Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie hieran anknüpfende Umlagen aufgrund der von den Beigeladenen zu 1) bis 5) für die Klägerin erbrachten Anwendungsschulungen zur Nutzung von Peritonial-Dialyse-Geräten.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Vertrieb und Handel von Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens, u.a. von Peritonial-Dialyse-Geräten. Deren Verwendung zur Durchführung des Dialyseverfahrens („PD-Therapie“) bedarf der vorherigen Einweisung des medizinischen Fachpersonals bzw. der Patienten. Von den Beigeladenen zu 1) bis 5) wurden in diesem Zusammenhang in unterschiedlichen Zeiträumen seit 2008 Anwendungsschulungen für die Klägerin erbracht. Hierbei lagen jeweils Dienstleistungsverträge mit folgendem gleichlautenden Inhalt zugrunde:
„Präambel
[…]
Der PARTNER erbringt auf Grundlage dieses Vertrages für A. im deutschen Markt Dienstleistungen in Form von Anwendungsschulungen im Hinblick auf die Durchführung der PD- Therapie.
Um die in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten/Dienstleistungen hinreichend und vollständig ausführen zu können, erhält der PARTNER vor dem Beginn seiner in diesem Dienstleistungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter von A. eine Schulung und Einführung in die ordnungsgemäße und sichere Handhabung und den Umgang mit den Produkten für die Peritoneal-Dialyse (PD-Produkte) des A. Konzerns.
§ 1 Tätigkeit
1.1 Der PARTNER wird für A. als Ausbilder/Trainer die folgenden, selbstständig zu erbringenden Dienstleistungen anbieten und ausführen:
1.1.1 Die eigenverantwortliche und selbstständige Schulung und Ausbildung von Peritoneal-Dialyse-Patienten („PD-Patienten“), Altenheimpersonal, Pflegedienstpersonal oder sonstigen für die Betreuung/Unterstützung von PD-Patienten zuständige Personen (z.B. Angehörige), insgesamt als „Anwender“ bezeichnet, im richtigen und sicheren Gebrauch, Umgang mit und Handhabung von Produkten des A. Konzerns.
1.1.2 Ziel der Schulung und Ausbildung ist die eigenständige, selbstständige und sichere Durchführung der PD-Therapie durch den Anwender im Rahmen der „CAPD“-(Contineous Ambulatory Peritoneal Dialysis) bzw. der „APD“-(Automated Peritoneal Dialysis) Therapiebehandlung und mit den Produkten des A. Konzerns.
1.2 A. beauftragt den PARTNER zur Durchführung der Tätigkeiten jeweils durch separate Einzelaufträge pro Trainingsprojekt gegenüber einem oder mehreren Anwendern.
1.3 Neue bzw. schulungsbedürftige Anwender zeigt A. dem PARTNER entsprechend an und weist sie ihm nach freiem Ermessen zu. Nach der schriftlichen Zuweisung des jeweiligen Anwenders durch A. nimmt der PARTNER
-selbständig den Kontakt zu dem jeweiligen Anwender auf und
-vereinbart mit dem jeweiligen Anwender selbstständig den Termin für das Training inklusive Trainingszeiten und Trainingsort.
1.4 Sofern der PARTNER Kenntnis über den Trainingsbedarf von neuen Anwendern erhält, wird er A. hierüber informieren.
1.5 Der PARTNER wird die Schulung des jeweiligen Anwenders in einem Schulungsprotokoll dokumentieren (siehe Muster in der Anl. 1) und dieses im Original an A. übermitteln. Der PARTNER behält während der Dauer dieses Vertrages für seine Archivierung eine Kopie zurück.
1.6 Der PARTNER wird die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen.
[…]
1.9 Die vertraglichen vereinbarten Dienstleistungen erbringt der PARTNER persönlich und überträgt diese Pflichten nicht auf Dritte; der PARTNER wird im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von A. keine DRITTEN beschäftigen oder einsetzen.
§ 2 Weisungsfreiheit
2.1 Der PARTNER unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen von A. im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe der einzelnen Trainings.
2.2 Eine Eingliederung des PARTNERS in die Betriebs- und Unternehmensorganisation von A. findet nicht statt und ist von beiden Vertragsparteien auch ausdrücklich nicht gewollt.
2.3 Der PARTNER gestaltet seine Tätigkeit frei und nach pflichtgemäßem Ermessen. Der PARTNER stimmt seine örtliche und zeitliche Disposition für seine Tätigkeit mit seinem Ansprechpartner vom A. entsprechend ab.
§ 3 Qualitätsmonitoren
A. behält sich das Recht vor, den Kenntnis- und Schulungsstand des Anwenders gegen Ende des Trainings zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem PARTNER entsprechende geeignete Maßnahmen abzustimmen und zu veranschlagen.
§ 4 Arbeitszeit/Konkurrenz/Verschwiegenheit
4.1 Der PARTNER unterliegt in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen E...