eine Einweisung von ca. ein bis zwei Tagen bei Fachpersonal und ca. zwei bis drei Tagen bei Patienten zusätzlich durchgeführt.
Die Beigeladenen zu 1) bis 5) waren für die Klägerin in folgenden Zeiträumen tätig:
- Beigeladene zu 1): 01.06.2015 - 31.08.2016
- Beigeladene zu 2): 01.02.2016 - 01.04.2020
- Beigeladener zu 3): 01.01.2010 - laufend
- Beigeladene zu 4): 01.02.2016 - laufend
- Beigeladene zu 5): 01.04.2008 - 01.04.2017
Der jeweiligen Tätigkeit lag ein Dienstleistungsvertrag zu Grunde, wonach die Beigeladenen zu 1) bis 5) Dienstleistungen in Form von Anwendungsschulungen im Hinblick auf die Durchführung der PD-Therapie erbrachten. Der Vertrag führte aus:
„Präambel
[…]
Um die in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten/Dienstleistungen hinreichend und vollständig ausführen zu können, erhält der PARTNER vor dem Beginn seiner in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter von A. eine Schulung und Einführung in die ordnungsgemäße und sichere Handhabung und den Umgang mit den Produkten für die Peritoneal-Dialyse (PD-Produkte) des A. Konzerns.
§ 1 Tätigkeit
1.1 Der PARTNER wird für A. als Ausbilder/Trainer die folgenden, selbstständig zu erbringenden Dienstleistungen anbieten und ausführen:
1.1.1 Die eigenverantwortliche und selbstständige Schulung und Ausbildung von Peritoneal-Dialyse-Patienten („PD-Patienten“), Altenheimpersonal, Pflegedienstpersonal oder sonstigen für die Betreuung/Unterstützung von PD-Patienten zuständige Personen (z.B. Angehörige), insgesamt als „Anwender“ bezeichnet, im richtigen und sicheren Gebrauch, Umgang mit und Handhabung von Produkten des A. Konzerns.
1.1.2 Ziel der Schulung und Ausbildung ist die eigenständige, selbstständige und sichere Durchführung der PD-Therapie durch den Anwender im Rahmen der „CAPD“-(Contineous Ambulatory Peritoneal Dialysis) bzw. der „APD“-(Automated Peritoneal Dialysis) Therapiebehandlung und mit den Produkten des A. Konzerns.
1.2 A. beauftragt den PARTNER zur Durchführung der Tätigkeiten jeweils durch separate Einzelaufträge pro Trainingsprojekt gegenüber einem oder mehreren Anwendern.
1.3 Neue bzw. schulungsbedürftige Anwender zeigt A. dem PARTNER entsprechend an und weist sie ihm nach freiem Ermessen zu. Nach der schriftlichen Zuweisung des jeweiligen Anwenders durch A. nimmt der PARTNER
- selbständig den Kontakt zu dem jeweiligen Anwender auf und
- vereinbart mit dem jeweiligen Anwender selbstständig den Termin für das Training inklusive Trainingszeiten und Trainingsort.
1.4 Sofern der PARTNER Kenntnis über den Trainingsbedarf von neuen Anwendern erhält, wird er A. hierüber informieren.
1.5 Der PARTNER wird die Schulung des jeweiligen Anwenders in einem Schulungsprotokoll dokumentieren (siehe Muster in der Anl. 1) und dieses im Original an A. übermitteln. Der PARTNER behält während der Dauer dieses Vertrages für seine Archivierung eine Kopie zurück.
1.6 Der PARTNER wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen.
[…]
1.9 Die vertraglichen vereinbarten Dienstleistungen erbringt der PARTNER persönlich und überträgt diese Pflichten nicht auf Dritte; der PARTNER wird im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von A. keiner DRITTEN beschäftigen oder einsetzen.
§ 2 Weisungsfreiheit
2.1 Der PARTNER unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen von A. im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe der einzelnen Trainings.
2.2 Eine Eingliederung des PARTNERS in die Betriebs- und Unternehmensorganisation von A. findet nicht statt und ist von beiden Vertragsparteien auch ausdrücklich nicht gewollt.
2.3 Der PARTNER gestaltet seine Tätigkeit frei und nach pflichtgemäßem Ermessen. Der PARTNER stimmt seine örtliche und zeitliche Disposition für seine Tätigkeit mit seinem Ansprechpartner vom A. entsprechend ab.
§ 3 Qualitätsmonitoren
A. behält sich das Recht vor, den Kenntnis- und Schulungsstand des Anwenders gegen Ende des Trainings zu überprüfen und gegebenenfall...